Benachteiligung von Trans*Personen, insbesondere im Arbeitsleben
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sche“ und das „soziale Geschlecht“ ausdehnt, was für alle Trans*Menschen jeweils entwe-<br />
der als Herkunfts-/Geburtsgeschlecht oder als Ziel-/Identitätsgeschlecht anwendbar ist. 304<br />
Dieser Präzisierung des Diskr<strong>im</strong>inierungsschutzes <strong>von</strong> Trans* innerhalb des bestehenden<br />
internationalen menschenrechtlichen Vertragswerks gehen die <strong>im</strong> Jahr 2006 <strong>von</strong> renommierten<br />
Menschenrechtsexpert_innen verabschiedeten Yogyakarta-Prinzipien voraus. Sie<br />
formulieren die Anwendung der Menschenrechte in Bezug auf die sexuelle Orientierung<br />
und geschlechtliche Identität, um Mängeln hinsichtlich eines einheitlichen Verständnisses<br />
des umfassenden Systems der internationalen Menschenrechte sowie hinsichtlich der<br />
Kenntnisse über dessen Anwendung in Bezug auf die sexuelle Orientierung und geschlechtliche<br />
Identität abzuhelfen. 305 Die Yogyakarta-Prinzipien spiegeln den aktuellen Stand der<br />
Menschenrechte in Bezug auf Fragen der geschlechtlichen Identität und der sexuellen<br />
Orientierung wider. 306 Prinzip 12 nennt dabei das Recht auf menschenwürdige, sinnvolle<br />
Arbeit, gerechte und günstige Arbeitsbedingungen sowie den Schutz vor Erwerbslosigkeit<br />
ohne Diskr<strong>im</strong>inierung aufgrund <strong>von</strong> sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität.<br />
Die Yogyakarta-Prinzipien sind mittlerweile in vielen Staaten handlungsleitende<br />
Instrumente be<strong>im</strong> Adressieren und Entgegenwirken <strong>von</strong> Diskr<strong>im</strong>inierungen <strong>von</strong> Trans*-<br />
Menschen307 , und Organe der Vereinten Nationen zitieren sie, auch wenn die Yogyakarta-<br />
Prinzipien nicht als internationaler Standard angenommen wurden. 308<br />
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zieht in seiner Rechtsprechung<br />
zur Diskr<strong>im</strong>inierung <strong>von</strong> <strong>Trans*Personen</strong> Art. 8 I Europäische Menschenrechtskonvention<br />
(EMRK) 309 heran, der das Recht jeder Person auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens<br />
schützt. Für nicht erforderlich hält der Gerichtshof hingegen eine zusätzliche Anwendung<br />
des Diskr<strong>im</strong>inierungsverbots nach dem Geschlecht aus Art. 14 I EMRK. 310<br />
Das Ministerkomitee des Europarats hat in seiner Empfehlung vom 31.03.2010 die Mitgliedstaaten<br />
aufgerufen, gegen die fortdauernde Diskr<strong>im</strong>inierung und den sozialen Ausschluss<br />
u. a. <strong>von</strong> Trans*Menschen („transgender persons“) gesetzliche und weitere Maßnahmen als<br />
Teil einer umfassenden Strategie zur Bekämpfung der Diskr<strong>im</strong>inierung zu erlassen. 311 So<br />
sollen die Mitgliedstaaten <strong>im</strong> Bereich der Erwerbsarbeit sowohl <strong>im</strong> privaten als auch <strong>im</strong><br />
304 Vgl. Agius/ILGA-Europe 2010, S. 12.<br />
305 Vgl. Hirschfeld-Eddy-Stiftung 2008.<br />
306 Ebd.<br />
307 Vgl. etwa: Ottosson/ILGA (2010), S. 31 ff; Sauer 2009; vgl. auch ILGA-Weltkarte, http://www.hirschfeld-eddystiftung.de/laender-informationen/weltkarte-und-uebersicht/.<br />
308 Vgl. Europarat/Hammarberg 2009.<br />
309 Art. 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.<br />
(I) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Famili enlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.<br />
(II) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur ein greifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen<br />
und in einer demokra tischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öf fentliche Sicherheit,<br />
für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Auf rechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung <strong>von</strong> Straftaten,<br />
zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.<br />
310 Vgl. EGMR (Große Kammer), NJW – RR 2004, S. 289 ff.: Der EGMR hatte <strong>im</strong> Jahr 2002 entschieden, dass sich<br />
die Pflicht des Staates zur rechtlichen Anerkennung des neuen Geschlechts eines transsexuellen Menschen<br />
post operationem aus Art. 8 EMRK ergebe (EGMR, Urt. v. 11.07.2002, App. No. 28957/95 – Goodwin vs. U.K.);<br />
siehe auch EGMR (III. Sektion), NJW 2004, S. 2505 ff.<br />
Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Frei heiten ist ohne Dis kr<strong>im</strong>inierung <strong>insbesondere</strong><br />
wegen des Ge schlechts, der „Rasse“, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder<br />
sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit,<br />
des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu ge währleisten.<br />
311 Committee of Ministers of the Council of Europe, Recommendation CM/Rec(2010)5 to member states on<br />
mewasures to combat disr<strong>im</strong>ination on grounds of sexual orientation or gender identity (31.03.2010) (Europarat/Ministerrat<br />
2010).<br />
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