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72 Recht_Urteilsdienst<br />

Urteil <strong>de</strong>s monats<br />

Befristungsrecht: Die magische 13 ist nur ein Indiz<br />

Kettenbefristungen sind nicht generell<br />

unwirksam. Sie können jedoch ab einer<br />

bestimmten Häufung und Gesamtdauer<br />

einer Missbrauchskontrolle zum Opfer<br />

fallen. Diese sieht das Bun<strong>de</strong>sarbeitsge-<br />

Der Entscheidung liegt ein langjähriger Rechtsstreit zugrun<strong>de</strong>, <strong>de</strong>n<br />

eine Schreibangestellte <strong>de</strong>s Amtsgerichts Köln führte. Sie war elf<br />

Jahre aufgrund von 13 befristeten Arbeitsverträgen als Vertretungskraft<br />

tätig gewesen. Aus Sicht <strong>de</strong>s Arbeitgebers eine klare Sache, da<br />

das Gesetz ja ausdrücklich die Vertretungsbefristung als Sachgrund<br />

für einen befristeten Arbeitsvertrag beschreibt. Das wur<strong>de</strong> auch in<br />

Teil eins <strong>de</strong>r Entscheidung vom BAG, das sich zuvor durch eine Anfrage<br />

beim EuGH abgesichert hatte, bestätigt. In Teil zwei <strong>de</strong>s Urteils<br />

geben die Bun<strong>de</strong>srichter <strong>de</strong>m geneigten Leser jedoch eine neue<br />

„Denksportaufgabe“ mit auf <strong>de</strong>n Weg. Stets sei zu prüfen, ob „Zahl“<br />

und „Dauer“ hintereinan<strong>de</strong>rgeschalteter Verträge nicht doch zu viel<br />

<strong>de</strong>s Guten sind und zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag führen.<br />

Das Problem für die Praxis ist, dass sich aus <strong>de</strong>m Urteil allenfalls<br />

ablesen lässt, dass eine Gesamtdauer von mehr als elf Jahren bei 13<br />

Befristungen ein erhebliches Indiz für die Unzuläsigkeit einer Befristungskette<br />

ist. Alles weitere, so dachte wohl das BAG, müsse sich<br />

vor <strong>de</strong>m Tatsachengericht, an das <strong>de</strong>r Rechtsstreit zurückverwiesen<br />

wur<strong>de</strong>, klären. Bevor dies aber in eine erneute und damit sechste<br />

Run<strong>de</strong> (!) gehen musste, hatten sich die Parteien außergerichtlich<br />

geeinigt. Was bleibt ist die Erkenntnis, dass wie<strong>de</strong>r einmal ein neuer<br />

aGG-Fristen<br />

ZUsammenFassUnG Will ein Bewerber geltend machen, er sei<br />

wegen eines durch AGG verbotenen Merkmals nachteilig behan<strong>de</strong>lt<br />

wor<strong>de</strong>n, so muss er für alle Ansprüche auf Scha<strong>de</strong>nsersatz die<br />

Zweimonatsfrist <strong>de</strong>s §15 Abs. 4 AGG beachten. Die Frist beginnt in<br />

<strong>de</strong>m Moment, in<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Bewerber das Ablehnungschreiben erhält.<br />

relevanZ Der Großteil an AGG-Klagen wird nicht aus einem bestehen<strong>de</strong>n<br />

Arbeitsverhältnis, son<strong>de</strong>rn von abgelehnten Bewerbern<br />

angestrengt. Im Urteil wird klargestellt, dass die einzuhalten<strong>de</strong><br />

gesetzliche Ausschlussfrist mit Kenntnis <strong>de</strong>r Stellenabsage zu laufen<br />

beginnt. Auf Dokumentation und Beweisbarkeit <strong>de</strong>s Zugangs <strong>de</strong>r<br />

Absageschreiben sollte daher geachtet wer<strong>de</strong>n.<br />

Quelle BAG, Urteil vom 21.6.2012, 8 AZR 188/11<br />

Zum Thema ... Personalmagazin 2/2012, Seite 64<br />

richt als Aufgabe <strong>de</strong>r Tatsachengerichte<br />

an, <strong>de</strong>r spätestens dann zwingend nachzugehen<br />

ist, wenn ein Arbeitgeber 13<br />

unmittelbar hintereinan<strong>de</strong>r geschaltete<br />

Arbeitsverträge über elf Jahre hinweg<br />

Bei Fragen wen<strong>de</strong>n sie sich bitte an thomas.muschiol@personalmagazin.<strong>de</strong><br />

tariFlicher vorvertraG<br />

abschließt. Das gelte auch dann, wenn<br />

diese jeweils für sich genommen einen<br />

gesetzlich anerkannten sachlichen<br />

Grund im Sinne <strong>de</strong>s § 14 Abs 1 Nr. 3<br />

TzBfG darstellen.<br />

Durch vier Instanzen klagte eine Schreibkraft auf Entfristung.<br />

arbeitsrechtlicher Risikofaktor aufgetaucht ist und die Beantwortung<br />

<strong>de</strong>r Frage, ab welcher Schwelle sich dieser sich <strong>de</strong>nn tatsächlich<br />

realisiert, wie immer lautet: Es kommt darauf an.<br />

Quelle BAG, Urteil vom 18.7.2012, 7 AZR 443/09<br />

Zum Thema ... Personalmagazin 4/2012, Seite 76<br />

ZUsammenFassUnG Sieht eine Tarifnorm unter bestimmten Bedingungen<br />

eine zukünftige Verpflichtung zur Än<strong>de</strong>rung von Tarifnormen<br />

vor, so ist dies als Vorvertrag auszulegen. Dieser ist für eine Klage<br />

als „Hauptvereinbarung“ nur geeignet, wenn er hinreichend klar<br />

bestimmt ist.<br />

relevanZ Das Urteil ist für zahlreiche Tarifabschlüsse und Streitigkeiten<br />

durchaus von Be<strong>de</strong>utung, <strong>de</strong>nn häufig wer<strong>de</strong>n in Tarifvereinbarungen<br />

für die Zukunft Absichtserklärungen abgegeben, die<br />

im Streitfall allenfalls zur Neuaufnahme von Tarifverhandlungen<br />

verpflichten, keinesfalls zu einer direkten Umsetzung im Klagewege<br />

geeignet sind.<br />

Quelle LAG Köln, Urteil vom 6.1.2012,4 SA 776/11<br />

Zum Thema ... Personalmagazin11/2009, Seite 72<br />

personalmagazin 09 / 12

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