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Entlastung zu geben und <strong>de</strong>n Sachverhalt<br />

aufzuklären. Deshalb muss <strong>de</strong>r<br />

Arbeitnehmer auch die Möglichkeit erhalten,<br />

bestimmte zeitlich und räumlich<br />

eingegrenzte Tatsachen bestreiten zu<br />

können o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Verdacht entkräften<strong>de</strong><br />

Tatsachen zu benennen und Gelegenheit<br />

zur Aufhellung <strong>de</strong>r Geschehnisse<br />

erhalten. Nach einer Entscheidung <strong>de</strong>s<br />

LAG Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg (Urteil vom<br />

16.12.2010, Az. 2 SA 2023/10) reicht es<br />

dabei nicht, ihn mit einem Vorwand in<br />

die Anhörung zu locken und mit Informationen,<br />

die zu einer Kündigung führen<br />

könnten, zu überrumpeln.<br />

Deshalb sollte bereits die Einladung<br />

<strong>de</strong>s Arbeitnehmers zur Anhörung <strong>de</strong>n<br />

Gegenstand <strong>de</strong>s Gesprächs beinhalten<br />

und ihn in die Lage versetzen, eine<br />

Vertrauensperson hinzuzuziehen. Der<br />

Arbeitgeber, <strong>de</strong>r handwerklich unangreifbar<br />

agieren möchte, bereitet bereits<br />

dieses Anhörungsschreiben or<strong>de</strong>ntlich<br />

vor und stellt die wesentlichen Verdachtsmomente<br />

schriftlich dar.<br />

Was tun bei Verzögerungstaktik?<br />

Bleibt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer <strong>de</strong>r Anhörung<br />

fern o<strong>de</strong>r verzögert er diese, gerät <strong>de</strong>r<br />

HinweiS<br />

PRAxISBEISPIEL<br />

09 / 12 personalmagazin<br />

Arbeitgeber in eine Zwickmühle. Zwar<br />

wird durch die Anhörung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />

die Zwei-Wochen-Frist <strong>de</strong>s<br />

§ 626 Abs. 2 BGB gehemmt. Nach <strong>de</strong>r<br />

Rechtsprechung <strong>de</strong>s BAG (Urteil vom<br />

31.3.1993, Az. 2 AZR 492/92) hat <strong>de</strong>r<br />

Arbeitnehmer jedoch in <strong>de</strong>r Regel nur<br />

eine Woche Zeit, auf Verdachtsmomente<br />

und die Auffor<strong>de</strong>rung zur Stellungnahme<br />

zu reagieren. Verweigert <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

von vornherein die Teilnahme<br />

an <strong>de</strong>r Anhörung o<strong>de</strong>r erscheint er, gibt<br />

aber zu <strong>de</strong>n Vorwürfen keine Stellungnahme<br />

ab o<strong>de</strong>r verweigert er jegliche<br />

Aussage, hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber zumin<strong>de</strong>st<br />

die an ihn gestellten formellen Voraussetzungen<br />

erfüllt. Der Arbeitgeber kann<br />

jetzt die Verdachtskündigung aussprechen,<br />

da er seiner Pflicht zur Anhörung<br />

<strong>de</strong>s Arbeitnehmers in ausreichen<strong>de</strong>m<br />

Maße nachgekommen ist. Das BAG sieht<br />

eine Anhörung in <strong>de</strong>rartigen Fällen als<br />

überflüssig an (Urteil vom 13.3.2008,<br />

Az. 2 AZR 961/06).<br />

Will <strong>de</strong>r Arbeitnehmer für die Anhörung<br />

ausdrücklich einen Rechtsanwalt<br />

hinzuziehen, sollte ihm dies in je<strong>de</strong>m<br />

Fall gestattet wer<strong>de</strong>n. Hat <strong>de</strong>r Rechtsanwalt<br />

nach eigener Aussage innerhalb<br />

Wer richtig dokumentiert, ist im Vorteil<br />

Der Arbeitgeber ist im Streitfall beweispflichtig, dass er <strong>de</strong>n Sachverhalt vor Ausspruch<br />

einer Verdachtskündigung ausreichend aufgeklärt hat. Daher lohnt es sich,<br />

<strong>de</strong>n Vorgang genau und schriftlich festzuhalten.<br />

Die Dokumentation sollte mit <strong>de</strong>r Ladung zur Anhörung beginnen, aus <strong>de</strong>r sich schon<br />

eine hinreichend bestimmte Schil<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Verdachtsmomente ergibt. Wichtig ist es,<br />

<strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rung nachzukommen, dass <strong>de</strong>r Arbeitgeber aufkommen<strong>de</strong>n Verdachtsmomenten<br />

sofort nachzugehen hat. Er sollte vermerken, wann er von welchen Verdachtsmomenten<br />

erfahren und welche Ermittlungen er unverzüglich eingeleitet hat. Dabei<br />

sollte er dokumentieren, dass auch entlasten<strong>de</strong> Sachverhaltsangaben ermittelt wur<strong>de</strong>n<br />

und diesen nachgegangen wor<strong>de</strong>n ist. Am wichtigsten bleibt, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

zu Verdachtsmomenten angehört und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben<br />

wur<strong>de</strong>. Dies kann durch eine ausführliche schriftliche Anhörung bewiesen wer<strong>de</strong>n.<br />

Diese muss die wesentlichen Verdachtsmomente und die diesen Verdachtsmomenten<br />

zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Tatsachen beinhalten.<br />

HPO<br />

arbeitSHilFe<br />

checkliste Begrün<strong>de</strong>theit einer<br />

Verdachtskündigung (HI556113)<br />

Die Arbeitshilfe fin<strong>de</strong>n Sie im <strong>Haufe</strong><br />

Personal Office (HPO). Internetzugriff:<br />

www.haufe.<strong>de</strong>/hi556113<br />

<strong>de</strong>r Regelfrist von einer Woche keinen<br />

Termin mehr frei, führt dies zu einer Verlängerung<br />

dieser Frist.<br />

Anhörung bei Krankheit o<strong>de</strong>r Urlaub<br />

Schwierig ist die Beurteilung einer ordnungsgemäßen<br />

Anhörung, wenn <strong>de</strong>r<br />

Arbeitnehmer erkrankt ist o<strong>de</strong>r sich im<br />

Urlaub befin<strong>de</strong>t. Von einer fehlen<strong>de</strong>n Anhörungsfähigkeit<br />

ist nämlich nicht von<br />

vornherein auszugehen, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

krankheitsbedingt arbeitsunfähig<br />

ist (LAG Hessen, Urteil vom<br />

10.12.1979, Az. 11 Sa 544/79). Vielmehr<br />

hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber durch Nachfrage bei<br />

<strong>de</strong>m Arbeitnehmer zu ermitteln, ob dieser<br />

in <strong>de</strong>r Lage ist, Fragen zu <strong>de</strong>n gegen<br />

ihn erhobenen Vorwürfen zu beantworten.<br />

An<strong>de</strong>renfalls läuft er Gefahr, die<br />

Zwei-Wochen-Frist zu versäumen. Nur<br />

wenn die Erkrankung tatsächlich eine<br />

Stellungnahme unmöglich macht, tritt<br />

eine Hemmung <strong>de</strong>r Regelfrist ein. Gibt<br />

<strong>de</strong>r Arbeitnehmer keine Auskunft über<br />

seine Erkrankung, spricht dies eher dafür,<br />

dass er sich nicht äußern möchte,<br />

was zwar nicht zu einer Hemmung <strong>de</strong>r<br />

Regelfrist führt, aber eine weitere Anhörung<br />

entbehrlich machen kann. Sicherheitshalber<br />

sollte <strong>de</strong>r Arbeitgeber <strong>de</strong>n<br />

Arbeitnehmer daher auf diese Rechtsfolge<br />

aufmerksam machen.<br />

Bei einer urlaubsbedingten Abwesenheit<br />

ist ebenfalls zu überprüfen, ob sich<br />

<strong>de</strong>r Arbeitnehmer zu <strong>de</strong>m bestehen<strong>de</strong>n<br />

Verdacht überhaupt äußern kann. Verweigert<br />

<strong>de</strong>r Arbeitnehmer wegen seines<br />

Urlaubs pauschal die Teilnahme an <strong>de</strong>r<br />

Anhörung o<strong>de</strong>r ist <strong>de</strong>shalb nicht erreichbar,<br />

wird eine Hemmung <strong>de</strong>r Frist aus<br />

§ 626 Abs. 2 BGB und <strong>de</strong>r Anhörungsfrist<br />

angenommen.<br />

Dr. Martin röMerMann<br />

ist Partner bei SKW Schwarz<br />

Rechtsanwälte in Berlin.<br />

Bei Fragen wen<strong>de</strong>n Sie sich bitte an thomas.muschiol@personalmagazin.<strong>de</strong><br />

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