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Regionaler Waldbericht Bayern - Bayerische Landesanstalt für Wald ...

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4.4 Die Herkunftsempfehlungen <strong>für</strong> forstliches<br />

Saat- und Pflanzgut werden eingehalten.<br />

4.5 Gentechnisch veränderte Organismen<br />

kommen nicht zum Einsatz.<br />

4.6 Kleinflächige Verjüngungsverfahren<br />

werden angewendet.<br />

4.7 Die Naturverjüngung hat Vorrang gegenüber<br />

Pflanzung und Saat.<br />

4.8 Kahlschläge werden grundsätzlich unterlassen.<br />

Ausnahmen sind zulässig, wenn<br />

ein Umbau in eine standortgerechte Bestockung<br />

oder die Verjüngung einer<br />

standortgerechten Lichtbaumart aus dem<br />

Altbestand auf anderem Wege nicht möglich<br />

ist, wenn aufgrund kleinstparzellierter<br />

Betriebsstruktur andere waldbauliche Verfahren<br />

nicht anwendbar sind oder aus<br />

zwingenden Gründen des <strong>Wald</strong>schutzes,<br />

der wirtschaftlichen Situation des <strong>Wald</strong>besitzers<br />

oder der Verkehrssicherungspflicht.<br />

4.9 Auf die geschützten Biotope und<br />

Schutzgebiete sowie gefährdete Tier- und<br />

Pflanzenarten wird bei der <strong>Wald</strong>bewirtschaftung<br />

besondere Rücksicht genommen.<br />

4.10 Totholz und Höhlenbäume werden in (a) Leitfaden 4<br />

angemessenem Umfang erhalten soweit<br />

ein solcher Nutzungsverzicht nicht zu unverhältnismäßigen<br />

wirtschaftlichen Nachteilen,<br />

Unfallverhütungs-, <strong>Wald</strong>schutz- oder<br />

Verkehrssicherungsproblemen führt.<br />

Zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile<br />

soll an Förderprogrammen oder Maßnahmen<br />

des Vertragsnaturschutzes teilgenommen<br />

werden.<br />

SEITE 8 ANLAGE V<br />

(a) Kahlschläge sind flächige Nutzungen<br />

in Beständen ohne Verjüngung, die auf<br />

der Fläche zu Freilandklima führen.<br />

(b) Kleinflächige Nutzungen, die der<br />

Entwicklung einer natürlichen Verjüngung<br />

oder dem Aufbau mehrstufiger Bestandesabfolgen<br />

dienen, und historische<br />

<strong>Wald</strong>nutzungsformen (Niederwaldbewirtschaftung)<br />

gelten nicht als Kahlschläge.<br />

(c) Kleinstparzellierte Besitzstrukturen<br />

sind gegeben, wenn die zusammenhängende<br />

Besitzfläche 5 ha unterschreitet.<br />

(d) Zwingende Gründe der wirtschaftlichen<br />

Situation des <strong>Wald</strong>besitzers sind<br />

wirtschaftliche Notlagen, die auf Anforderung<br />

gegenüber dem Zertifizierer in<br />

geeigneter Weise zu belegen sind.

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