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Vernehmlassungsunterlage vom 14. September 2005

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Abstimmung und Beitrag zur Regionalentwicklung<br />

Strukturverbesserungen (5. Titel LwG)<br />

Die Projekte nach Art. 93 Abs. 1 Bst. c LwG sollen einen Beitrag zur nachhaltigen<br />

Entwicklung der Region leisten und auch öffentliche (ökologische, soziale und kulturelle)<br />

Anliegen berücksichtigen können. Deshalb ist eine Abstimmung und ein Abgleich<br />

der Projektziele mit den übergeordneten Zielsetzungen und Konzepten der<br />

Regionalentwicklung erforderlich. Eine Möglichkeit für diesen Nachweis bietet das in<br />

der Bedürfnisanalyse vorgeschlagene Zielbeurteilungsverfahren, welches die Methodik<br />

der Ziel(konflikt)matrix mit den Elementen der Nutzwertanalyse kombiniert<br />

(vgl. Ziff. 1.3.3.1.1 und 1.3.3.1.5).<br />

Beurteilung der Wirtschaftlichkeit<br />

Die direkt mit der Schaffung von Wertschöpfung in Zusammenhang stehenden Investitionen<br />

weisen in der Regel den Charakter eines privaten Guts auf. Nach Abschluss<br />

des Programms, d.h. nach der Realisierung der mit öffentlichen Beiträgen<br />

unterstützten Massnahmen, muss für diese Investitionen deshalb die wirtschaftliche<br />

Rentabilität ausgewiesen sein. Demgegenüber haben Investitionen, die im Dienste<br />

der ökologischen, sozialen oder kulturellen Regionalentwicklung stehen, in der Regel<br />

primär einen öffentlich-rechtlichen Charakter. Rentabilitätsüberlegungen sind bei<br />

diesen Investitionen unrealistisch und wenig zielführend. Hier sind als wirtschaftliche<br />

Beurteilungskriterien die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit nachzuweisen.<br />

Räumliche Wirkungsebene<br />

Die Projekte zur regionalen Entwicklung sollen auf einer kommunalen oder regionalen<br />

Ebene zur Anwendung kommen. In Ausnahmefällen ist auch ein lokaler Perimeter<br />

(wie im Pilotprojekt Brontallo TI) oder ein überregionaler Rahmen (z.B. bei Vermarktungsstrukturen)<br />

denkbar. Im Vergleich zur Neuorientierung der Regionalpolitik<br />

(NRP) werden sich die Projekte zur regionalen Entwicklung somit eher in einem<br />

kleinräumlichen Rahmen bewegen. Das angestrebte Angebot (Produkte, Dienstleistungen)<br />

muss einen eindeutigen räumlichen Wirkungsbezug zur Region aufweisen.<br />

Koordination und Abstimmung zu anderen regionalen Fördermassnahmen<br />

Die Koordination und Abstimmung zur Regionalpolitik und zu anderen regional ausgerichteten<br />

Fördermassnahmen wird durch organisatorische Vorkehrungen sowie<br />

durch die neu für alle regionalen Projektideen offen stehende Möglichkeit zur Unterstützung<br />

einer fachlichen Begleitung (Coaching) sichergestellt (vgl. Ziff. 2.5.2).<br />

Abwicklung über Programmvereinbarungen<br />

Die Erfahrungen mit den beiden Pilotprojekten in Brontallo TI und St. Martin VS haben<br />

gezeigt, dass das Massnahmenpaket, die Zielsetzungen und die Modalitäten<br />

zwischen den verschiedenen Partnern diskutiert und ausgehandelt werden müssen.<br />

Projekte zur regionalen Entwicklung sollen deshalb nicht über Grundsatzverfügungen,<br />

sondern über Programmvereinbarungen zwischen Bund und dem Kanton abgewickelt<br />

werden. Im Gleichschritt mit den grösseren Freiheiten für die Kantone, die<br />

mit diesen öffentlich-rechtlichen Verträgen einhergehen, muss das Controlling und<br />

die Evaluation einen besonderen Stellenwert einnehmen. Im Hinblick auf die Zielerreichungskontrolle<br />

sind die konkreten Projektziele sowohl hinsichtlich der ökonomischen<br />

als auch der öffentlichen Anliegen messbar festzulegen.<br />

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