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Barbara Hoffmann Zwischen Integration, Kooperation und Vernichtung

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Abb. 10: Stempel Sonderfall<br />

Kriegsblinder.<br />

Mit einer Verordnung des RAM <strong>und</strong> des Reichsministers des Inneren vom 28. Juni 1940<br />

wurde die „Fürsorge“ für Kriegsblinde <strong>und</strong> „hirnverletzte“ Kriegsgeschädigte zentralisiert. 1525<br />

Es wurde festgelegt, dass die gesamte „öffentliche Fürsorge“, unter der die „Behebung von<br />

Notständen“ verstanden wurde, für diese Kriegsgeschädigten im „Altreich“ von den Landesfürsorgeverbänden<br />

(Hauptfürsorgestellen) durchzuführen waren. Bisher waren die Bezirksfürsorgeverbände<br />

dafür zuständig gewesen. Dadurch hatten sich regionale Unterschiede in<br />

der Betreuung ergeben. Hinter dieser Sonderregelung stand die Auffassung des NS-Regimes,<br />

dass infolge „der Schwere <strong>und</strong> Eigenart ihres Opfers“ die Kriegsblinden <strong>und</strong> „hirnverletzten“<br />

Kriegsgeschädigten zu einer „fürsorgerechtlich vordringlich zu betreuenden Gruppe“ zählten<br />

<strong>und</strong> daher Anrecht auf eine einheitliche, verbesserte Versorgung hatten. 1526 Auf Gr<strong>und</strong> der<br />

geänderten Zuständigkeit in der „Ostmark“ blieben in den „Alpen- <strong>und</strong> Donaureichsgauen“<br />

allerdings die Versorgungsämter für alle sozialrechtlichen Belange der Kriegsblinden <strong>und</strong><br />

„hirnverletzten“ Kriegsgeschädigten zuständig. 1527<br />

Anspruch auf Unterstützung durch die Versorgungsämter in der „Ostmark“ hatten<br />

auch die Familienmitglieder von bedürftigen Kriegsblinden. Allerdings war es nach Auffassung<br />

des NS-Regimes nicht legitim, wenn die Hauptfürsorgestellen dabei die Kosten für<br />

Angehörige mit einer Behinderung übernahmen. 1528 „Geisteskranke, Idioten, Epileptiker,<br />

Taubstumme, Blinde <strong>und</strong> Krüppel“ 1529 , die in Anstalten untergebracht waren, oder Familienmitglieder,<br />

die unter die Verordnung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom<br />

1. Dezember 1938 fielen, waren ausdrücklich ausgenommen. 1530<br />

Im Laufe des Zweiten Weltkrieges nahm die Zahl erblindeter Soldaten <strong>und</strong> anderer<br />

Kriegsgeschädigter ständig zu. Das OKW erweiterte daher 1942 die 1939 erlassenen Richtlinien<br />

mit den Fürsorge- <strong>und</strong> Versorgungsbestimmungen. 1531 Diese Entwicklung wird im<br />

Kapitel III.4 über die Rehabilitation der Kriegsblinden erläutert.<br />

1525 Vgl. [D] RGBl., Teil I, Verordnung über die Fürsorge für Kriegsblinde <strong>und</strong> hirnverletzte Kriegsbeschädigte<br />

vom 28. Juni 1940, S. 937; Rhode, Fürsorge für Kriegsblinde, S. 115–118, hier S. 117.<br />

1526 Diese Verordnung betraf neben den „hirnverletzten“ Kriegsgeschädigten alle blinden <strong>und</strong> praktisch blinden<br />

Menschen, die nach der NS-Gesetzgebung als Kriegsblinde galten. Vgl. Rhode, Fürsorge für Kriegsblinde,<br />

S. 115–188, hier S. 116–117.<br />

1527 Vgl. [D] RGBl., Teil I, Verordnung über die Fürsorge für Kriegsblinde <strong>und</strong> hirnverletzte Kriegsbeschädigte<br />

vom 28. Juni 1940, S. 937, § 4.<br />

1528 Vgl. Rhode, Fürsorge für Kriegsblinde, S. 115–118, hier S. 116.<br />

1529 [D] RGBl., Teil I, Verordnung über die Fürsorge für Kriegsblinde <strong>und</strong> hirnverletzte Kriegsbeschädigte<br />

vom 28. Juni 1940, S. 937, § 2.<br />

1530 Vgl. [D] RGBl., Teil I, Verordnung über die Fürsorge für Kriegsblinde <strong>und</strong> hirnverletzte Kriegsbeschädigte<br />

vom 28. Juni 1940, S. 937, § 2.<br />

1531 Vgl. Oberkommando der Wehrmacht (Hrsg.), 91. Richtlinien für die ärztliche <strong>und</strong> Berufsbetreuung,<br />

S. 77–80. [BAB, DGT, R 36, Zl. 1762, Arbeitsgemeinschaft für Blindenfürsorge <strong>und</strong> Blindenbildung].<br />

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