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Regionaler Waldbericht Bayern - Bayerische Landesanstalt für Wald ...

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Indikator Kennzahlen<br />

31 Bestockungstypen Fläche ha,<br />

Fläche ha dominiert von eingebürgerten<br />

Baumarten<br />

Ziel RWB 2000:<br />

Die Mischungs- und Bestandstypen sollen einer möglichst standortgerechten Baumartenmischung entsprechen.<br />

Ziel RWB 2005:<br />

Es sollen möglichst standortgerechte Mischungs- und Bestandstypen angestrebt oder erhalten werden.<br />

Quellen:<br />

BWI II<br />

Turnus der Aktualisierung:<br />

BWI 10 - 20 Jahre (zurzeit ca. 15 Jahre, je nach Bedarf)<br />

Bezug zu operationalen Empfehlungen von Lissabon (Kurzfassung)<br />

Nr. 4.2.b: Einheimischen Arten und lokale, gut standortangepassten Provenienzen den Vorzug gegeben<br />

werden. Nur eingeführte Arten nach Bewertung und Minimierung der Auswirkungen verwenden.<br />

Nr. 4.2.c: Vielfalt der horizontalen (Mischbestände) wie auch der vertikalen Strukturen (ungleichaltrige<br />

Bestände, Landschaften) fördern.<br />

Bezug zu Wien Indikator: Nr. 4.1 und 4.4<br />

Gesetzliche Vorgaben:<br />

ZUKUNFT WALD<br />

Gesetzliche Regelungen etc. Zitat/Kurzbeschreibung<br />

Art. 1 Satz 1Bay<strong>Wald</strong>G „Der <strong>Wald</strong> ist von besonderer Bedeutung <strong>für</strong> den Naturhaushalt und<br />

ist wesentlicher Teil der natürlichen Lebensgrundlage.“<br />

Art. 1 Ziffer 2 Bay<strong>Wald</strong>G „2. einen standortgemäßen Zustand des <strong>Wald</strong>es zu bewahren oder<br />

wieder herzustellen.“<br />

Art. 1 Ziffer 3 Bay<strong>Wald</strong>G „3. die Schutzfähigkeit des <strong>Wald</strong>es zu sichern und zu stärken.“<br />

Art. 14 Abs. 1 Bay<strong>Wald</strong>G “den <strong>Wald</strong> sachgemäß zu bewirtschaften und vor Schäden zu bewahren“<br />

Art. 18 Abs. 1 Sätze 3 und 4 Nr. „Die mit der Bewirtschaftung betrauten Behörden haben insbesonde-<br />

1 Bay<strong>Wald</strong>G<br />

re standortgemäße, gesunde, leistungsfähige und stabile Wälder zu<br />

erhalten oder zu schaffen. Sie haben ferner 1. die Schutz- und Erholungsfunktion<br />

des <strong>Wald</strong>es zu sichern und zu verbessern sowie bei allen<br />

Maßnahmen die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege<br />

und der Wasserwirtschaft zu berücksichtigen.“<br />

Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Bay<strong>Wald</strong>G „Bei der Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes sind über die <strong>für</strong><br />

alle <strong>Wald</strong>besitzer geltenden Vorschriften hinaus die Grundsätze des<br />

Art. 18 Abs. 1 ... zu beachten.“<br />

S/<br />

R<br />

S<br />

KRITERIUM 4 SEITE 121

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