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Regionaler Waldbericht Bayern - Bayerische Landesanstalt für Wald ...

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Indikator<br />

26 Forstorganisation (Organigramm) S<br />

Bezug zu operationalen Empfehlungen von Lissabon (Kurzfassung)<br />

Nr. 3.1.c: Planung: Politikinstrumente nutzen, die Produktion forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und<br />

Dienstleistungen fördern.<br />

ZUKUNFT WALD<br />

Beschreibung:<br />

Das <strong>Wald</strong>gesetz <strong>für</strong> <strong>Bayern</strong> (Bay<strong>Wald</strong>G) regelt die flächendeckende Organisation der bayerischen Staatsforstverwaltung.<br />

Das Bundeswaldgesetz (B<strong>Wald</strong>G) beinhaltet Regelungen über forstwirtschaftliche Verbände,<br />

Vereinigungen und Forstbetriebsgemeinschaften.<br />

Gesetzliche Regelungen etc.<br />

Art. 14 GG, Art. 163 BV<br />

Zitat/Kurzbeschreibung<br />

Art. 1 Ziffer 6 Bay<strong>Wald</strong>G “6. die <strong>Wald</strong>besitzer in der Verfolgung dieser Ziele unterstützen und<br />

zu fördern.”<br />

Art. 1 Ziffer 7 Bay<strong>Wald</strong>G “7. einen Ausgleich zwischen den Belangen der Allgemeinheit und<br />

der <strong>Wald</strong>besitzer herbeiführen.”<br />

Art. 3 Bay<strong>Wald</strong>G <strong>Wald</strong>eigentümer, <strong>Wald</strong>besitzer<br />

Art. 26 Bay<strong>Wald</strong>G Forstaufsicht<br />

Art. 27 Bay<strong>Wald</strong>G Forstbehörden<br />

Art. 28 Bay<strong>Wald</strong>G Aufgaben der Forstbehörden<br />

Art. 40 Bay<strong>Wald</strong>G Zuständigkeiten im Rechtsbereich der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse<br />

§ 37 ff. B<strong>Wald</strong>G Forstwirtschaftliche Vereinigungen<br />

§ 4 PuKWFV Forstlicher Beirat<br />

Beschreibung<br />

1. Flächendeckende Organisation der staatlichen Forstorganisation<br />

Die forstliche Organisation in <strong>Bayern</strong> wird maßgeblich durch die Staatsforstverwaltung geprägt. Wie andere<br />

staatliche Verwaltungen innerhalb und außerhalb <strong>Bayern</strong>s steht die Staatsforstverwaltung aufgrund der<br />

Verwaltungsreform vor grundlegenden Veränderungen.<br />

a) Aktueller Stand:<br />

Die Staatsforstverwaltung ist dreistufig aufgebaut (Abbildung 50). Dem Staatsministerium <strong>für</strong> Landwirtschaft<br />

und Forsten obliegen die Gesamtleitung sowie solche Aufgaben, die von besonderer politischer oder<br />

sonst erheblicher Bedeutung sind. Den Forstdirektionen auf der Mittelstufe obliegen Führungs- und<br />

Leitungsaufgaben gegenüber den Forstämtern und Sonderbehörden ihres Bezirks, wie das Festlegen bzw.<br />

Vereinbaren von Zielen, das Erstellen mittel- und langfristiger Pläne und Programme oder die Fach- und<br />

Dienstaufsicht. Außerdem sind sie als höhere Forstbehörde und höhere Jagdbehörde (dies hinsichtlich des<br />

Staatswalds) tätig. Derzeit 127 Forstämter bilden die operative Ebene. Sie sind schwerpunktmäßig <strong>für</strong> das<br />

Wirtschaften im Rahmen der Aufgaben und Ziele und <strong>für</strong> das forstbehördliche Verwaltungshandeln zuständig.<br />

Die Amtsbereiche der Forstämter sind in rund 980 Forstreviere gegliedert. Die Revierleiter sind<br />

zumeist spezialisiert entweder mit der Staatswaldbewirtschaftung oder mit Hoheits- und Dienstleistungs-<br />

S/<br />

R<br />

KRITERIUM 3 SEITE 109

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