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Benachteiligung von Trans*Personen, insbesondere im Arbeitsleben

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II.<br />

Kurzdarstellung der rechtlichen<br />

Situation einschließlich einschlägiger<br />

Rechtsprechung zu dem Thema Trans*<br />

und <strong>Arbeitsleben</strong> (Rahel Gugel)<br />

2.1 Menschenrechtliche Verpflichtungen<br />

Menschenrechte gelten universell und stehen jedem einzelnen Menschen zu. Die geschlechtliche<br />

Identität ist Teil der Würde und des Daseins eines jeden Menschen und darf<br />

deshalb nicht als Grundlage <strong>von</strong> Diskr<strong>im</strong>inierungen dienen. Dies gilt heute umso mehr, als<br />

lange Zeit das Subjekt des Menschenrechtsschutzes als heterosexuell orientiert galt und<br />

sowohl trans* und intergeschlechtliche als auch homosexuelle Menschen aus dem Menschenrechtsschutz,<br />

<strong>insbesondere</strong> <strong>im</strong> Bereich <strong>von</strong> Familie und Ehe, faktisch ausgeschlossen<br />

waren. 301 Jedoch sind auch heute noch <strong>Trans*Personen</strong> in der rechtlichen und sozialen<br />

Realität mit Diskr<strong>im</strong>inierungen und dem Vorenthalten <strong>von</strong> Menschenrechtsschutz konfrontiert.<br />

Internationale Menschenrechtsverträge schützen Trans*Menschen durch offene Diskr<strong>im</strong>inierungsformulierungen,<br />

die auf alle Menschen anwendbar sind. Der Ausschuss der Vereinten<br />

Nationen (VN) für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte hat dies für den<br />

Pakt über wirtschaftliche, soziale und wirtschaftliche Rechte der Vereinten Nationen, der<br />

u. a. das Recht auf Arbeit anerkennt, explizit bestätigt, indem er Geschlechtsidentität zu<br />

den verbotenen Diskr<strong>im</strong>inierungsgründen rechnet und dieses „Merkmal“ auf transgender,<br />

transsexuelle oder intersexuelle Menschen anwendet. Der Ausschuss erkennt in seinen<br />

Anmerkungen an, dass diese Menschen häufig schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen,<br />

u. a. <strong>im</strong> Bereich der Erwerbsarbeit, ausgesetzt sind. 302 Der VN-Ausschuss für die<br />

Beseitigung der Diskr<strong>im</strong>inierung der Frau nahm am 22. Oktober 2010 darüber hinaus eine<br />

Empfehlung bezüglich Art. 2 des auch <strong>von</strong> Deutschland ratifizierten Übereinkommens zur<br />

Beseitigung jeder Form <strong>von</strong> Diskr<strong>im</strong>inierung der Frau (CEDAW) an. Darin wird bestätigt,<br />

dass die „auf dem biologischen und sozialen Geschlecht basierende Diskr<strong>im</strong>inierung <strong>von</strong><br />

Frauen untrennbar mit anderen Faktoren, wie Rasse, Ethnizität, Religion oder Weltanschauung,<br />

sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität verbunden ist.“ 303 Dabei legt<br />

die Formulierung „(…) discr<strong>im</strong>ination of women based on sex and gender (…)“ nahe, dass<br />

nicht nur Transfrauen, sondern Trans*Menschen insgesamt durch das CEDAW-Abkommen<br />

geschützt sind, da sich der auf Frauen bezogene Diskr<strong>im</strong>inierungsschutz auf das „biologi-<br />

301 Vgl. Bielefeldt 2008. Zur Situation intergeschlechtlicher Menschen vgl. Plett 2002; 2003a,b.<br />

302 VN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, allgemeine Anmerkung zu Nicht-Diskr<strong>im</strong>inierung<br />

Nr. 20, Rn 32. (United Nations, General Comment No. 20; Non-Discr<strong>im</strong>ination in Economic, Social<br />

and Cultural Rights (art. 2, para. 2) (E/C.12/GC/20), 10 June 2009).<br />

303 CEDAW 2010. Beschluss der 47. Sitzung, zitiert nach VN-Presseerklärung vom 22.10.2010, http://www.ohchr.org/<br />

EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=10470&LangID=E, da Original (CEDAW/C/2010/47/1) unter<br />

http://www2.ohchr.org/english/bodies/cedaw/cedaws47.htm. noch nicht abrufbar. Wir beziehen uns auf die<br />

Presseerklärung unter Vorbehalt der Unkenntnis des genauen Wortlautes.<br />

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