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Regionaler Waldbericht Bayern - Bayerische Landesanstalt für Wald ...

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ZUKUNFT WALD<br />

3.2 Der <strong>Bayerische</strong> Bauernverband<br />

Der <strong>Bayerische</strong> Bauernverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in München. Als<br />

Berufsorganisation der bayerischen Land- und Forstwirtschaft ist er staatlich anerkannt und nimmt die<br />

Gesamtinteressen der bayerischen Land- und Forstwirtschaft umfassend wahr. Der <strong>Bayerische</strong> Bauernverband<br />

ist über den Deutschen Bauernverband im Deutschen Forstwirtschaftsrat vertreten.<br />

Organisation<br />

Der <strong>Bayerische</strong> Bauernverband baut sich derzeit folgendermaßen auf:<br />

– 180 000 Mitglieder<br />

– 7000 Ortsverbände<br />

– 72 Kreisverbände mit 63 Geschäftsstellen<br />

– 7 Bezirksverbände mit 7 Hauptgeschäftsstellen.<br />

1 Landesverband mit dem Präsidium, der Präsidentenkonferenz, der Landesversammlung, dem Generalsekretariat.<br />

Ergänzend zu den genannten Gremien existieren im <strong>Bayerische</strong>n Bauernverband noch so genannte<br />

Landesfachausschüsse. Der Landesfachausschuss der forstlichen Zusammenschlüsse setzt sich aus<br />

den Vertretern der 7 Forstwirtschaftlichen Vereinigungen der Bezirke zusammen, denen die Forstzusammenschlüsse<br />

angeschlossen sind.<br />

Aufgaben<br />

Der Landesfachausschuss der Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse verfolgt nachstehende Aufgaben:<br />

– Beratung und Unterrichtung der Mitglieder<br />

– Auf die Anpassung der Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes hinzuwirken, z. B. durch Holzmarktorientierungsgespräche.<br />

– Erfahrungsaustausch und Erarbeitung gemeinsamer Richtlinien und Stellungnahmen auf den Gebieten<br />

der Gesetzgebung, des Steuer-, Rechts- und Versicherungswesens.<br />

– Förderung der Öffentlichkeitsarbeit.<br />

3.3 Forstbetriebsgemeinschaften und Forstwirtschaftliche Vereinigungen<br />

In jedem bayerischen Bezirk gibt es eine Forstwirtschaftliche Vereinigung, unter deren Dach sich die<br />

Forstbetriebsgemeinschaften des Bezirks vereinigen. Die Geschäftsführung der Forstwirtschaftlichen Vereinigungen<br />

obliegt den Hauptgeschäftsstellen des <strong>Bayerische</strong>n Bauernverbandes.<br />

In <strong>Bayern</strong> sind auf Bezirksebene Forstwirtschaftliche Vereinigungen als privatwirtschaftliche Zusammenschlüsse<br />

von anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften / <strong>Wald</strong>besitzervereinigungen organisiert. Die<br />

Forstbetriebsgemeinschaften sind eingetragene Vereine und vertreten die Interessen ihrer Mitglieder. In<br />

<strong>Bayern</strong> existieren 178 forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die in der Regel als Forstbetriebsgemeinschaft<br />

(FBG) oder <strong>Wald</strong>besitzervereinigung (WBV) geführt werden. Insgesamt sind 117 000 <strong>Wald</strong>besitzer<br />

mit rd. 1.144.000 ha in einer derartigen freiwilligen Selbsthilfeeinrichtung organisiert (Tabelle 14). Die<br />

Aufgaben sind im Bundeswaldgesetz (§§ 15-20) aufgelistet.<br />

Der Tätigkeitsschwerpunkt lässt sich folgendermaßen darstellen:<br />

– Beratung und Schulung der Mitglieder<br />

– Gemeinsame Vermarktung von Rohholz und sonstigen forstlichen Produkten<br />

– Gemeinsamer Pflanzenbezug<br />

– Überbetrieblicher Einsatz von Maschinen und Arbeiterrotten<br />

– Bau und Unterhalt von Forstwegen<br />

– Durchführung des Holzeinschlags, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung<br />

– Abstimmung der <strong>für</strong> die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des Holzes<br />

oder sonstiger Forstprodukte<br />

– Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandespflegearbeiten einschließlich des<br />

Forstschutzes.<br />

Die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse unterstützen die Mitglieder insbesondere bei der Vermarktung<br />

von Rohholz und bei der Pflege ihrer Wälder, durch die Organisation des überbetrieblichen Arbeiter-<br />

und Maschineneinsatzes, bei der Durchführung von Holzernte- und Pflegearbeiten, bei der marktgerechten<br />

Aufbereitung und Sortierung der dabei anfallenden Holzerzeugnisse, beim Bezug von Betriebsmitteln,<br />

SEITE 112 KRITERIUM 3

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