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82 Recht_vertragsgestaltung<br />

Außer<strong>de</strong>m ist auch <strong>de</strong>m tarifgebun<strong>de</strong>nen<br />

Arbeitgeber zu empfehlen, in <strong>de</strong>n<br />

Arbeitsverträgen klarstellend die tariflichen<br />

Ausschlussfristen aufzunehmen.<br />

Im Ergebnis sehen die meisten Tarifverträge<br />

keine Regelungen in Bezug auf<br />

die Frage vor, wann angesammelte Resturlaubsansprüche<br />

zu nehmen sind und<br />

ob Urlaubsansprüche beziehungsweise<br />

<strong>de</strong>ren Ansammeln begrenzt wer<strong>de</strong>n<br />

kann. Einschränkungen in Tarifverträgen<br />

fin<strong>de</strong>n sich in Bezug auf die Frage<br />

<strong>de</strong>r Länge <strong>de</strong>s Übertragungszeitraums<br />

und <strong>de</strong>r Frage, ob tatsächlich ein schnellerer<br />

Verfall <strong>de</strong>r tarifvertraglichen Zusatzurlaubsansprüche<br />

möglich sein soll.<br />

Keine Betriebsvereinbarungen nutzbar<br />

Viele Unternehmen stellen sich die Frage,<br />

ob nicht eine Anpassung aller Arbeitsverträge<br />

auf einen Schlag dadurch<br />

erreicht wer<strong>de</strong>n kann, dass mit <strong>de</strong>m<br />

Betriebsrat eine neue Betriebsvereinbarung<br />

„Urlaub“ vereinbart wird, die<br />

gleichlauten<strong>de</strong> Regelungen enthält und<br />

die dann die bisherigen einzelvertraglichen<br />

Regelungen verdrängt.<br />

Aus mehreren Grün<strong>de</strong>n ist dies rechtlich<br />

problematisch und im Ergebnis<br />

lei<strong>de</strong>r nicht umsetzbar: Zum einen beschränkt<br />

das Betriebsverfassungsgesetz<br />

<strong>de</strong>rartige umfassen<strong>de</strong> Gestaltungsmöglichkeiten<br />

<strong>de</strong>r Betriebsparteien. Der<br />

Betriebsrat kann mit <strong>de</strong>m Arbeitgeber<br />

im Bereich <strong>de</strong>r sogenannten „materiellen<br />

Arbeitsbedingungen“, zu <strong>de</strong>nen<br />

auch <strong>de</strong>r Urlaub gehört, keine rechtlich<br />

wirksamen Betriebsvereinbarungen abschließen<br />

(tarifliche Regelungssperre in<br />

§ 77 Abs. 3 BetrVG). Zu <strong>de</strong>n materiellen<br />

Arbeitsbedingungen gehören auch arbeitsvertragliche<br />

Ausschlussfristen und<br />

die Differenzierung zwischen gesetzlichen<br />

und vertraglichen Urlaubsansprüchen;<br />

also auch insgesamt Regelungen,<br />

wie sie in <strong>de</strong>n Musterformulierungen<br />

im nebenstehen<strong>de</strong>n Kasten vorgeschlagen<br />

wer<strong>de</strong>n. Zum zweiten ist eine „Verschlechterung“<br />

von arbeitsvertraglich<br />

günstigeren Regelungen durch eine Betriebsvereinbarung<br />

aufgrund <strong>de</strong>s gesetz-<br />

PraxiSBeiSPiel<br />

Mustertext<br />

So beugen Sie <strong>de</strong>m Urlaubsstreit vor<br />

Diese Musterformulierungen tragen <strong>de</strong>r aktuellen Rechtslage zum Urlaubsrecht Rechnung<br />

und sollen gera<strong>de</strong> die Fristen für einen Urlaubsverfall einschätzbar machen.<br />

1. Der Arbeitnehmer erhält kalen<strong>de</strong>rjährlich einen Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen, wobei<br />

hiervon 20 Tage gesetzlicher Urlaub und zehn Tage vertraglicher Urlaub sind. Arbeitstage sind<br />

alle Tage, die we<strong>de</strong>r Samstage noch Sonntage o<strong>de</strong>r am Arbeitsort gesetzliche Feiertage sind.<br />

2. Der Urlaub wird in Abstimmung mit <strong>de</strong>r Geschäftsführung unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>rseitigen<br />

Interessen festgelegt. Der Arbeitnehmer hat die Geschäftsführung rechtzeitig über seine<br />

