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© GinaSan<strong>de</strong>rS / Fotolia.com<br />
für eine vorläufige Einstellung anerkannt<br />
(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom<br />
10.6.2010, Az. 6 Ta BV 10/10).<br />
Wer <strong>de</strong>r beste Bewerber ist,<br />
entschei<strong>de</strong>t allein <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
Die gute Nachricht für <strong>de</strong>n Recruiter<br />
ist jedoch, dass <strong>de</strong>r Betriebsrat nicht<br />
uneingeschränkt o<strong>de</strong>r ins Blaue hinein<br />
seine Zustimmung zu <strong>de</strong>r Einstellung<br />
verweigern darf. Insbeson<strong>de</strong>re darf <strong>de</strong>r<br />
Betriebsrat nicht seine Zustimmung verweigern,<br />
weil er <strong>de</strong>r Meinung ist, ein Bewerber<br />
sei nicht qualifiziert genug o<strong>de</strong>r<br />
aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n nicht geeignet für<br />
die Stelle. Vielmehr ist <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
in seiner Auswahlentscheidung grundsätzlich<br />
frei. Mit an<strong>de</strong>ren Worten: Er darf<br />
<strong>de</strong>n nach seiner Meinung besten Kandidaten<br />
auswählen. Etwas an<strong>de</strong>res gilt nur<br />
dann, wenn mit <strong>de</strong>m Betriebsrat so genannte<br />
Auswahlrichtlinien abgeschlossen<br />
wur<strong>de</strong>n (§ 95 BetrVG).<br />
Lei<strong>de</strong>r kommen Unternehmen <strong>de</strong>nnoch<br />
häufig in die unschöne Lage, dass<br />
sie <strong>de</strong>n ausgewählten Bewerber nicht<br />
einstellen können. Dies liegt meist entwe<strong>de</strong>r<br />
daran, dass sie <strong>de</strong>n Betriebsrat<br />
nicht ordnungsgemäß über die beabsichtigte<br />
Einstellung unterrichtet haben o<strong>de</strong>r<br />
dass <strong>de</strong>r Betriebsrat sich erfolgreich auf<br />
einen <strong>de</strong>r im Gesetz abschließend genanntenZustimmungsverweigerungsgrün<strong>de</strong><br />
berufen kann.<br />
Häufige Fehlerquelle: Unvollständige<br />
Unterrichtung <strong>de</strong>s Betriebsrats<br />
Häufige Fehlerquelle ist die nicht ordnungsgemäße<br />
Unterrichtung <strong>de</strong>s Betriebsrats<br />
über die geplante Einstellung.<br />
Solange diese unvollständig o<strong>de</strong>r nicht<br />
abgeschlossen ist, beginnt die für <strong>de</strong>n<br />
Betriebsrat gelten<strong>de</strong> Zustimmungsverweigerungsfrist<br />
(eine Woche) nicht und<br />
<strong>de</strong>r Arbeitgeber darf schon <strong>de</strong>shalb die<br />
Einstellung nicht vornehmen.<br />
Neben Angaben zu <strong>de</strong>r zu besetzen<strong>de</strong>n<br />
Stelle sind <strong>de</strong>m Betriebsrat nicht nur die<br />
Bewerbungsunterlagen <strong>de</strong>s ausgewählten<br />
Bewerbers vorzulegen, son<strong>de</strong>rn auch<br />
diejenigen <strong>de</strong>r nicht berücksichtigten<br />
09 / 12 personalmagazin<br />
Serie<br />
Bei Einstellungen muss <strong>de</strong>r Betriebsrat zustimmen. Wie <strong>de</strong>tailliert <strong>de</strong>r Betriebsrat zu<br />
unterrichten ist, das ist eine Facette unserer Serie zu „Rechtsfragen im Recruiting“.<br />
· Ausgabe 08/2012: Die Ausschreibung und das AGG<br />
· Ausgabe 09/2012: Aspekte <strong>de</strong>r Mitbestimmung <strong>de</strong>s Betriebsrats<br />
· Ausgabe 10/2012: Son<strong>de</strong>rregeln zur Schwerbehin<strong>de</strong>rung<br />
· Ausgabe 11/2012: Vorvertragliche Vereinbarungen und Probezeitverträge<br />
Bewerber. Wer<strong>de</strong>n nur die Namen <strong>de</strong>r<br />
weiteren Bewerber genannt, ohne <strong>de</strong>ren<br />
Bewerbungsunterlagen zu übermitteln,<br />
macht dies die Unterrichtung <strong>de</strong>s Betriebsrats<br />
unvollständig. Dies gilt selbst<br />
dann, wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber einen unternehmens-<br />
beziehungsweise konzerninternen<br />
Bewerber aus einem an<strong>de</strong>ren<br />
