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Hessischer Mittelstandsbericht 2006 - HA Hessen Agentur GmbH

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<strong>Hessischer</strong> <strong>Mittelstandsbericht</strong> <strong>2006</strong> – Familienunternehmen<br />

6.7.1 Problematik und Reformbemühungen<br />

50<br />

Gegenstand des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes sind sämtliche Änderungen<br />

in der Vermögenszuordnung, die sich aus einer Eigentumsübertragung infolge<br />

eines Todesfalls oder einer freigiebigen Zuwendung unter Lebenden (Schenkung)<br />

ergeben. Die Erbschaftsteuer wird auf den Erwerb durch den Erwerber erhoben,<br />

d. h. als Erbanfallsteuer. Für den Erbfall und für die Schenkung unter Lebenden<br />

gelten im Wesentlichen die gleichen gesetzlichen Regelungen. 81 Das derzeitige<br />

System der Erbschaftsbesteuerung in Deutschland tangiert im Falle der Vermögensübergabe<br />

den Bestand der Familienunternehmen in mehrfacher Hinsicht. Ein<br />

besonders bedeutsamer Aspekt ist hierbei, dass infolge der Erbschaftsbesteuerung<br />

dem Unternehmen – unter Umständen innerhalb eines eher kurzen Zeitraumes und<br />

im Falle eines unerwarteten Ablebens des Erblassers auch unvorhersehbar – liquide<br />

Mittel in beachtlicher Höhe entzogen werden.<br />

Dieser Liquiditätsentzug betrifft in ähnlicher Weise sowohl Personengesellschaften<br />

als auch Kapitalgesellschaften. Bei Personengesellschaften ist direkt das in das Unternehmen<br />

eingebrachte Vermögen von der Besteuerung betroffen82 , während bei<br />

Kapitalgesellschaften die Kapitaleinlage tangiert wird. Die zur Steuerabführung benötigten<br />

Finanzmittel müssen vom Begünstigten aufgebracht werden, was sich – bei<br />

Anlagevermögen – unter Umständen als durchaus schwierig erweisen kann. So<br />

müssen die betreffenden Anlagegüter evtl. mit einem erheblichen Buchverlust verkauft<br />

werden oder es ist schlichtweg zu wenig verwertbares Vermögen vorhanden,<br />

so dass das Familienunternehmen in seiner Existenz gefährdet ist. Sowohl von unter<br />

Umständen ausgelösten Umstrukturierungsmaßnahmen, Teilverkäufen als auch<br />

von einem Konkurs werden Arbeitsplätzen betroffen sein.<br />

Zahlreiche Unternehmen müssen die Erbschaftsteuerlast über die Aufnahme von<br />

Fremdkapital finanzieren, da angesichts der oftmals geringen Eigenkapitaldecke gerade<br />

bei Familienunternehmen83 häufig keine andere Wahl besteht. Die gestiegene<br />

Verschuldung beeinflusst wiederum die Bonität des Unternehmens und verschlechtert<br />

die Konditionen bei Kapitalaufnahme. Die zukünftigen Finanzierungsspielräume<br />

werden reduziert und damit können notwendige Investitionen möglicherweise nicht<br />

mehr getätigt werden. Die Bildung von Liquiditätsreserven für den Fall der Erbschaftsteuerzahlung<br />

würde die Problematik zwar entschärfen, dürfte jedoch häufig<br />

die Ertragskraft der Unternehmen übersteigen.<br />

Vor allem die größeren Familienunternehmen sind in den meisten Fällen auch über<br />

die Grenzen Deutschlands hinaus tätig, so dass sich die Erbschaftsteuer in<br />

81 Vgl. zu einer ausführlichen Darstellung sowohl der steuerrechtlichen als auch der erbrechtlichen Grundlagen Huber, H.-<br />

G. u. Sterr-Kölln, H. (<strong>2006</strong>), S. 199ff.<br />

82 Ausnahmen bilden die Einlage des Kommanditisten in einer KG und die stille Gesellschaft.<br />

83 Vgl. hierzu ausführlicher Kapitel 7.

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