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© GinaSan<strong>de</strong>rS / Fotolia.com<br />

für eine vorläufige Einstellung anerkannt<br />

(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom<br />

10.6.2010, Az. 6 Ta BV 10/10).<br />

Wer <strong>de</strong>r beste Bewerber ist,<br />

entschei<strong>de</strong>t allein <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

Die gute Nachricht für <strong>de</strong>n Recruiter<br />

ist jedoch, dass <strong>de</strong>r Betriebsrat nicht<br />

uneingeschränkt o<strong>de</strong>r ins Blaue hinein<br />

seine Zustimmung zu <strong>de</strong>r Einstellung<br />

verweigern darf. Insbeson<strong>de</strong>re darf <strong>de</strong>r<br />

Betriebsrat nicht seine Zustimmung verweigern,<br />

weil er <strong>de</strong>r Meinung ist, ein Bewerber<br />

sei nicht qualifiziert genug o<strong>de</strong>r<br />

aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n nicht geeignet für<br />

die Stelle. Vielmehr ist <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

in seiner Auswahlentscheidung grundsätzlich<br />

frei. Mit an<strong>de</strong>ren Worten: Er darf<br />

<strong>de</strong>n nach seiner Meinung besten Kandidaten<br />

auswählen. Etwas an<strong>de</strong>res gilt nur<br />

dann, wenn mit <strong>de</strong>m Betriebsrat so genannte<br />

Auswahlrichtlinien abgeschlossen<br />

wur<strong>de</strong>n (§ 95 BetrVG).<br />

Lei<strong>de</strong>r kommen Unternehmen <strong>de</strong>nnoch<br />

häufig in die unschöne Lage, dass<br />

sie <strong>de</strong>n ausgewählten Bewerber nicht<br />

einstellen können. Dies liegt meist entwe<strong>de</strong>r<br />

daran, dass sie <strong>de</strong>n Betriebsrat<br />

nicht ordnungsgemäß über die beabsichtigte<br />

Einstellung unterrichtet haben o<strong>de</strong>r<br />

dass <strong>de</strong>r Betriebsrat sich erfolgreich auf<br />

einen <strong>de</strong>r im Gesetz abschließend genanntenZustimmungsverweigerungsgrün<strong>de</strong><br />

berufen kann.<br />

Häufige Fehlerquelle: Unvollständige<br />

Unterrichtung <strong>de</strong>s Betriebsrats<br />

Häufige Fehlerquelle ist die nicht ordnungsgemäße<br />

Unterrichtung <strong>de</strong>s Betriebsrats<br />

über die geplante Einstellung.<br />

Solange diese unvollständig o<strong>de</strong>r nicht<br />

abgeschlossen ist, beginnt die für <strong>de</strong>n<br />

Betriebsrat gelten<strong>de</strong> Zustimmungsverweigerungsfrist<br />

(eine Woche) nicht und<br />

<strong>de</strong>r Arbeitgeber darf schon <strong>de</strong>shalb die<br />

Einstellung nicht vornehmen.<br />

Neben Angaben zu <strong>de</strong>r zu besetzen<strong>de</strong>n<br />

Stelle sind <strong>de</strong>m Betriebsrat nicht nur die<br />

Bewerbungsunterlagen <strong>de</strong>s ausgewählten<br />

Bewerbers vorzulegen, son<strong>de</strong>rn auch<br />

diejenigen <strong>de</strong>r nicht berücksichtigten<br />

09 / 12 personalmagazin<br />

Serie<br />

Bei Einstellungen muss <strong>de</strong>r Betriebsrat zustimmen. Wie <strong>de</strong>tailliert <strong>de</strong>r Betriebsrat zu<br />

unterrichten ist, das ist eine Facette unserer Serie zu „Rechtsfragen im Recruiting“.<br />

· Ausgabe 08/2012: Die Ausschreibung und das AGG<br />

· Ausgabe 09/2012: Aspekte <strong>de</strong>r Mitbestimmung <strong>de</strong>s Betriebsrats<br />

· Ausgabe 10/2012: Son<strong>de</strong>rregeln zur Schwerbehin<strong>de</strong>rung<br />

