Steuer sparen 2007 (pdf 1,4 mb) - AK - Tirol
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Auch hier besteht die Möglichkeit den Antrag innerhalb eines Monats zurückzuziehen,<br />
so es sich um keine Pflichtveranlagung handelt!<br />
9) Veranlagung bei begünstigten Auslandseinkünften<br />
Haben ArbeitnehmerInnen Einkünfte aus einer begünstigten Auslandstätigkeit<br />
(z. B. Bauausführung, Montage, Inbetriebnahme, Instandsetzung, Wartung<br />
von Anlagen, usw.), liegt keine Pflichtveranlagung vor. Es kann aber<br />
eine Veranlagung beantragt werden. Die Einkünfte aus der begünstigten<br />
Auslandstätigkeit werden aber bei der Berechnung der Jahressteuer durch<br />
einen Progressionsvorbehalt mitberücksichtigt. Für die Auslandseinkünfte<br />
ist ein eigener Jahreslohnzettel auszustellen. Hier besteht ebenfalls die<br />
Möglichkeit den Antrag auf Veranlagung innerhalb eines Monats zurückzuziehen,<br />
so es sich um keine Pflichtveranlagung handelt.<br />
IV. DER STEUERTARIF<br />
1) Einkunftsarten<br />
Im Einkommensteuergesetz sind bestimmte Einkunftsarten aufgezählt, die<br />
der Einkommensteuer unterliegen. Diese Aufzählung ist taxativ, d. h., es<br />
sind nur diejenigen Einkünfte steuerpflichtig, die im Gesetz aufgezählt sind.<br />
So werden z. B. Spielgewinne im Gesetz nicht angeführt und unterliegen<br />
somit nicht der Einkommensteuer (u.U. aber der Schenkungssteuer).<br />
Das Einkommensteuergesetz kennt folgende 7 Einkunftsarten:<br />
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft<br />
2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit<br />
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit<br />
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
7. Sonstige Einkünfte<br />
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