Steuer sparen 2007 (pdf 1,4 mb) - AK - Tirol
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ons für Gaststätten in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes sind bis<br />
4,40 € täglich steuerfrei. Bekommen ArbeitnehmerInnen Bons zur Bezahlung<br />
von Lebensmitteln, die nach Hause mitgenommen werden können,<br />
sind diese aber nur bis 1,10 € täglich steuerfrei.<br />
■ Freie oder verbilligte Getränke am Arbeitsplatz sind steuerfrei.<br />
■ Haustrunk im Brauereigewerbe<br />
■ Freitabak, Freizigarren oder -zigaretten für ArbeitnehmerInnen in tabakverarbeitenden<br />
Betrieben<br />
■ Die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen ArbeitnehmerInnen<br />
und ihrer Angehörigen bei Beförderungsunternehmen ist steuerfrei.<br />
■ Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen<br />
des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin oder an mit diesen verbundenen<br />
Konzernunternehmen („Mitarbeiterbeteiligung“) sind bis 1.460 €<br />
jährlich steuerfrei. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese Beteiligung<br />
allen oder bestimmten Gruppen von ArbeitnehmerInnen gewährt<br />
wird. Besteht diese Beteiligung in Form von Wertpapieren, so sind diese<br />
von den ArbeitnehmerInnen bei einem inländischen Kreditinstitut zu<br />
hinterlegen. Diese Beteiligung muss von den ArbeitnehmerInnen bis zum<br />
Ablauf des fünften auf das Kalenderjahr der Anschaffung folgenden Jahres<br />
gehalten werden. Darüber hinaus haben die ArbeitnehmerInnen<br />
dem/der ArbeitgeberIn bis zum 31. 3. jeden Jahres die Einhaltung der<br />
Behaltefrist nachzuweisen. Wenn aber das Dienstverhältnis beendet<br />
wird, ist kein Nachweis über die Behaltepflicht mehr erforderlich und die<br />
Beteiligung kann ohne Nachversteuerung übertragen werden.<br />
2) Nicht steuerbare Leistungen des Arbeitgebers<br />
■ Unentgeltlich überlassene Arbeitskleidung und die Reinigung derselben<br />
■ Durchlaufende Gelder und Auslagenersätze<br />
■ Beträge von ArbeitgeberInnen für die Aus- oder Fortbildung von ArbeitnehmerInnen<br />
■ Reisekosten (Kilometergeld, Tages- und Nächtigungsgelder)<br />
■ Beförderung von ArbeitnehmerInnen im Werkverkehr<br />
■ Beiträge von ArbeitgeberInnen für ihre ArbeitnehmerInnen an Pensionskassen<br />
■ Beiträge von ArbeitgeberInnen für ihre ArbeitnehmerInnen an Mitarbeitervorsorgekassen<br />
im Ausmaß von höchstens 1,53% des monatlichen<br />
Entgelts (Abfertigung Neu)<br />
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