Steuer sparen 2007 (pdf 1,4 mb) - AK - Tirol
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Beispiel: Ein/e ArbeitnehmerIn verdient monatlich 1.620 € brutto. Er/Sie<br />
erhält nun im Mai neben seinem/ihrem laufenden Gehalt einen<br />
Urlaubszuschuss.<br />
Um das Jahressechstel zu berechnen addieren Sie nun die laufenden Bezüge<br />
von Jänner bis Mai (1.620 € x 5), das sind 8.100 €. Dieser Betrag<br />
wird nun durch die Anzahl der abgelaufenen Monate, das sind in unserem<br />
Fall fünf, dividiert. Das ergibt (8.100 €: 5) 1.620 €. Diese Summe wird<br />
nun mit zwei multipliziert (1.620 € x 2). Dies ergibt 3.240 €.<br />
Das Jahressechstel beträgt in unserem Beispiel 3.240 €.<br />
Übersteigt der sonstige Bezug nun den nach diesem Schema errechneten<br />
Betrag, so wird der übersteigende Teil gemeinsam mit dem in diesem Monat<br />
ausbezahlten laufenden Bezug versteuert.<br />
Die Sechstelberechnung ist immer in dem Monat durchzuführen, in dem ein<br />
sonstiger Bezug zur Auszahlung gelangt. Daher ist es durchaus möglich,<br />
dass sich das Jahressechstel, wenn jemand durch unregelmäßige Überstundenleistungen<br />
unterschiedlich hohe monatliche Bezüge hat, im Laufe<br />
des Jahres ändert.<br />
Sonstige Bezüge – auch wenn sie nach dem monatlichen Tarif versteuert<br />
wurden – sind für die Sechstelberechnung nicht heranzuziehen.<br />
Fehler bei der Berechnung des Jahressechstels<br />
Unterlaufen ArbeitgeberInnen bei der Sechstelberechnung Fehler, so können<br />
diese durch die Arbeitnehmerveranlagung korrigiert werden. Es ist gegen<br />
den auf die Arbeitnehmerveranlagung folgenden Einkommensteuerbescheid<br />
mit der Begründung Berufung zu erheben, dass das Jahressechstel<br />
vom/von der ArbeitgeberIn nicht richtig errechnet wurde.<br />
4) Bagatellgrenze<br />
Die Besteuerung der Sonderzahlungen unterbleibt, wenn das Jahressechstel<br />
den Betrag von 2.000 € nicht übersteigt. Sind die Sonderzahlungen höher<br />
als die Bagatellgrenze von 2.000 € so beträgt die <strong>Steuer</strong> 6% des<br />
620 € übersteigenden Betrages, jedoch höchstens 30% des 2.000 € übersteigenden<br />
Betrages.<br />
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