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Benachteiligung von Trans*Personen, insbesondere im Arbeitsleben

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des Herkunftslandes ausgestellt und nicht der Ausweis selbst geändert<br />

werden kann. Dies lässt den Trans*Status der betreffenden Person offensichtlich bleiben.<br />

Darüber hinaus ist der erforderliche Nachweis über bestehende bzw. nicht bestehende<br />

Möglichkeiten der Dokumentenänderung <strong>im</strong> Herkunftsland oft schwer oder unmöglich zu<br />

führen. 244 Grundsätzlich ist Migration ohne dem Identitätsgeschlecht entsprechende Ausweisdokumente<br />

eine Quelle <strong>von</strong> Diskr<strong>im</strong>inierung. 245<br />

Entsprechen trans* Asylbewerber_innen den allgemeinen Kriterien der UN-Flüchtlingskonvention,<br />

so sind sie als „soziale Gruppe“ anzuerkennen 246 , was bis auf Frankreich und<br />

Österreich bisher noch kein Europaratsmitgliedstaat umgesetzt hat. 247 Der Menschenrechtskommissar<br />

des Europarates rät allen Mitgliedstaaten, Geschlechtsidentität gemäß<br />

der EU-Direktive als geschlechtsspezifischen Verfolgungs- und damit Asylgrund anzuer-<br />

kennen. 248<br />

In der deutschen Rechtspraxis ist Transsexualität bzw. Trans* als Asylgrund analog zu<br />

Homosexualität zu behandeln. De Silva/Quirling (2005) kommen für die deutsche Praxis <strong>im</strong><br />

Hinblick auf die gesellschaftlich und institutionell omnipräsente Heteronormativität zu<br />

dem Schluss, „dass das Asylverfahren (…) ohne eine Infragestellung dieser Normen und<br />

Annahmen transgeschlechtlichen Menschen nur begrenzt Schutz vor Verfolgung bieten<br />

kann“. 249<br />

1.5.9 Versicherungswesen<br />

Trans*Menschen, deren Geschlechtsangleichung rechtlich anerkannt ist, erwerben in den<br />

Mitgliedstaaten der EU automatisch die Rentenansprüche ihres Identitätsgeschlechts. 250<br />

Vor Aufhebung des Scheidungszwangs <strong>im</strong> TSG durch das BVerfG 2008251 hatten jedoch die<br />

unfreiwillig geschiedenen Ehepartner_innen ihre gegenseitigen Rentenansprüche wie<br />

z. B. Hinterbliebenenrente verloren. Noch offen ist die Frage nach kompensatorischen Regelungen<br />

für Scheidungsfälle aufgrund des TSG in der Vergangenheit.<br />

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. müssen private Krankenversicherungen<br />

aufgrund des zu versichernden Risikos keine transsexuellen Versicherten aufnehmen.<br />

Dabei bestehe wegen des direkten sachlichen Bezuges der Transsexualität zum Risiko<br />

ein Offenbarungsgebot bei Antrag auf Eintritt in die Versicherung; das Offenbarungsverbot<br />

des TSG (§ 10 Abs. 2 und § 5) sei in diesem Fall nicht anwendbar. 252<br />

244 Dies bestätigen Erfahrungen aus verschiedenen Beratungsprojekten, vgl. Fokusgruppe am 07.09.2010.<br />

245 Vgl. Europarat/Hammarberg 2009, S. 39.<br />

246 UN High Commissioner for Refugees (2008): UNHCR Guidance Note on Refugee Cla<strong>im</strong>s Relating to Sexual<br />

Orientation and Gender Identity vom 21.11.2008, http://www.unhcr.org/refworld/pdfid/48abd5660.pdf.<br />

247 Vgl. Europarat/Hammarberg 2009, S. 38.<br />

248 Ebd., S. 70.<br />

249 de Silva/Quirling 2005, S. 70.<br />

250 Vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil C-423/04 v. 27.04.2007, Sarah Margret Richards v. Secretary of State for<br />

Work and Pensions.<br />

251 BVerfG-Beschluss vom 27.05.2008 – 1 BvL 10/05.<br />

252 OLG Frankfurt a. M., Urteil 7 U 40/01.<br />

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