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Vernehmlassungsunterlage vom 14. September 2005

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Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz (2. Titel LwG)<br />

gegen Trittbrettfahrer erhöht. Die Organisationen müssen allerdings mit möglichen<br />

Beschwerden seitens von Unternehmen rechnen, die sich nicht an die gemeinschaftlichen<br />

Massnahmen halten wollen. Die Durchsetzung der Selbsthilfemassnahmen<br />

kann sich im Falle dieser Unternehmen denn auch verzögern. Mit diesem<br />

Problem sah sich die Branchenorganisation Emmentaler Switzerland konfrontiert.<br />

Eine Verbesserung des besagten Instruments erfordert keine Änderung des LwG.<br />

Die Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen, welche die<br />

Ausführungsvorschriften enthält, wird regelmässig angepasst, um den praktischen<br />

Gegebenheiten und jüngsten rechtlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.<br />

Der im Rahmen der AP 2007 eingeführte Artikel 8a ermöglicht den Branchen- und<br />

Produzentenorganisationen, unter bestimmten Voraussetzungen Richtpreise zu<br />

veröffentlichen. Damit wird auch der Dialog zwischen den Partnern innerhalb der<br />

Branchen gefördert. Zudem wird die Position der Produzenten in Absatzverhandlungen<br />

dank einer besseren Information über das Marktgeschehen gestärkt. Die<br />

Einführung von Artikel 8a kam keiner grundlegenden Neuerung gleich. Sie hat lediglich<br />

im Agrarsektor geläufige Praktiken vor allem in Bezug auf das Wettbewerbsrecht<br />

geklärt. Anpassungen im Zuge der AP 2011 sind nicht notwendig.<br />

Qualitätssicherung<br />

Die Produktesicherheit hat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Der<br />

Qualitätssicherung muss auch von der Landwirtschaft und den ihr vor- und nachgelagerten<br />

Stufen vermehrte Aufmerksamkeit geschenkt werden. Der Bund hat die<br />

Rahmenbedingungen darauf auszurichten, dass die Marktteilnehmer ihre Aufgaben<br />

im Bereich der Qualitätssicherung, der Selbstkontrolle und der Sicherstellung der<br />

Rückverfolgbarkeit wahrnehmen können. Im Rahmen der AP 2007 wurden deshalb<br />

die Finanzierungsmodalitäten in Artikel 11 LwG vereinfacht. Im Jahre 2003 wurden<br />

die Ausführungsbestimmungen zum revidierten Artikel 11 LwG in die Vernehmlassung<br />

gesandt. Es kristallisierten sich die folgenden Prinzipien heraus:<br />

Der Bund soll nur Qualitätssicherungsdienste unterstützen, welche gesamtschweizerisch<br />

betrieben werden. Berücksichtigt werden gemeinsame Vorhaben<br />

juristischer und/oder natürlicher Personen. Die einzelbetriebliche Qualitätssicherung<br />

bleibt in jedem Fall Sache der Privatwirtschaft. Der Bund soll<br />

sich im Rahmen der bewilligten Kredite bis zu einem Anteil von maximal einem<br />

Drittel an den anrechenbaren Kosten beteiligen können;<br />

Die Finanzhilfen sollen aus den für die einzelnen Produktbereiche budgetierten<br />

Mitteln zur Finanzierung von Marktstützungsmassnahmen umgelagert werden<br />

(z.B. Einlagerungs- und Verbilligungsaktionen bei Fleisch oder Verwertungsmassnahmen<br />

Mostobstkonzentrat). Sie sind kostenneutral zu gestalten;<br />

Die Gesuchsteller müssen die Voraussetzungen betreffend Repräsentativität<br />

und Entscheidverfahren nach Art. 9 Abs. 1 LwG erfüllen. Die Entscheide müssen<br />

die gleichen Anforderungen wie bei der Ausdehnung der Beschlüsse von<br />

Branchen- oder Produzentenorganisationen erfüllen;<br />

Die flächendeckende Anwendung eines QS-Systems (zum Beispiel im Rahmen<br />

einer Allgemeinverbindlichkeit) ist nicht zwingend notwendig, aber eine<br />

minimale Marktabdeckung von zwei Dritteln des Marktvolumens auf den<br />

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