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Regionaler Waldbericht Bayern - Bayerische Landesanstalt für Wald ...

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ZUKUNFT WALD<br />

Das <strong>Wald</strong>gesetz <strong>für</strong> <strong>Bayern</strong> (Bay<strong>Wald</strong>G) von 1975 trägt dieser Entwicklung<br />

Rechnung. Art. 1 formuliert als forstpolitische Grundsätze, dass<br />

– der <strong>Wald</strong> zu erhalten bzw. zu vermehren ist.<br />

– abgenutzte oder durch Schadereignisse beseitigte <strong>Wald</strong>flächen binnen<br />

3 Jahren wieder aufzuforsten sind.<br />

– der <strong>Wald</strong> vor Schäden zu bewahren ist.<br />

– der <strong>Wald</strong> mit standortgemäßen Baumarten bestockt sein soll.<br />

– die Schutzfähigkeit des <strong>Wald</strong>es gesichert oder wiederhergestellt werden<br />

muss.<br />

– der <strong>Wald</strong> sachgemäß, d.h. nach den geltenden Ordnungsvorschriften und<br />

nachhaltig bewirtschaftet werden muss.<br />

– der <strong>Wald</strong> besonders wichtig <strong>für</strong> den Naturhaushalt und somit möglichst<br />

auch naturnah zu bewirtschaften ist.<br />

Wie ein roter Faden zieht sich der Begriff Nachhaltigkeit – offen und verdeckt,<br />

umfassend verstanden – durch das <strong>Wald</strong>gesetz <strong>für</strong> <strong>Bayern</strong>. Kernvorschriften<br />

des Bay<strong>Wald</strong>G sind Art. 1 Nr. 4 i. V. m. Art. 5 Nr. 3, 8, 9, v. a. 14<br />

(i.V.m. § 11 B<strong>Wald</strong>G), 15, 16, 18, 19, 20 – 22 Bay<strong>Wald</strong>G. Nachhaltigkeit ist<br />

folglich heute nicht nur mehr so zu verstehen, dass dem <strong>Wald</strong> jährlich mindestens<br />

gleichmäßige Nutzungen entnommen werden können. Sie heißt im<br />

umfassenden Sinne auch, die Produktionsgrundlagen des <strong>Wald</strong>es, nämlich<br />

Standort und <strong>Wald</strong>bestand selbst zu erhalten und zu verbessern sowie alle<br />

vom <strong>Wald</strong> zu erbringenden sonstigen Aufgaben wie Schutz- und Erholungsfunktionen<br />

dauerhaft zu gewährleisten. Hierzu gehört auch seine biologische<br />

Vielfalt.<br />

Gemäß Art. 14 Bay<strong>Wald</strong>G ist der <strong>Wald</strong> entsprechend den Grundsätzen des<br />

Art. 1 Bay<strong>Wald</strong>G sachgemäß zu bewirtschaften und vor Schäden zu bewahren.<br />

Von Wissenschaft und Praxis anerkannte Grundregeln bei Verjüngung,<br />

Pflege, Nutzung und dem Schutz des <strong>Wald</strong>es tragen dazu bei, die ökonomischen<br />

und ökologischen Leistungen und somit seine materiellen und immateriellen<br />

Wirkungen nachhaltig zu sichern und bereitzustellen.<br />

Art. 5 Nr. 3 Bay<strong>Wald</strong>G formuliert den Grundsatz, dass<br />

"... unter Beachtung der anderen Funktionen stets eine nachhaltige, höchstmögliche Holzerzeugung<br />

.. anzustreben“ ist.<br />

Die Gesamtheit dieser Bewirtschaftungsprinzipien finden sich in den neueren<br />

Nachhaltigkeitsdefinitionen wieder. Forstliche Nachhaltigkeit beinhaltet heute<br />

folgende fünf Hauptkomponenten [BERNASCONI 1996]:<br />

– Langfristigkeit<br />

– Sozialpflichtigkeit<br />

– Ökonomie<br />

– Verantwortung<br />

– Handlungsrelevanz<br />

SEITE 16 KAPITEL 3<br />

Artikel 1 Bay<strong>Wald</strong>G<br />

Nachhaltigkeit im<br />

Bay<strong>Wald</strong>G<br />

„.. nachhaltige,<br />

höchstmögliche<br />

Holzerzeugung ...<br />

anzustreben.“

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