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80 Recht_vertragsgestaltung<br />
Urlaubsverfall kalkulierbar regeln<br />
hintergrund. Neuere Urteile haben das Urlaubsrecht komplizierter gemacht. Hier ist<br />
kluge Vertragsgestaltung, die Tarifrecht und Rechtsprechung berücksichtigt, angesagt.<br />
Von Marco Ferme<br />
Der Urlaub muss im laufen<strong>de</strong>n<br />
Urlaubsjahr, spätestens am 31.<br />
März <strong>de</strong>s Folgejahres, genommen<br />
wer<strong>de</strong>n. Wie schon mehrfach<br />
im Personalmagazin berichtet, hat<br />
das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht (BAG) in Anlehnung<br />
an ein Urteil <strong>de</strong>s Europäischen<br />
Gerichtshofs (EuGH) jedoch zunächst<br />
entschie<strong>de</strong>n, dass Urlaubsansprüche im<br />
Fall, dass <strong>de</strong>r Urlaub krankheitsbedingt<br />
nicht genommen wer<strong>de</strong>n konnte, nicht<br />
mehr verfallen, son<strong>de</strong>rn allenfalls verjähren.<br />
Konsequenz war zunächst, dass<br />
Mitarbeiter, die lange krank waren, nach<br />
Rückkehr noch einen unter Umstän<strong>de</strong><br />
Jahre zurückliegen<strong>de</strong>n Urlaubsanspruch<br />
geltend machen konnten. Eine Reihe von<br />
Folgeurteilen (zuletzt BAG, Urteil vom<br />
7.8.2012, Az. 9 AZR 353/10) lässt nun<br />
eine gesicherte Aussage darüber zu,<br />
wie man durch vertragliche Maßnahmen<br />
<strong>de</strong>n durch <strong>de</strong>n EuGH ausgelösten<br />
strikten Urlaubsverfallregeln entgegensteuern<br />
kann. Insbeson<strong>de</strong>re kommt nach<br />
<strong>de</strong>r eben zitierten Entscheidung <strong>de</strong>s BAG<br />
(Az. 9 AZR 353/10) richtig formulierten<br />
Urlaubsverfallklauseln ein beson<strong>de</strong>res<br />
Gewicht zu.<br />
Außertarifliche Gestaltungsspielräume<br />
Unternehmen, die keiner unmittelbaren<br />
Tarifbindung unterliegen, haben in<br />
puncto Urlaubsverfall arbeitsvertraglich<br />
einen recht großen Gestaltungsspielraum.<br />
Das gilt allerdings nur für <strong>de</strong>n<br />
„übergesetzlichen“ Urlaub, also <strong>de</strong>njenigen,<br />
<strong>de</strong>r über <strong>de</strong>n gesetzlichen Urlaub<br />
hinaus vertraglich gewährt wird. Eine<br />
solche Differenzierung sollte daher stets<br />
in neuen – und bei Gelegenheit auch in<br />
bestehen<strong>de</strong>n - Arbeitsverträgen vorgenommen<br />
wer<strong>de</strong>n. Das Bun<strong>de</strong>surlaubsgesetz<br />
ist im Hinblick auf <strong>de</strong>n gesetzlichen<br />
Urlaubsanspruch darüber hinaus weitestgehend<br />
nicht abdingbar. Selbst durch<br />
einen Tarifvertrag, beziehungsweise<br />
durch einen in Bezug genommenen Tarifvertrag,<br />
kann nur die Dauer und die<br />
Länge <strong>de</strong>s zusammenhängend zu nehmen<strong>de</strong>n<br />
Urlaubs abweichend vereinbart<br />
wer<strong>de</strong>n (§ 13 BUrlG).<br />
Gestaltung bei echter Tarifbindung<br />
Durch eine „doppelte“ Tarifbindung (einerseits<br />
ist <strong>de</strong>r Arbeitgeber entwe<strong>de</strong>r<br />
Mitglied im Arbeitgeberverband o<strong>de</strong>r<br />
inFo<br />
Bei Fragen wen<strong>de</strong>n Sie sich bitte an thomas.muschiol@personalmagazin.<strong>de</strong><br />
PraxiSBeiSPiel<br />
selbst Partei eines Haustarifvertrags<br />
und an<strong>de</strong>rerseits sind die Mitarbeiter als<br />
Gewerkschaftsmitglie<strong>de</strong>r ebenfalls tarifgebun<strong>de</strong>n)<br />
sind die Arbeitsvertragsparteien<br />
<strong>de</strong>n tarifvertraglichen Regelungen<br />
nach <strong>de</strong>m Tarifvertragsgesetz „unmittelbar<br />
und zwingend“ unterworfen,<br />
Abweichungen sind – mit Ausnahme<br />
von tarifvertraglichen Öffnungsklauseln<br />
– nur zugunsten <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
möglich. Dies mag <strong>de</strong>n Gestaltungsspielraum<br />
<strong>de</strong>s Unternehmens im Vergleich<br />
zu einem außertariflichen Unternehmen<br />
einschränken; muss es aber nicht in je<strong>de</strong>m<br />
Fall.<br />
Problematisch ist allerdings, dass<br />
viele aktuelle Tarifverträge nach wie vor<br />
noch keine Differenzierung zwischen<br />
Vier-Punkte-Check zum Urlaubsverfall<br />
Wer keiner Tarifbindung unterliegt und diese Punkte berücksichtigt, hat die Gestaltungsmöglichkeiten<br />
zum Problem „Urlaubsverfall bei Krankheit“ optimal umgesetzt.<br />
• Ein<strong>de</strong>utig bei <strong>de</strong>r Festlegung <strong>de</strong>r Urlaubstage zwischen <strong>de</strong>n gesetzlichen und <strong>de</strong>n darüber<br />
hinausgehen<strong>de</strong>n vertraglichen Urlaubsansprüchen differenzieren.<br />
• Klar regeln, dass <strong>de</strong>r vertragliche Zusatzurlaub am En<strong>de</strong> eines Kalen<strong>de</strong>rjahres in je<strong>de</strong>m Fall<br />
verfällt.<br />
• Vereinbaren, dass auch eine Urlaubsabgeltung nur <strong>de</strong>n gesetzlichen Urlaub erfasst und im Falle<br />
einer Beendigung nicht abgegolten wird.<br />
• Regeln, dass <strong>de</strong>r angesammelte Urlaub spätestens nach Ablauf von 15 Monaten nach En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahrs verfällt, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Urlaubsanspruch entstan<strong>de</strong>n ist, und darauf hinweisen, dass <strong>de</strong>r<br />
angesammelte Resturlaubsanspruch in <strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Mitarbeiter wie<strong>de</strong>r arbeitsfähig<br />
zurückkehrt, genommen wer<strong>de</strong>n muss.<br />
personalmagazin 09 / 12