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Benachteiligung von Trans*Personen, insbesondere im Arbeitsleben

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Motmans et al. (2010) merken an, dass darüber hinaus auch der Zwang zum Tragen ge-<br />

schlechtsspezifischer Arbeitskleidung des alten Geschlechts <strong>von</strong> vielen <strong>Trans*Personen</strong><br />

als respektlos erlebt werde. 186<br />

Laut Baldacchino et al. (2008) würden 40 % der befragten maltesischen Arbeitgeber_innen<br />

einer Transfrau vor geschlechtsangleichenden Maßnahmen erlauben, die Privatkleidung<br />

ihres Identitätsgeschlechtes zu tragen, 28 % würden dies verweigern. Bei geschlechtergetrennten<br />

Uniformen waren 51 % bereit, das Tragen der gewünschten Berufskleidung<br />

bei einer Transfrau zu akzeptieren, 18 % würden dies kategorisch ablehnen. 187<br />

1.4.8 Zwischengeschlechtliche Trans*Lebensweisen<br />

Whittle et al. (2007) dokumentieren, dass 38 % der befragten <strong>Trans*Personen</strong> aus der amtlichen<br />

Definition „transsexuell“ herausfallen.<br />

Für den Geltungsbereich des deutschen Transsexuellengesetzes verweist Bruns (2007b) auf<br />

eine Angabe des Bundesverfassungsgerichts, nach der 20–30 % der als transsexuell erfassten<br />

Personen keine operativen „geschlechtsumwandelnden Maßnahmen“ vornehmen<br />

lassen wollen, und dass somit „die Annahme, ein Transsexueller strebe danach, mit allen<br />

Mitteln seine Geschlechtsmerkmale zu verändern, nicht der Wirklichkeit entspricht.“ 188 Zu<br />

beachten ist, dass der Verzicht auf Operationen nicht bedeuten muss, dass die betreffenden<br />

Personen sich als zwischengeschlechtlich identifizieren. Sie sind jedoch Teil der Vielfalt<br />

geschlechtlicher Ausdrucksweisen, denen die binären Reglementierungen <strong>von</strong> TSG und<br />

Behandlungsrichtlinien nicht gerecht werden (vgl. de Silva 2005).<br />

Interviewpartner_innen <strong>von</strong> Motmans et al. (2010) kritisierten die Unmöglichkeit eines<br />

anderen Geschlechtseintrags als „männlich“ oder „weiblich“ sowie den Zwang zu Operationen<br />

und zur Unfruchtbarkeit für die Änderung des Geschlechtseintrags. Ähnlich kritisieren<br />

deutsche trans* Aktivist_innen und Organisationen das hiesige TSG.<br />

Die australische Menschenrechtskommission erfasste Bedürfnisse <strong>von</strong> Teilnehmer_innen<br />

nach anderen Geschlechtseinträgen als „männlich“ oder „weiblich“ in Personaldokumenten.<br />

189 Sie problematisiert weiterhin den Ausschluss <strong>von</strong> Menschen, die sich keinen Operationen<br />

unterziehen wollen oder können, vom Zugang zur rechtlichen Anerkennung ihres<br />

Identitätsgeschlechts. 190 Die Autor_innen plädieren für die Veränderung <strong>von</strong> Dokumenten<br />

unabhängig <strong>von</strong> Operationen sowie für die Option eines unspezifizierten Geschlechtsein-<br />

trags. 191<br />

In Deutschland schreibt das Personenstandsgesetz vor, innerhalb einer Woche (§ 16) nach<br />

der Geburt eines Kindes dessen Geschlecht (§ 21) be<strong>im</strong> Standesamt anzuzeigen. Dabei erkennt<br />

die deutsche Rechtsprechung als Geschlecht nur entweder männlich oder weiblich<br />

186 Vgl. Motmans et al. 2010, S. 143.<br />

187 Vgl. Baldacchino et al. 2008, S. 70.<br />

188 Bruns 2007a, S. 43.<br />

189 Vgl. AHRC 2009, S. 27. Manche Teilnehmer_innen plädierten auch für einen generellen Verzicht auf<br />

Geschlechtseinträge in Personaldokumenten (vgl. ebd., S. 38).<br />

190 Vgl. ebd., S. 24 ff.<br />

191 Vgl. ebd., S. 29.<br />

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