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Hessischer Mittelstandsbericht 2006 - HA Hessen Agentur GmbH

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<strong>Hessischer</strong> <strong>Mittelstandsbericht</strong> <strong>2006</strong> – Familienunternehmen<br />

52<br />

tung aufweisen. Allerdings wird gegenwärtig insbesondere in den USA über eine<br />

völlige Abschaffung der Erbschaftsteuer diskutiert. Dieser Schritt ist in einigen EU-<br />

Ländern bereits vollzogen worden. Hier sind in erster Linie neue EU-Mitgliedstaaten<br />

wie z. B. Tschechien und Estland, aber auch z. B. Italien und Schweden zu nennen.<br />

Diese Maßnahmen orientieren sich nicht zuletzt am Lissabon-Programm der EU für<br />

mehr Wachstum und Beschäftigung, zu dessen Zielen u. a. die Vereinfachung von<br />

Unternehmensübertragungen gehört. 84<br />

Zum Befragungszeitpunkt wurden – und werden nach wie vor – in Deutschland Reformen<br />

diskutiert, die zu entrichtende Steuerschuld unter bestimmten Bedingungen<br />

teilweise zu stunden oder unter Umständen ganz zu erlassen. Im Rahmen einer solchen<br />

Regelung wird die Steuerlast über einen längeren Zeitraum verteilt. Ferner soll<br />

für jedes Jahr, in dem ein übertragenes Unternehmen fortgeführt wird, ein Teil der<br />

Steuerlast erlassen werden. Diese entfällt, falls das Unternehmen nach der Übertragung<br />

mindestens zehn Jahre lang weiter besteht.<br />

Eine derartige Stundungs- bzw. Freistellungsregelung bezüglich eines Zeitraumes<br />

von zehn Jahren wurde mittlerweile vom Bundeskabinett beschlossen. 85 Allerdings<br />

steht im Kontext mit der Stundungs- und Freistellungsregelung eine so genannte<br />

Arbeitsplatzklausel, welche die Modalitäten und den Umfang der Besteuerung in eine<br />

Abhängigkeit vom Erhalt der Arbeitsplätze in dem übertragenen Unternehmen<br />

setzt: So soll nach der Unternehmensübergabe jedes Jahr – immer wenn ein weiterer<br />

Teil des Erlasses der Erbschaftsteuer ansteht – geprüft werden, wie sich die<br />

Zahl der Beschäftigten entwickelt hat. Fall sich diese verringert hat, muss zu dem<br />

betreffenden Besteuerungstermin ein Teil der Steuerschuld beglichen werden. Allerdings<br />

existieren auch Kompensationsmöglichkeiten, denn bei einem Anstieg der<br />

Beschäftigtenzahl soll sich im darauf folgenden Jahr die zu entrichtende Steuerschuld<br />

reduzieren. Mit dieser Arbeitsplatzklausel ist ein zentrales Element der Steuerreform<br />

vom Gesetzgeber noch nicht genau spezifiziert. Die Freistellungs- und<br />

Stundungsregelungen gelten zudem nicht für das ganze Unternehmensvermögen,<br />

denn ein Teil der Vermögensbestände wird als „nicht-produktiv“ eingestuft und daher<br />

von steuerlichen Begünstigungen ausgenommen. Hierzu zählen beispielsweise<br />

Bargeld, Wertpapiere oder an Dritte vermietete Grundstücke.<br />

Die öffentliche Kritik an der Reform stützt sich vor allem auf ordnungspolitische Bedenken<br />

gegen die Verknüpfung der Besteuerung mit dem Erhalt von Arbeitsplätzen<br />

und zum anderen auf verfassungsrechtliche Bedenken, ob eine Ungleichbehandlung<br />

von Unternehmensvermögen und sonstigem Vermögen statthaft ist. Unabhängig<br />

davon, wie die Neuregelung der Erbschaftsteuer letztlich aussehen wird, ist es<br />

84 Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.) (<strong>2006</strong>).<br />

85 Vgl. hierzu o.V. (<strong>2006</strong>c), S. 1 und o.V. (<strong>2006</strong>a), S. 10.

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