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aUtomatische lohnerhöhUnG?<br />

ZUsammenFassUnG Besteht keine direkte Tarifbindung,<br />

kann sich eine regelmäßige Anpassung an eine<br />

Erhöhung <strong>de</strong>r Löhne und Gehälter entsprechend <strong>de</strong>r<br />

jeweiligen Tarifentwicklung zwar im Einzelfall durch<br />

betriebliche Übung ergeben. Daran sind jedoch strenge<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen zu stellen.<br />

relevanZ Das Urteil ist für alle nicht tarifgebun<strong>de</strong>nen<br />

Arbeitgeber wichtig, die einerseits auf einen Tarifvertrag<br />

einzelvertraglich Bezug nehmen, sich aber an<strong>de</strong>rerseits<br />

vorbehalten wollen, tarifliche Lohnerhöhungen nicht automatisch<br />

nachzuvollziehen. Dazu hat das LAG zugunsten<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgebers unter an<strong>de</strong>rem Folgen<strong>de</strong>s ausgeführt:<br />

„Die nicht vorhersehbare Dynamik <strong>de</strong>r Lohnentwicklung<br />

und die hierdurch verursachten Personalkosten sprechen<br />

grundsätzlich gegen einen objektiv erkennbaren rechtsgeschäftlichen<br />

Willen <strong>de</strong>s Arbeitgebers, für eine dauerhafte<br />

Entgeltanhebung entsprechend <strong>de</strong>r Tarifentwicklung<br />

in einem bestimmten Tarifgebiet vorgehen zu wollen“.<br />

Quelle LAG Hamm, Urteil vom 16.5.2012,<br />

10 SA 974/11<br />

Zum Thema ... Personalmagazin 1/2011, Seite 68<br />

mehrarbeitsverGütUnG<br />

ZUsammenFassUnG Eine arbeitsvertragliche Regelung,<br />

nach <strong>de</strong>r Arbeitnehmer für Über- und Mehrarbeit, zu<br />

<strong>de</strong>r er gemäß seines Arbeitsvertrags bei betrieblicher<br />

Erfor<strong>de</strong>rnis verpflichtet ist, keine geson<strong>de</strong>rte Vergütung<br />

erhält, ist nicht klar und verständlich im Sinne <strong>de</strong>s § 307<br />

Abs. 1 Satz 2 BGB und daher unwirksam.<br />

relevanZ Die sogenannte „AGB Kontrolle“ von Arbeitsverträgen<br />

ist durch dieses Urteil noch einmal zulasten<br />

<strong>de</strong>r Arbeitgeber verschärft wor<strong>de</strong>n. Das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht<br />

strapaziert dabei weiter seine in vielen Urteilen<br />

zitierte Auffassung, dass „<strong>de</strong>r Arbeitnehmer bereits<br />

bei Vertragsschluss erkennen müsse, was gegebenenfalls<br />

auf ihn zukommt und welche Leistung er für die<br />

vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss“. Es ist<br />

daher dringend anzuraten, bei Abgeltungsklauseln für<br />

Überstun<strong>de</strong>n die genaue Anzahl von Arbeitsstun<strong>de</strong>n<br />

anzugeben, die von dieser Klausel erfasst wer<strong>de</strong>n soll.<br />

Quelle BAG, Urteil vom 22.2.2012, 5 AZR 765/10<br />

Zum Thema ... Personalmagazin 6/2012, Seite 70<br />

09 / 12 personalmagazin<br />

73<br />

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Arbeitsschutz Aktuell<br />

Das Präven�onsforum<br />

Kongress & Fachmesse<br />

16.-18.10.2012<br />

Messe Augsburg<br />

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