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80 Recht_vertragsgestaltung<br />

Urlaubsverfall kalkulierbar regeln<br />

hintergrund. Neuere Urteile haben das Urlaubsrecht komplizierter gemacht. Hier ist<br />

kluge Vertragsgestaltung, die Tarifrecht und Rechtsprechung berücksichtigt, angesagt.<br />

Von Marco Ferme<br />

Der Urlaub muss im laufen<strong>de</strong>n<br />

Urlaubsjahr, spätestens am 31.<br />

März <strong>de</strong>s Folgejahres, genommen<br />

wer<strong>de</strong>n. Wie schon mehrfach<br />

im Personalmagazin berichtet, hat<br />

das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht (BAG) in Anlehnung<br />

an ein Urteil <strong>de</strong>s Europäischen<br />

Gerichtshofs (EuGH) jedoch zunächst<br />

entschie<strong>de</strong>n, dass Urlaubsansprüche im<br />

Fall, dass <strong>de</strong>r Urlaub krankheitsbedingt<br />

nicht genommen wer<strong>de</strong>n konnte, nicht<br />

mehr verfallen, son<strong>de</strong>rn allenfalls verjähren.<br />

Konsequenz war zunächst, dass<br />

Mitarbeiter, die lange krank waren, nach<br />

Rückkehr noch einen unter Umstän<strong>de</strong><br />

Jahre zurückliegen<strong>de</strong>n Urlaubsanspruch<br />

geltend machen konnten. Eine Reihe von<br />

Folgeurteilen (zuletzt BAG, Urteil vom<br />

7.8.2012, Az. 9 AZR 353/10) lässt nun<br />

eine gesicherte Aussage darüber zu,<br />

wie man durch vertragliche Maßnahmen<br />

<strong>de</strong>n durch <strong>de</strong>n EuGH ausgelösten<br />

strikten Urlaubsverfallregeln entgegensteuern<br />

kann. Insbeson<strong>de</strong>re kommt nach<br />

<strong>de</strong>r eben zitierten Entscheidung <strong>de</strong>s BAG<br />

(Az. 9 AZR 353/10) richtig formulierten<br />

Urlaubsverfallklauseln ein beson<strong>de</strong>res<br />

Gewicht zu.<br />

Außertarifliche Gestaltungsspielräume<br />

Unternehmen, die keiner unmittelbaren<br />

Tarifbindung unterliegen, haben in<br />

puncto Urlaubsverfall arbeitsvertraglich<br />

einen recht großen Gestaltungsspielraum.<br />

Das gilt allerdings nur für <strong>de</strong>n<br />

„übergesetzlichen“ Urlaub, also <strong>de</strong>njenigen,<br />

<strong>de</strong>r über <strong>de</strong>n gesetzlichen Urlaub<br />

hinaus vertraglich gewährt wird. Eine<br />

solche Differenzierung sollte daher stets<br />

in neuen – und bei Gelegenheit auch in<br />

bestehen<strong>de</strong>n - Arbeitsverträgen vorgenommen<br />

wer<strong>de</strong>n. Das Bun<strong>de</strong>surlaubsgesetz<br />

ist im Hinblick auf <strong>de</strong>n gesetzlichen<br />

Urlaubsanspruch darüber hinaus weitestgehend<br />

nicht abdingbar. Selbst durch<br />

einen Tarifvertrag, beziehungsweise<br />

durch einen in Bezug genommenen Tarifvertrag,<br />

kann nur die Dauer und die<br />

Länge <strong>de</strong>s zusammenhängend zu nehmen<strong>de</strong>n<br />

Urlaubs abweichend vereinbart<br />

wer<strong>de</strong>n (§ 13 BUrlG).<br />

Gestaltung bei echter Tarifbindung<br />

Durch eine „doppelte“ Tarifbindung (einerseits<br />

ist <strong>de</strong>r Arbeitgeber entwe<strong>de</strong>r<br />

Mitglied im Arbeitgeberverband o<strong>de</strong>r<br />

inFo<br />

Bei Fragen wen<strong>de</strong>n Sie sich bitte an thomas.muschiol@personalmagazin.<strong>de</strong><br />

PraxiSBeiSPiel<br />

selbst Partei eines Haustarifvertrags<br />

und an<strong>de</strong>rerseits sind die Mitarbeiter als<br />

Gewerkschaftsmitglie<strong>de</strong>r ebenfalls tarifgebun<strong>de</strong>n)<br />

sind die Arbeitsvertragsparteien<br />

<strong>de</strong>n tarifvertraglichen Regelungen<br />

nach <strong>de</strong>m Tarifvertragsgesetz „unmittelbar<br />

und zwingend“ unterworfen,<br />

Abweichungen sind – mit Ausnahme<br />

von tarifvertraglichen Öffnungsklauseln<br />

– nur zugunsten <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

möglich. Dies mag <strong>de</strong>n Gestaltungsspielraum<br />

<strong>de</strong>s Unternehmens im Vergleich<br />

zu einem außertariflichen Unternehmen<br />

einschränken; muss es aber nicht in je<strong>de</strong>m<br />

Fall.<br />

Problematisch ist allerdings, dass<br />

viele aktuelle Tarifverträge nach wie vor<br />

noch keine Differenzierung zwischen<br />

Vier-Punkte-Check zum Urlaubsverfall<br />

Wer keiner Tarifbindung unterliegt und diese Punkte berücksichtigt, hat die Gestaltungsmöglichkeiten<br />

zum Problem „Urlaubsverfall bei Krankheit“ optimal umgesetzt.<br />

• Ein<strong>de</strong>utig bei <strong>de</strong>r Festlegung <strong>de</strong>r Urlaubstage zwischen <strong>de</strong>n gesetzlichen und <strong>de</strong>n darüber<br />

hinausgehen<strong>de</strong>n vertraglichen Urlaubsansprüchen differenzieren.<br />

• Klar regeln, dass <strong>de</strong>r vertragliche Zusatzurlaub am En<strong>de</strong> eines Kalen<strong>de</strong>rjahres in je<strong>de</strong>m Fall<br />

verfällt.<br />

• Vereinbaren, dass auch eine Urlaubsabgeltung nur <strong>de</strong>n gesetzlichen Urlaub erfasst und im Falle<br />

einer Beendigung nicht abgegolten wird.<br />

• Regeln, dass <strong>de</strong>r angesammelte Urlaub spätestens nach Ablauf von 15 Monaten nach En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahrs verfällt, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Urlaubsanspruch entstan<strong>de</strong>n ist, und darauf hinweisen, dass <strong>de</strong>r<br />

angesammelte Resturlaubsanspruch in <strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Mitarbeiter wie<strong>de</strong>r arbeitsfähig<br />

zurückkehrt, genommen wer<strong>de</strong>n muss.<br />

personalmagazin 09 / 12

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