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aUtomatische lohnerhöhUnG?<br />
ZUsammenFassUnG Besteht keine direkte Tarifbindung,<br />
kann sich eine regelmäßige Anpassung an eine<br />
Erhöhung <strong>de</strong>r Löhne und Gehälter entsprechend <strong>de</strong>r<br />
jeweiligen Tarifentwicklung zwar im Einzelfall durch<br />
betriebliche Übung ergeben. Daran sind jedoch strenge<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen zu stellen.<br />
relevanZ Das Urteil ist für alle nicht tarifgebun<strong>de</strong>nen<br />
Arbeitgeber wichtig, die einerseits auf einen Tarifvertrag<br />
einzelvertraglich Bezug nehmen, sich aber an<strong>de</strong>rerseits<br />
vorbehalten wollen, tarifliche Lohnerhöhungen nicht automatisch<br />
nachzuvollziehen. Dazu hat das LAG zugunsten<br />
<strong>de</strong>s Arbeitgebers unter an<strong>de</strong>rem Folgen<strong>de</strong>s ausgeführt:<br />
„Die nicht vorhersehbare Dynamik <strong>de</strong>r Lohnentwicklung<br />
und die hierdurch verursachten Personalkosten sprechen<br />
grundsätzlich gegen einen objektiv erkennbaren rechtsgeschäftlichen<br />
Willen <strong>de</strong>s Arbeitgebers, für eine dauerhafte<br />
Entgeltanhebung entsprechend <strong>de</strong>r Tarifentwicklung<br />
in einem bestimmten Tarifgebiet vorgehen zu wollen“.<br />
Quelle LAG Hamm, Urteil vom 16.5.2012,<br />
10 SA 974/11<br />
Zum Thema ... Personalmagazin 1/2011, Seite 68<br />
mehrarbeitsverGütUnG<br />
ZUsammenFassUnG Eine arbeitsvertragliche Regelung,<br />
nach <strong>de</strong>r Arbeitnehmer für Über- und Mehrarbeit, zu<br />
<strong>de</strong>r er gemäß seines Arbeitsvertrags bei betrieblicher<br />
Erfor<strong>de</strong>rnis verpflichtet ist, keine geson<strong>de</strong>rte Vergütung<br />
erhält, ist nicht klar und verständlich im Sinne <strong>de</strong>s § 307<br />
Abs. 1 Satz 2 BGB und daher unwirksam.<br />
relevanZ Die sogenannte „AGB Kontrolle“ von Arbeitsverträgen<br />
ist durch dieses Urteil noch einmal zulasten<br />
<strong>de</strong>r Arbeitgeber verschärft wor<strong>de</strong>n. Das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht<br />
strapaziert dabei weiter seine in vielen Urteilen<br />
zitierte Auffassung, dass „<strong>de</strong>r Arbeitnehmer bereits<br />
bei Vertragsschluss erkennen müsse, was gegebenenfalls<br />
auf ihn zukommt und welche Leistung er für die<br />
vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss“. Es ist<br />
daher dringend anzuraten, bei Abgeltungsklauseln für<br />
Überstun<strong>de</strong>n die genaue Anzahl von Arbeitsstun<strong>de</strong>n<br />
anzugeben, die von dieser Klausel erfasst wer<strong>de</strong>n soll.<br />
Quelle BAG, Urteil vom 22.2.2012, 5 AZR 765/10<br />
Zum Thema ... Personalmagazin 6/2012, Seite 70<br />
09 / 12 personalmagazin<br />
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Arbeitsschutz Aktuell<br />
Das Präven�onsforum<br />
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16.-18.10.2012<br />
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