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Barbara Hoffmann Zwischen Integration, Kooperation und Vernichtung

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Im Vergleich mit dem IEG bekamen nach dem RVG verheiratete Kriegsgeschädigte,<br />

deren Erwerbsunfähigkeit als 50 Prozent <strong>und</strong> höher beurteilt worden war, eine Frauenzulage.<br />

1461 Höher als nach den Sätzen des IEG fiel die Kinderzulage aus. Allerdings endete die<br />

Auszahlung nicht wie im IEG vorgesehen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, 1462 sondern<br />

bereits nach Beendigung des 16. Lebensjahres. 1463<br />

Die Höhe der Bezüge nach dem RVG richtete sich auch nach dem Wohnort der Betroffenen.<br />

1464 Aus einer Vergleichstabelle der Reichsversorgung, gültig ab 1. November 1938, geht<br />

allerdings hervor, dass diese Ortszulagen in der „Ostmark“ je nach Grad der „Minderung<br />

der Erwerbsfähigkeit“ meist deutlich niedriger waren als im „Altreich“. 1465<br />

Für die Kriegsblinden von Bedeutung waren auch die Bestimmungen des RVG zur<br />

„Heilbehandlung“. Diese umfasste die ärztliche Behandlung, Versorgung mit Medikamenten,<br />

Gewährung von Kuren in einer Heilanstalt, 1466 Ausstattung mit Hilfsmitteln<br />

sowie den Anspruch auf Instandhaltung <strong>und</strong> Ersatz Letzterer. Das galt auch für Führh<strong>und</strong>e.<br />

Für den Unterhalt der H<strong>und</strong>e erhielten deren Besitzer jährlich zwischen 180<br />

<strong>und</strong> 240 RM. Die Höhe war davon abhängig, unter welche Ortsklasse die Betroffenen<br />

fielen. 1467<br />

Die Kriegsversehrten, die nach dem RVG versorgt wurden, hatten darüber hinaus<br />

Anspruch auf „soziale Fürsorge“ 1468 . Darunter waren in erster Linie Maßnahmen zu verstehen,<br />

die den Kriegsversehrten in die Berufswelt integrieren sollten. Kriegsblinde konnten<br />

demnach eine unentgeltliche Ausbildung oder Umschulung für den beruflichen Wiedereinstieg<br />

absolvieren. In der „Ostmark“ wurde dieser Paragraph nach dem „Anschluss“<br />

insbesondere für Kriegsblinde des Ersten Weltkriegs relevant, die Besitzer einer Tabaktrafik<br />

waren. Da ihre Geschäfte nicht mehr ausreichenden Gewinn abwarfen, wurden sie zu<br />

Bürstenbindern umgeschult, um neben ihrem Trafikgeschäft eine weitere Einnahmequelle<br />

zu haben. 1469<br />

Für die Kriegsblinden <strong>und</strong> „Hirnverletzten“ wurde außerdem in § 22 b des RVG explizit<br />

festgelegt, dass die Hauptfürsorgestellen der Kriegsgeschädigten- <strong>und</strong> Kriegshinterbliebenenfürsorge<br />

für ihre Versorgung zuständig waren. 1470<br />

1461 Vgl. GBlÖ, Nr. 459/1939, § 29; Ehmann, Einführung des Reichsversorgungsgesetzes, S. 313–317, hier<br />

S. 314.<br />

1462 Vgl. [Ö] StGlB., Nr. 245/1919, Gesetz über die staatliche Entschädigung der Kriegsinvaliden, -witwen <strong>und</strong><br />

-waisen (Invalidenentschädigungsgesetz) vom 25. April 1919, § 15,1.<br />

1463 Vgl. GBlÖ, Nr. 459/1939, § 30,1.<br />

1464 Vgl. GBlÖ, Nr. 459/1939, § 31a; § 51.<br />

1465 Vgl. ÖStA, AdR, Bürckel-Materie, Kt. 56, Zl. 1944, Vergleichstabelle in der Reichsversorgung gültig ab<br />

1. November 1938.<br />

1466 Vgl. Kapitel III.6.<br />

1467 Vgl. GBlÖ, Nr. 459/1939, § 7.<br />

1468 ÖStA, AdR, Gruppe Landesverteidigung, HVA, Ostmark-Kriegsblinde, Kt. 2, Akten betreffend Soziale<br />

Fürsorge Franz L., Reg. Inspektor Graz Sachgebiet Fürsorge an Herrn L., o. Datum, Betreff: Soziale Fürsorge<br />

für Kriegsbeschädigte.<br />

1469 Vgl. Kapitel III.5.2.1. Auf eine weitere Sonderstellung von Kriegsblinden, die im Zusammenhang mit der<br />

Zuständigkeit der Versorgungsämter steht, kann an dieser Stelle nicht eingegangen werden. Vgl. <strong>Hoffmann</strong>,<br />

Blinde Menschen in der „Ostmark, S. 270–271.<br />

1470 Vgl. GBlÖ, Nr. 459/1939, § 22.<br />

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