Betrieb o<strong>de</strong>r Konzernunternehmen einstellen<br />
will und aufgrund von Gesamt-<br />
o<strong>de</strong>r Konzernbetriebsvereinbarungen<br />
<strong>de</strong>m ausgewählten Bewerber Vorrang<br />
vor allen an<strong>de</strong>ren Bewerbern geben<br />
musste – also letztendlich aufgrund von<br />
Vereinbarungen mit Gesamtbetriebsräten<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Konzernbetriebsrat verpflichtet<br />
war, <strong>de</strong>n anvisierten Bewerber<br />
auszuwählen (zuletzt LAG Nürnberg,<br />
Urteil vom 24.4.2012, Az. 6 TaBV 60/11).<br />
In Großbetrieben ist diese Anfor<strong>de</strong>rung<br />
praktisch mit sehr großem, auch<br />
von <strong>de</strong>n Betriebsräten nicht immer gewünschten<br />
Aufwand verbun<strong>de</strong>n. Daher<br />
empfiehlt es sich für die betriebliche<br />
Praxis, mit <strong>de</strong>m Betriebsrat Abre<strong>de</strong>n darüber<br />
zu treffen, ob und wie <strong>de</strong>tailliert<br />
ihm Bewerbungsunterlagen nicht berücksichtigter<br />
Bewerber vorgelegt wer<strong>de</strong>n<br />
sollen.<br />
Wichtig: Fehlen<strong>de</strong> Informationen<br />
können nachgeholt wer<strong>de</strong>n<br />
Das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht hat erfreulicherweise<br />
erklärt, dass <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
noch während <strong>de</strong>s Zustimmungsersetzungsverfahrens<br />
fehlen<strong>de</strong> Informationen<br />
nachholen o<strong>de</strong>r ursprünglich unzutreffen<strong>de</strong><br />
Informationen korrigieren kann.<br />
Dem Betriebsrat gegenüber muss nur<br />
klar kommuniziert wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
mit <strong>de</strong>r zusätzlichen Information<br />
seine Unterrichtung (nachträglich)<br />
ergänzen beziehungsweise korrigieren<br />
will. Das heißt: Auch fehlen<strong>de</strong> Bewerberunterlagen<br />
können im Zustimmungsersetzungsverfahren<br />
nachgereicht wer<strong>de</strong>n.<br />
Verstoß gegen das Gesetz als Grund<br />
für einen Wi<strong>de</strong>rspruch<br />
Der Betriebsrat kann <strong>de</strong>r Einstellung<br />
<strong>de</strong>s Bewerbers insbeson<strong>de</strong>re dann wi<strong>de</strong>rsprechen,<br />
wenn sie gegen ein Gesetz<br />
verstoßen wür<strong>de</strong> (§ 99 Abs. 2<br />
Nr. 1 BetrVG). Angesichts <strong>de</strong>r zunehmen<strong>de</strong>n<br />
arbeits- und sozialrechtlichen<br />
Regelungsdichte liegt in diesem Zustimmungsverweigerungsgrund<br />
ein nicht<br />
zu unterschätzen<strong>de</strong>r Fallstrick, wie die<br />
folgen<strong>de</strong>n neueren Beispiele aus <strong>de</strong>r<br />
Rechtsprechung zeigen: So ist etwa <strong>de</strong>r<br />
Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet,<br />
zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen, insbeson<strong>de</strong>re<br />
mit bei <strong>de</strong>r Agentur für Arbeit<br />
arbeitslos o<strong>de</strong>r arbeitssuchend gemel<strong>de</strong>ten<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen,<br />
besetzt wer<strong>de</strong>n können. Hierzu hat er<br />
frühzeitig Verbindung mit <strong>de</strong>r Agentur<br />
für Arbeit aufzunehmen, diese soll <strong>de</strong>m<br />
Arbeitgeber dann geeignete schwerbehin<strong>de</strong>rte<br />
Menschen vorschlagen (§ 81<br />
SGB IX). Möchte ein Arbeitgeber nun<br />
einen Bewerber einstellen, ohne dass<br />
er bei <strong>de</strong>r Agentur für Arbeit eine entsprechen<strong>de</strong><br />
Anfrage gestellt hat, läuft er<br />
Gefahr, dass <strong>de</strong>r Betriebsrat <strong>de</strong>r Einstellung<br />
<strong>de</strong>s Bewerbers erfolgreich mit <strong>de</strong>r<br />
Begründung wi<strong>de</strong>rspricht, dass die Ein-<br />
Bei Fragen wen<strong>de</strong>n Sie sich bitte an thomas.muschiol@personalmagazin.<strong>de</strong><br />
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