Steuer sparen 2007 (pdf 1,4 mb) - AK - Tirol
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eitsstiftungen) gefördert werden, gegeben. Aufwendungen für einzelne<br />
Kurse und Kursmodule für eine nicht verwandte berufliche Tätigkeit sind<br />
nicht abzugsfähig (z.B. Aufwendungen für den Besuch eines einzelnen<br />
Krankenpfelgekurses, der für sich allein keinen Berufsumstieg sicherstellt).<br />
Derartige Aufwendungen sind nur abzugsfähig, wenn sie Aus- oder Fortbildungskosten<br />
darstellen.<br />
Die Kosten für ein Universitätsstudium (Studiengebühren, Fachliteratur,<br />
Fahrtkosten), die auf Grund von abzugsfähiger Aus-, Fortbildung oder<br />
einer Umschulung anfallen, sind abzugsfähig.<br />
Aufwendungen die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen (z. B.<br />
Persönlichkeitsentwicklung ohne beruflichen Bezug, Sport, Esoterik, B-<br />
Führerschein) sind nicht abzugsfähig.<br />
Führerschein<br />
Aufwendungen für den Erwerb eines PKW- oder Motorradführerscheins<br />
sind nicht abzugsfähig, auch wenn eine berufliche Notwendigkeit hierfür<br />
gegeben ist. Beim Erwerb eines Führerscheins für LKW, LKW mit Anhänger<br />
oder Autobus liegen – vorausgesetzt es besteht ein Zusammenhang mit der<br />
ausgeübten (verwandten) Tätigkeit – abzugsfähige Kosten vor.<br />
Sprachkurse<br />
Abzugsfähige Aus- oder Fortbildungskosten liegen vor, wenn auf Grund der<br />
Erfordernisse im ausgeübten oder verwandten Beruf Sprachkenntnisse allgemeiner<br />
Natur erworben werden (z. B. Grundkenntnisse für eine Tätigkeit<br />
als KellnerIn, SekretärIn, TelefonistIn, VerkäuferIn; Italienischkurs eines Exportdisponenten<br />
mit dem hauptsächlichen Aufgabengebiet des Exports<br />
nach Italien.<br />
Sprachkurse im Ausland werden in der Regel zu den nicht abzugsfähigen<br />
Kosten der privaten Lebensführung gehören, soweit nicht die (nahezu) ausschließliche<br />
berufliche Bedingtheit erkennbar ist (lehrgangsmäßige Organisation,<br />
Ausrichtung von Programm und Durchführung ausschließlich auf<br />
Teilnehmer der Berufsgruppe der <strong>Steuer</strong>pflichtigen).<br />
Aufwendungen für den Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen sind jedenfalls<br />
abzugsfähig, wenn die Vermittlung der Fremdsprachenkenntnisse Teil<br />
einer umfassenden Umschulungsmaßnahme ist.<br />
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