Regionaler Waldbericht Bayern - Bayerische Landesanstalt für Wald ...
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ZUKUNFT WALD<br />
Die deutsche Verfassung basiert auf dem Grundsatz, dass Eigentum verpflichtet<br />
und sein Gebrauch zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen<br />
soll (Artikel 14). <strong>Wald</strong>besitz begründet dabei auf Grund seiner vielfältigen<br />
Leistungen und Wirkungen <strong>für</strong> das Allgemeinwohl eine besonders intensive<br />
Sozialbindung. Diese Sozialbindung legt dem <strong>Wald</strong>besitzer in erhöhtem Maße<br />
Einschränkungen der freien Verfügungsgewalt über das <strong>Wald</strong>eigentum durch<br />
rechtliche Vorgaben auf.<br />
Auf der Ebene der Bundesgesetzgebung bestehen insbesondere im Raumordnungsgesetz,<br />
im Bundesnaturschutzgesetz und im Bundeswaldgesetz rechtliche<br />
Vorgaben in Bezug auf die Behandlung des <strong>Wald</strong>eigentums.<br />
Das Raumordnungsgesetz (ROG) dient dazu, Grundsätze <strong>für</strong> eine geordnete<br />
räumliche Landesentwicklung festzuschreiben. In § 1 Abs. 2 ROG wird<br />
als Leitvorstellung „eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und<br />
wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen<br />
in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumigen ausgewogenen<br />
Ordnung führt″ formuliert.<br />
In § 2 ROG (10. Grundsatz der Raumordnung) wird der nachhaltigen Forstwirtschaft<br />
besondere Beachtung geschenkt: „... die räumlichen Voraussetzungen<br />
da<strong>für</strong> zu schaffen oder zu sichern sind, dass die Landwirtschaft ... sich<br />
entwickeln kann, und gemeinsam mit einer leistungsfähigen, nachhaltigen<br />
Forstwirtschaft dazu beiträgt, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen<br />
sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.“<br />
Detaillierte rechtliche Vorgaben <strong>für</strong> eine nachhaltige Forstwirtschaft finden<br />
sich schließlich im Bundeswaldgesetz (B<strong>Wald</strong>G).<br />
So wird nach § 1 B<strong>Wald</strong>G mit dem Gesetz der Zweck verfolgt, den <strong>Wald</strong> wegen<br />
seines wirtschaftlichen Nutzens, seiner Bedeutung <strong>für</strong> die Umwelt und die<br />
Erholung der Bevölkerung zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine<br />
ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern, die Forstwirtschaft<br />
zu fördern und einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit<br />
und den Belangen der <strong>Wald</strong>besitzer herbeizuführen. Unter „<strong>Wald</strong>“<br />
ist dabei der <strong>Wald</strong> jedweder Eigentumsart zu verstehen.<br />
Grundsätze der forstlichen Rahmenplanung, die als Teil der Raumordnung<br />
und Landesplanung u.a. zur Sicherung der <strong>Wald</strong>funktionen dient, nennt der<br />
§ 6 (3) B<strong>Wald</strong>G.<br />
Danach ist <strong>Wald</strong> nach seiner Fläche und räumlichen Verteilung grundsätzlich<br />
zu erhalten. Der <strong>Wald</strong> soll ferner so beschaffen sein, dass seine Funktionsfähigkeit<br />
auf Dauer gewährleistet ist. Auf geeigneten Standorten soll eine nachhaltige,<br />
möglichst hohe und hochwertige Holzerzeugung angestrebt werden.<br />
Wo Schutz- und Erholungsfunktionen des <strong>Wald</strong>es besonderes Gewicht haben,<br />
soll diesen Vorrang vor der wirtschaftlichen Nutzung eingeräumt werden.<br />
Die <strong>Wald</strong>fläche soll durch Erstaufforstung von Ödland etc. im Sinne der<br />
raumordnerischen Maßgaben möglichst vergrößert werden. Strukturelle<br />
Nachteile wie Kleinstbesitz und Gemengelage sollen durch die Bildung von<br />
forstlichen Zusammenschlüssen verbessert werden.<br />
SEITE 14 KAPITEL 3<br />
Grundgesetz der<br />
Bundesrepublik<br />
Deutschland<br />
ROG formuliert<br />
„nachhaltige<br />
Raumentwicklung“<br />
als Leitvorstellung<br />
§ 2 ROG schenkt<br />
nachhaltiger Forstwirtschaftbesondere<br />
Beachtung<br />
B<strong>Wald</strong>G<br />
nachhaltige Sicherung<br />
der ordnungsgemäßenBewirtschaftung<br />
des <strong>Wald</strong>es<br />
jedweder Eigentumsart<br />
gesetzlich<br />
festgeschrieben<br />
Grundsätze der<br />
forstlichen Rahmenplanung<br />
Erhaltung des <strong>Wald</strong>es<br />
und seiner<br />
Funktionsfähigkeit