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Benachteiligung von Trans*Personen, insbesondere im Arbeitsleben

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Hill und Willoughby beschreiben Transphobie als „emotionale Verachtung für Individuen,<br />

die nicht den Geschlechtserwartungen der Gesellschaft entsprechen“. 96 Sugano et al. (2006)<br />

definieren Transphobie darüber hinaus als „gesellschaftliche Diskr<strong>im</strong>inierung und Stigmatisierung<br />

<strong>von</strong> Individuen, die nicht den traditionellen Normen des biologischen und sozialen<br />

Geschlechts entsprechen“. 97 Damit betrifft Transphobie <strong>im</strong> Unterschied zu Homophobie<br />

(auch) die Bereiche Geschlechtsidentität und -körper. Homo- und Transphobie überschneiden<br />

sich jedoch auch, weil sie jeweils auf Irritationen aufgrund des Geschlechtsausdrucks<br />

einer Person basieren.<br />

So beschreiben Turner et al. (2009) Transphobie als „die irrationale Reaktion auf solche<br />

Menschen, die nicht mit der sozio-kulturellen Ideologie der Gender-Konformität übereinst<strong>im</strong>men“.<br />

98 Besonders diejenigen, die sichtbar trans* sind (weil sie z. B. <strong>im</strong> gelebten Geschlecht<br />

kein Passing erreichen bzw. weil sie gesellschaftlichen Geschlechternormen<br />

nicht entsprechen), seien einem höheren Risiko ausgesetzt, Opfer <strong>von</strong> durch Transphobie<br />

motivierter Gewalt zu werden. 99 Solche „nicht passenden“ Menschen werden möglicherweise<br />

auch als feminine Männer bzw. männliche Frauen gelesen und mit den Zuschreibungen<br />

„schwul“ bzw. „lesbisch“ belegt und damit aus homophober Motivation heraus<br />

angegriffen (vgl. Plöderl/Faistauer 2007).<br />

Das Konzept des hassverbrechens stammt aus den USA. Es hat in Deutschland bislang<br />

keinen Eingang in das Strafrecht gefunden und wurde nicht definitorisch gefasst. ILGA-<br />

Europe definiert Hassverbrechen als einen Akt der Aggression und Gewalt, der best<strong>im</strong>mte<br />

Menschen aufgrund ihrer (angenommenen) Zugehörigkeit zu einer diskr<strong>im</strong>inierten Gruppe<br />

betrifft. 100 Laut OSZE setzen sich Hassverbrechen aus zwei Elementen zusammen: Gesetzeswidrigkeit<br />

und Vorurteil als Motiv. Somit stellt ein Hassverbrechen keine gesonderte<br />

Straftat dar, sondern beschreibt konzeptionell die Vorurteilsbasiertheit <strong>von</strong> strafrechtlich<br />

relevanten Gewaltakten wie Einschüchterung, Bedrohung, Verursachung <strong>von</strong> Sachschäden,<br />

körperlichen Angriffen bis hin zu Mord. 101<br />

Das Europäische Parlament verhandelt den Schutz vor Hassverbrechen aufgrund <strong>von</strong><br />

Homo- und Transphobie gemeinsam. In einer Entschließung zu Homophobie fordert es die<br />

Mitgliedstaaten auf „sicher zu stellen, dass Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transsexuelle<br />

vor Aufhetzung und Gewalt geschützt sind, und zu gewährleisten, dass gleichgeschlechtlichen<br />

Partnern derselbe Respekt, dieselbe Achtung und derselbe Schutz zuteil wird, wie<br />

den übrigen Bürgern der Gesellschaft“. 102<br />

Der Europarat plädiert in Einklang mit der OSZE (2009) für die Erfassung <strong>von</strong> Transphobie<br />

als strafverschärfendem Tatbestandsmotiv, da „Gesellschaften, die besondere Vorurteile<br />

verwerfen, die Botschaft an die Angreifenden und die Communities der Opfer senden, dass<br />

ein solches Verhalten in einer mitmenschlichen Gesellschaft nicht toleriert würde und (…)<br />

das Justiz- und Strafverfolgungssystem sie beschütze“. 103 So sind laut der europaweiten<br />

96 Hill/Willoughby 2005, S. 533.<br />

97 Sugano et al. 2006, S. 217.<br />

98 Turner et al. 2009, S 7.<br />

99 Vgl. ebd.<br />

100 Vgl. Loudes/Paradis 2008, S. 7.<br />

101 Vgl. OSZE 2009b, S. 16.<br />

102 P6_TA (2006)0018.<br />

103 Sauer et al 2009, S. 22 (deutsche Übersetzung <strong>von</strong> Europarat/Hammarberg 2009).<br />

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