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Benachteiligung von Trans*Personen, insbesondere im Arbeitsleben

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sche“ und das „soziale Geschlecht“ ausdehnt, was für alle Trans*Menschen jeweils entwe-<br />

der als Herkunfts-/Geburtsgeschlecht oder als Ziel-/Identitätsgeschlecht anwendbar ist. 304<br />

Dieser Präzisierung des Diskr<strong>im</strong>inierungsschutzes <strong>von</strong> Trans* innerhalb des bestehenden<br />

internationalen menschenrechtlichen Vertragswerks gehen die <strong>im</strong> Jahr 2006 <strong>von</strong> renommierten<br />

Menschenrechtsexpert_innen verabschiedeten Yogyakarta-Prinzipien voraus. Sie<br />

formulieren die Anwendung der Menschenrechte in Bezug auf die sexuelle Orientierung<br />

und geschlechtliche Identität, um Mängeln hinsichtlich eines einheitlichen Verständnisses<br />

des umfassenden Systems der internationalen Menschenrechte sowie hinsichtlich der<br />

Kenntnisse über dessen Anwendung in Bezug auf die sexuelle Orientierung und geschlechtliche<br />

Identität abzuhelfen. 305 Die Yogyakarta-Prinzipien spiegeln den aktuellen Stand der<br />

Menschenrechte in Bezug auf Fragen der geschlechtlichen Identität und der sexuellen<br />

Orientierung wider. 306 Prinzip 12 nennt dabei das Recht auf menschenwürdige, sinnvolle<br />

Arbeit, gerechte und günstige Arbeitsbedingungen sowie den Schutz vor Erwerbslosigkeit<br />

ohne Diskr<strong>im</strong>inierung aufgrund <strong>von</strong> sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität.<br />

Die Yogyakarta-Prinzipien sind mittlerweile in vielen Staaten handlungsleitende<br />

Instrumente be<strong>im</strong> Adressieren und Entgegenwirken <strong>von</strong> Diskr<strong>im</strong>inierungen <strong>von</strong> Trans*-<br />

Menschen307 , und Organe der Vereinten Nationen zitieren sie, auch wenn die Yogyakarta-<br />

Prinzipien nicht als internationaler Standard angenommen wurden. 308<br />

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zieht in seiner Rechtsprechung<br />

zur Diskr<strong>im</strong>inierung <strong>von</strong> <strong>Trans*Personen</strong> Art. 8 I Europäische Menschenrechtskonvention<br />

(EMRK) 309 heran, der das Recht jeder Person auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens<br />

schützt. Für nicht erforderlich hält der Gerichtshof hingegen eine zusätzliche Anwendung<br />

des Diskr<strong>im</strong>inierungsverbots nach dem Geschlecht aus Art. 14 I EMRK. 310<br />

Das Ministerkomitee des Europarats hat in seiner Empfehlung vom 31.03.2010 die Mitgliedstaaten<br />

aufgerufen, gegen die fortdauernde Diskr<strong>im</strong>inierung und den sozialen Ausschluss<br />

u. a. <strong>von</strong> Trans*Menschen („transgender persons“) gesetzliche und weitere Maßnahmen als<br />

Teil einer umfassenden Strategie zur Bekämpfung der Diskr<strong>im</strong>inierung zu erlassen. 311 So<br />

sollen die Mitgliedstaaten <strong>im</strong> Bereich der Erwerbsarbeit sowohl <strong>im</strong> privaten als auch <strong>im</strong><br />

304 Vgl. Agius/ILGA-Europe 2010, S. 12.<br />

305 Vgl. Hirschfeld-Eddy-Stiftung 2008.<br />

306 Ebd.<br />

307 Vgl. etwa: Ottosson/ILGA (2010), S. 31 ff; Sauer 2009; vgl. auch ILGA-Weltkarte, http://www.hirschfeld-eddystiftung.de/laender-informationen/weltkarte-und-uebersicht/.<br />

308 Vgl. Europarat/Hammarberg 2009.<br />

309 Art. 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.<br />

(I) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Famili enlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.<br />

(II) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur ein greifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen<br />

und in einer demokra tischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öf fentliche Sicherheit,<br />

für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Auf rechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung <strong>von</strong> Straftaten,<br />

zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.<br />

310 Vgl. EGMR (Große Kammer), NJW – RR 2004, S. 289 ff.: Der EGMR hatte <strong>im</strong> Jahr 2002 entschieden, dass sich<br />

die Pflicht des Staates zur rechtlichen Anerkennung des neuen Geschlechts eines transsexuellen Menschen<br />

post operationem aus Art. 8 EMRK ergebe (EGMR, Urt. v. 11.07.2002, App. No. 28957/95 – Goodwin vs. U.K.);<br />

siehe auch EGMR (III. Sektion), NJW 2004, S. 2505 ff.<br />

Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Frei heiten ist ohne Dis kr<strong>im</strong>inierung <strong>insbesondere</strong><br />

wegen des Ge schlechts, der „Rasse“, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder<br />

sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit,<br />

des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu ge währleisten.<br />

311 Committee of Ministers of the Council of Europe, Recommendation CM/Rec(2010)5 to member states on<br />

mewasures to combat disr<strong>im</strong>ination on grounds of sexual orientation or gender identity (31.03.2010) (Europarat/Ministerrat<br />

2010).<br />

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