Benachteiligung von Trans*Personen, insbesondere im Arbeitsleben
Benachteiligung von Trans*Personen, insbesondere im Arbeitsleben
Benachteiligung von Trans*Personen, insbesondere im Arbeitsleben
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Die bislang so gut wie völlig fehlende Rechtsprechung deutscher Gerichte auf dem Gebiet<br />
<strong>von</strong> Diskr<strong>im</strong>inierungen <strong>von</strong> <strong>Trans*Personen</strong> <strong>im</strong> Bereich der Erwerbsarbeit allgemein und<br />
unter Anwendung des AGG <strong>im</strong> Besonderen bestätigt, dass der Diskr<strong>im</strong>inierungsschutz, den<br />
das AGG für Trans*Menschen zu schaffen bezweckte, bislang weder in der Rechtspraxis<br />
noch in der sozialen Realität <strong>von</strong> Trans*Menschen seinen Niederschlag gefunden hat.<br />
Fehlende Rechtsprechung ist jedoch kein Zeichen für nicht existierende <strong>Benachteiligung</strong>en<br />
<strong>von</strong> Trans*Menschen, sondern muss <strong>im</strong> Kontext sozialer Ausgrenzung gerade als Indiz<br />
für anhaltende <strong>Benachteiligung</strong>en gesehen werden. 389<br />
2.7 Rechtlicher Rahmen und Praxen für<br />
zwischengeschlechtliche Lebensweisen –<br />
innerhalb und außerhalb des TSG<br />
Die Regelung des Geschlechtseintrags unterliegt in Deutschland dem Personenstands-<br />
gesetz. Dieses definiert jedoch nicht den Begriff „Geschlecht“, der auch in keinem anderen<br />
deutschen Gesetz festgelegt ist. 390 Ein Klageverfahren einer intergeschlechtlichen Person<br />
auf den Geschlechtseintrag „Hermaphrodit“ oder „intersexuell“ scheiterte <strong>im</strong> Jahr 2001 vor<br />
dem Amtsgericht München. 391 Damit fehlt auch für Trans*Menschen, die sich zwischengeschlechtlich<br />
verorten, weiterhin die Möglichkeit, als zwischengeschlechtliche Rechtssubjekte<br />
in Erscheinung zu treten.<br />
Inzwischen gibt es <strong>im</strong> Recht erste Überlegungen zur Einführung einer dritten Kategorie<br />
für trans* und intergeschlechtliche Menschen oder zum Verzicht auf Geschlecht als rechtliche<br />
Kategorie. 392<br />
389 Siehe Prof. Susanne Baer; Stellungnahme zu den Entwürfen eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes<br />
(Art. 3 Absatz 3 Satz 1) – BT-Drucks. 17/88, 17/254 und 17/472. Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen<br />
Bundestags am 21.04.2010, S. 5.<br />
390 Vgl. Tolmein 2005, S. 129.<br />
391 AG München, NJW-RR 2001, S. 1586. Die Beschwerde gegen das Urteil wurde abgewiesen (LG München, NJW-<br />
RR 2003, S. 1590). Zur Kritik am Urteil vgl. Balzer 2008, S. 120 f.<br />
392 Coester-Waltjen 2010, S. 856.<br />
82