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78 Recht_kündigung<br />
Dem Verdacht richtig nachgehen<br />
überblick. Schon <strong>de</strong>r Verdacht einer Straftat kann unter Umstän<strong>de</strong>n eine Kündigung<br />
rechtfertigen. Dabei sind jedoch spezielle formelle Voraussetzungen einzuhalten.<br />
Von Martin römermann<br />
Nicht erst seit <strong>de</strong>r viel diskutierten<br />
Emmely-Entscheidung<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht<br />
(BAG) ist die Möglichkeit einer<br />
Verdachtskündigung in aller Mun<strong>de</strong>.<br />
Bekanntlich kann bereits <strong>de</strong>r Verdacht<br />
einer Straftat o<strong>de</strong>r einer schweren<br />
Pflichtverletzung <strong>de</strong>n Grund für eine<br />
Kündigung darstellen. Die viel beschworene<br />
strafrechtliche Unschuldsvermutung<br />
gilt dabei also nicht.<br />
Die Zwei-Wochen-Frist ist zu beachten<br />
Auch für eine außeror<strong>de</strong>ntliche Verdachtskündigung<br />
gilt: Der Arbeitgeber<br />
hat die Zwei-Wochen-Frist <strong>de</strong>s<br />
§ 626 Abs. 2 BGB zu beachten, innerhalb<br />
<strong>de</strong>r die Kündigung erklärt wer<strong>de</strong>n muss.<br />
Fristbeginn ist dabei <strong>de</strong>r Zeitpunkt, in<br />
<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Kündigungsberechtigte von <strong>de</strong>n<br />
für die Kündigung maßgeben<strong>de</strong>n Tatsachen<br />
Kenntnis erlangt. Insbeson<strong>de</strong>re im<br />
Rahmen von unternehmensinternen Ermittlungen<br />
bei Compliance-Verstößen<br />
gerät <strong>de</strong>r Arbeitgeber hier nicht selten<br />
unter Zeitdruck: Einerseits muss er die<br />
Zwei-Wochen-Frist wahren, an<strong>de</strong>rerseits<br />
auch die oft aufwendigen Untersuchungen<br />
sorgfältig durchführen.<br />
Zwar dürfte vielen Arbeitgebern<br />
grundsätzlich bekannt sein, dass vor<br />
Ausspruch einer Verdachtskündigung<br />
<strong>de</strong>r Sachverhalt aufzuklären und <strong>de</strong>r<br />
betroffene Arbeitnehmer anzuhören ist.<br />
Über die Voraussetzungen im Detail und<br />
die hohen Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Rechtsprechung<br />
besteht dagegen oft Unkenntnis.<br />
Die Folge: Im Kündigungsschutzpro-<br />
Wer hat was gesehen? Die Sachverhaltsaufklärung bei einer Verdachtskündigung ist wichtig.<br />
zess müssen Arbeitgeber dann leidvoll<br />
feststellen, dass sie allein aufgrund von<br />
formalen „Stockfehlern“ <strong>de</strong>n Prozess<br />
verlieren.<br />
Sachverhaltsaufklärung ist Pflicht<br />
Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass<br />
er vor <strong>de</strong>m Ausspruch <strong>de</strong>r Verdachtskündigung<br />
alle zumutbaren Anstrengungen<br />
unternommen hat, um <strong>de</strong>n<br />
Sachverhalt ausreichend aufzuklären.<br />
Insbeson<strong>de</strong>re gehört dazu auch, dass er<br />
Indizien nachgeht, die gegebenenfalls<br />
gegen die Schuld <strong>de</strong>s betroffenen Arbeitnehmers<br />
sprechen. Dies gebietet die<br />
aus <strong>de</strong>m Prinzip <strong>de</strong>r Rechtsstaatlichkeit<br />
abgeleitete Unschuldsvermutung. Dazu<br />
gehört zum Beispiel auch, das Beschaffen<br />
und Sichten möglicher Beweismittel.<br />
Dem Arbeitgeber, <strong>de</strong>m von vornherein<br />
eine einseitige und auf Kündigung <strong>de</strong>s<br />
Arbeitnehmers abzielen<strong>de</strong> Sachverhaltsaufklärung<br />
vorgeworfen wer<strong>de</strong>n kann,<br />
droht eine Nie<strong>de</strong>rlage vor Gericht.<br />
Bei <strong>de</strong>r Sachverhaltsaufklärung darf<br />
<strong>de</strong>r Arbeitgeber sich jedoch nicht unbegrenzt<br />
Zeit lassen, da er ebenfalls die<br />
Beweislast für das Einhalten <strong>de</strong>r Zwei-Wochen-Frist<br />
trägt. In einem Ausnahmefall<br />
wur<strong>de</strong> hier vom BAG (Urteil vom 1.1.2007<br />
– 2 AZR 333/06) eine Ermittlungsdauer<br />
von zwei Monaten noch für zulässig gehalten,<br />
da <strong>de</strong>r Arbeitgeber zirka 12.000<br />
Rechnungen überprüfen musste.<br />
Möglichkeit zur Entlastung geben<br />
Die Anhörung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers dient<br />
ebenfalls dazu, ihm die Möglichkeit zur<br />
personalmagazin 09 / 12