Urlaubspläne zu informieren.<br />

3. Der vertragliche Urlaub wird anteilig, das heißt pro Monat in Höhe von einem Zwölftel gewährt.<br />

4. Im Fall <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses erfolgt eine etwaige Urlaubsabgeltung nur bis<br />

zur Höhe <strong>de</strong>s gesetzlichen Urlaubs. Der vertragliche Urlaub wird nicht abgegolten.<br />

5. Der gesamte Urlaub ist grundsätzlich im laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr zu nehmen. Wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

Urlaub nimmt, wird damit zuerst <strong>de</strong>r Anspruch auf gesetzlichen Urlaub erfüllt, danach<br />

<strong>de</strong>r Anspruch auf vertraglichen Urlaub.<br />

6. Der vertragliche Urlaub ist bis 31. Dezember eines je<strong>de</strong>n Jahres zu nehmen und erlischt in<br />

je<strong>de</strong>m Fall am 31. Dezember ohne Übertragungsmöglichkeit. Insbeson<strong>de</strong>re wird <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

darauf hingewiesen, dass auch ein etwaig angesammelter Resturlaubsanspruch in <strong>de</strong>m<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahr, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Arbeitnehmer als arbeitsfähig wie<strong>de</strong>r zurückkehrt, zu nehmen ist.<br />

Soweit ein angesammelter Resturlaubsanspruch im Kalen<strong>de</strong>rjahr tatsächlich genommen wer<strong>de</strong>n<br />

kann, jedoch nicht genommen wird, verfällt er.<br />

7. Der gesetzliche Urlaub kann auf das Folgejahr übertragen wer<strong>de</strong>n, wenn dies dringen<strong>de</strong> betriebliche<br />

o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Arbeitnehmers liegen<strong>de</strong> Grün<strong>de</strong> rechtfertigen. In diesem Fall<br />

muss <strong>de</strong>r gesetzliche Urlaub bis zum 31. März <strong>de</strong>s Folgejahres genommen wer<strong>de</strong>n.<br />

8. Der gesetzliche Urlaub kann jedoch über <strong>de</strong>n 31. März <strong>de</strong>s Folgejahrs hinaus noch genommen<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer insbeson<strong>de</strong>re wegen Arbeitsunfähigkeit nicht die Möglichkeit<br />

hatte, seinen gesetzlichen Urlaub bis dahin zu nehmen. In diesem Fall verfällt <strong>de</strong>r gesetzliche<br />

Urlaub spätestens nach Ablauf von 15 Monaten nach En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahrs, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />

gesetzliche Urlaubsanspruch entstan<strong>de</strong>n ist.<br />

9. Der Arbeitnehmer darf während <strong>de</strong>s Urlaubs keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Im Falle einer<br />

unwi<strong>de</strong>rruflichen Freistellung wird die Freistellungszeit auf etwaige Urlaubsansprüche und<br />

an<strong>de</strong>re Ansprüche auf Ausgleich von Arbeitszeitguthaben (zum Beispiel aus flexiblen Arbeitszeitkonten)<br />

angerechnet.<br />

lich gelten<strong>de</strong>n „Günstigkeitsprinzips“<br />

ohnehin nicht möglich.<br />

Verfallklausel im Aufhebungsvertrag<br />

Bei Beendigungsvereinbarungen sollte<br />

stets klargestellt wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Urlaub<br />

tatsächlich in natura gewährt und<br />

genommen wur<strong>de</strong>, etwa durch folgen<strong>de</strong><br />

Formulierung: „Die Parteien sind sich einig,<br />

dass die <strong>de</strong>m Mitarbeiter zustehen<strong>de</strong>n<br />

Resturlaubsansprüche tatsächlich<br />

in natura gewährt und genommen wur<strong>de</strong>n“.<br />

Unabhängig hiervon ist auch die<br />

Aufnahme von Abgeltungs-, beziehungsweise<br />

Erledigungsklauseln, zumin<strong>de</strong>st<br />

im Hinblick auf die <strong>de</strong>m Arbeitnehmer<br />

zustehen<strong>de</strong>n finanziellen Ansprüche,<br />

etwa wie folgt formuliert zu empfehlen:<br />

„Die Parteien sind sich einig, dass mit<br />

diesem Vergleich sämtliche finanziellen<br />

Ansprüche (entwe<strong>de</strong>r zwischen <strong>de</strong>n Parteien<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Arbeitnehmers), unabhängig<br />

vom Rechtsgrund aus Anlass <strong>de</strong>r<br />

Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses,<br />

ob bekannt o<strong>de</strong>r unbekannt, abgegolten<br />

und erledigt sind.“<br />

Marco FerMe ist Fachanwalt<br />

für arbeitsrecht bei<br />

Beiten Burkhardt rechtsanwaltsgesellschaft<br />

in München.<br />

personalmagazin 09 / 12

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