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Vernehmlassungsunterlage vom 14. September 2005

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Besonderer Teil 1: Landwirtschaftsgesetz<br />

Zusammenfassung der Kontrollen zur Vereinfachung, Effizienzsteigerung und<br />

Kostensenkung.<br />

2.1.6.2.1 Festlegung von der Marktsegmentierung angepassten<br />

Produktionsvorschriften, beruhend auf den Bezeichnungen:<br />

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (AOC), Landwein (LW)<br />

und Tafelwein (TW)<br />

Die Bestimmungen über die Produktionsbeschränkungen zwingen die Produzenten<br />

und Einkellerer, ihr Angebot auf die Kategorie 1 zu konzentrieren. Gegenwärtig setzt<br />

sich die Produktion zu 99 Prozent aus Weinen mit einer Ursprungsbezeichnung<br />

(AO) bzw. kontrollierten Ursprungsbezeichnung (AOC) zusammen, auch wenn ein<br />

Teil in der Folge als Wein der Kategorie 2 unter einer Herkunftsbezeichnung verkauft<br />

wird (z.B. Chasselas romand). Auf Grund der Produktionsbeschränkungen, die<br />

zwischen 0,8 und 1,4 Kilogramm pro m 2 betragen, sowie der topografischen und<br />

klimatischen Bedingungen belaufen sich die Produktionskosten je Kilogramm Trauben<br />

auf 2,5 bis 6 Franken. Sie werden durch die Verkaufspreise für Weine der Kategorie<br />

2 selten gedeckt. Um ein logisches wirtschaftliches Verhalten zu fördern,<br />

sind für Land- und AOC-Weine unterschiedliche Ertragsbegrenzungen erforderlich.<br />

Der nachfrageorientierte Marktansatz bedingt für das Paar Produzenten/Einkellerer<br />

eine grössere Entscheidungsfreiheit. Dank dieses neuen Ansatzes sollen Weine<br />

vermarktet werden können, deren Herstellungskriterien der für das gewählte Segment<br />

erwarteten Qualität und Menge entsprechen. Neu sollen deutlich vor der Ernte<br />

die Parzellen angemeldet werden, die während eines bestimmten Zeitraumes (ein<br />

Jahr oder mehrere Jahre) für die Produktion von Nicht-AOC-Weinen bestimmt sind.<br />

Diese Massnahme dürfte zusammen mit einer Verschärfung der AOC-Ertragsbeschränkungen<br />

den Teufelskreis der Deklassierung durchbrechen. Sie erhöht den<br />

Handlungsspielraum der Akteure und gleichzeitig werden für die drei Bezeichnungen<br />

klare Wettbewerbsregeln aufgestellt. Niemand wird zur Produktion von AOC<br />

oder Landweinen gezwungen, doch wenn sich die Produzenten für eine dieser beiden<br />

Bezeichnungen entschieden haben, müssen sie die entsprechenden Auflagen<br />

einhalten.<br />

Die Kantone sind nach wie vor befugt, für AOC-Weine tiefere Ertragsbegrenzungen<br />

je Flächeneinheit als der Bund festzulegen. Die Einführung einer Obergrenze bei<br />

der Klassierung, dank der nach klar festzulegenden Bedingungen der Ertrag um<br />

maximal 0,2 Kilogramm pro m 2 heraufgesetzt werden kann, ist zu prüfen. Bei den<br />

Landweinen werden die Kantone weiterhin die Möglichkeit haben, innerhalb einer<br />

noch festzulegenden Bandbreite für Bezeichnung tiefere Höchsterträge anzuordnen<br />

(z.B.: Goron, Nostrano). Für Konsumentinnen und Konsumenten ist die verstärkte<br />

Abstufung der Erträge von Vorteil, denn sie führt zu einer besseren Übereinstimmung<br />

mit der erwarteten Qualität des Erzeugnisses. Damit die Konsumenten auch<br />

davon profitieren können, muss die Klassierung des Erzeugnisses beim Kauf besser<br />

erkennbar sein. Bei der Vernehmlassung zum Verordnungspaket AP 2007 forderten<br />

Konsumenten- und Verteilerkreise denn auch eine deutlichere Kennzeichnung.<br />

Die Bezeichnung soll neu auch Aufschluss über die Klassierung geben. Es werden<br />

drei auf Produktionskriterien und Qualitätsanforderungen (Mindestzuckergehalt,<br />

Höchstertrag, Rebsorten, Abgrenzung des Produktionsgebiets usw.) beruhende Bezeichnungen<br />

definiert. Die neue Einteilung lautet wie folgt: Kontrollierte Ursprungs-<br />

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