· Ausgabe 11/2012: Vorvertragliche Vereinbarungen und Probezeitverträge<br />

Bewerber. Wer<strong>de</strong>n nur die Namen <strong>de</strong>r<br />

weiteren Bewerber genannt, ohne <strong>de</strong>ren<br />

Bewerbungsunterlagen zu übermitteln,<br />

macht dies die Unterrichtung <strong>de</strong>s Betriebsrats<br />

unvollständig. Dies gilt selbst<br />

dann, wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber einen unternehmens-<br />

beziehungsweise konzerninternen<br />

Bewerber aus einem an<strong>de</strong>ren<br />

Betrieb o<strong>de</strong>r Konzernunternehmen einstellen<br />

will und aufgrund von Gesamt-<br />

o<strong>de</strong>r Konzernbetriebsvereinbarungen<br />

<strong>de</strong>m ausgewählten Bewerber Vorrang<br />

vor allen an<strong>de</strong>ren Bewerbern geben<br />

musste – also letztendlich aufgrund von<br />

Vereinbarungen mit Gesamtbetriebsräten<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Konzernbetriebsrat verpflichtet<br />

war, <strong>de</strong>n anvisierten Bewerber<br />

auszuwählen (zuletzt LAG Nürnberg,<br />

Urteil vom 24.4.2012, Az. 6 TaBV 60/11).<br />

In Großbetrieben ist diese Anfor<strong>de</strong>rung<br />

praktisch mit sehr großem, auch<br />

von <strong>de</strong>n Betriebsräten nicht immer gewünschten<br />

Aufwand verbun<strong>de</strong>n. Daher<br />

empfiehlt es sich für die betriebliche<br />

Praxis, mit <strong>de</strong>m Betriebsrat Abre<strong>de</strong>n darüber<br />

zu treffen, ob und wie <strong>de</strong>tailliert<br />

ihm Bewerbungsunterlagen nicht berücksichtigter<br />

Bewerber vorgelegt wer<strong>de</strong>n<br />

sollen.<br />

Wichtig: Fehlen<strong>de</strong> Informationen<br />

können nachgeholt wer<strong>de</strong>n<br />

Das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht hat erfreulicherweise<br />

erklärt, dass <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

noch während <strong>de</strong>s Zustimmungsersetzungsverfahrens<br />

fehlen<strong>de</strong> Informationen<br />

nachholen o<strong>de</strong>r ursprünglich unzutreffen<strong>de</strong><br />

Informationen korrigieren kann.<br />

Dem Betriebsrat gegenüber muss nur<br />

klar kommuniziert wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

mit <strong>de</strong>r zusätzlichen Information<br />

seine Unterrichtung (nachträglich)<br />

ergänzen beziehungsweise korrigieren<br />

will. Das heißt: Auch fehlen<strong>de</strong> Bewerberunterlagen<br />

können im Zustimmungsersetzungsverfahren<br />

nachgereicht wer<strong>de</strong>n.<br />

Verstoß gegen das Gesetz als Grund<br />

für einen Wi<strong>de</strong>rspruch<br />

Der Betriebsrat kann <strong>de</strong>r Einstellung<br />

<strong>de</strong>s Bewerbers insbeson<strong>de</strong>re dann wi<strong>de</strong>rsprechen,<br />

wenn sie gegen ein Gesetz<br />

verstoßen wür<strong>de</strong> (§ 99 Abs. 2<br />

Nr. 1 BetrVG). Angesichts <strong>de</strong>r zunehmen<strong>de</strong>n<br />

arbeits- und sozialrechtlichen<br />

Regelungsdichte liegt in diesem Zustimmungsverweigerungsgrund<br />

ein nicht<br />

zu unterschätzen<strong>de</strong>r Fallstrick, wie die<br />

folgen<strong>de</strong>n neueren Beispiele aus <strong>de</strong>r<br />

Rechtsprechung zeigen: So ist etwa <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet,<br />

zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen, insbeson<strong>de</strong>re<br />

mit bei <strong>de</strong>r Agentur für Arbeit<br />

arbeitslos o<strong>de</strong>r arbeitssuchend gemel<strong>de</strong>ten<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen,<br />

besetzt wer<strong>de</strong>n können. Hierzu hat er<br />

frühzeitig Verbindung mit <strong>de</strong>r Agentur<br />

für Arbeit aufzunehmen, diese soll <strong>de</strong>m<br />

Arbeitgeber dann geeignete schwerbehin<strong>de</strong>rte<br />

Menschen vorschlagen (§ 81<br />

SGB IX). Möchte ein Arbeitgeber nun<br />

einen Bewerber einstellen, ohne dass<br />

er bei <strong>de</strong>r Agentur für Arbeit eine entsprechen<strong>de</strong><br />

Anfrage gestellt hat, läuft er<br />

Gefahr, dass <strong>de</strong>r Betriebsrat <strong>de</strong>r Einstellung<br />

<strong>de</strong>s Bewerbers erfolgreich mit <strong>de</strong>r<br />

Begründung wi<strong>de</strong>rspricht, dass die Ein-<br />

Bei Fragen wen<strong>de</strong>n Sie sich bitte an thomas.muschiol@personalmagazin.<strong>de</strong><br />

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