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Vernehmlassungsunterlage vom 14. September 2005

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Besonderer Teil 4: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände<br />

Artikel 45, Absatz 2, Buchstabe a bis und e<br />

Die Lebensmittelkontrolle ist eine staatliche Aufgabe im Dienste der Öffentlichkeit,<br />

die grundsätzlich aus allgemeinen Steuermitteln finanziert wird. Da die Kontrollen<br />

stichprobenweise erfolgen und die einzelnen Betriebe nicht gleich intensiv kontrolliert<br />

werden, würde die direkte Verrechnung des Aufwands zu einer stossenden Ungleichbelastung<br />

der Kontrollierten führen. Das Lebensmittelgesetz legt deshalb fest,<br />

dass die Lebensmittelkontrolle grundsätzlich gebührenfrei ist (Art. 45 Abs. 1). Nach<br />

dem Konzept der geltenden Gebührenregelung soll <strong>vom</strong> Grundsatz der Gebührenfreiheit<br />

nur abgewichen werden, wenn den Behörden im Zusammenhang mit dem<br />

Betrieb eines Lebensmittelunternehmens ein grosser Sonderaufwand erwächst. Ein<br />

solcher Sonderaufwand ist seitens der Kontrollbehörden beispielsweise dann zu<br />

leisten, wenn gesetzlich regelmässige Kontrollen vorgeschrieben werden. Dies ist<br />

heute im Bereich der Schlachtanlagen sowie der Schlachttier- und Fleischuntersuchung<br />

der Fall. Die Kontrolle sowie die Bewilligung von Schlachtanlagen und – angesichts<br />

des grossen Kontrollaufwands – auch diejenige von (Fleisch-) Zerlegebetrieben<br />

soll <strong>vom</strong> Grundsatz der Gebührenfreiheit deshalb ausgenommen werden.<br />

Damit wird auch in diesem Bereich die Äquivalenz mit dem EG-Recht erreicht (vgl.<br />

Anhänge 4-6 VO 882/2004).<br />

Artikel 47, Absatz 4<br />

Das Informieren der Vollzugsbehörden über die Abgabe gesundheitsgefährdender<br />

Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände kann dazu führen, dass die informierende<br />

Person gestützt auf Artikel 47 bestraft wird. Verhält sie sich entsprechend den<br />

Vorgaben von Artikel 23 Absatz 2 bis , kann die Selbstanzeige zu unbilligen strafrechtlichen<br />

Folgen führen. Es muss deshalb die Möglichkeit geschaffen werden, dass<br />

das Wohlverhalten der betroffenen Person als Strafmilderungsgrund berücksichtigt<br />

werden kann. Ob von dieser Möglichkeit im Einzelfall tatsächlich Gebrauch gemacht<br />

wird, liegt im Ermessen der Richterin bzw. des Richters.<br />

Artikel 48, Absatz 1, Buchstabe n<br />

Im Verhältnis zu den Strafbestimmungen der andern Sektorgesetze (Bsp.: Heilmittelgesetz,<br />

Landwirtschaftsgesetz, Chemikaliengesetz) ist der im Lebensmittelgesetz<br />

festgelegte Bussenhöchstrahmen sehr tief angesetzt. Damit es sich nicht lohnen<br />

kann, gegen das Lebensmittelgesetz zu verstossen, ist die heutige Bussenobergrenze<br />

– zumindest für das vorsätzliche Erfüllen eines der Straftatbestände nach<br />

Artikel 48 Absatz 1 – von 20 000 Franken auf 40 000 Franken anzuheben (Abs. 1<br />

Einleitungssatz). Für das fahrlässige Erfüllen eines der Straftatbestände nach Artikel<br />

48 Absatz 1 wird die Bussenobergrenze bei 20 000 Franken belassen (Abs. 1 bis ).<br />

Mit der vorliegenden Revision werden verschiedene neue Pflichten wie die Bewilligungs-<br />

und Meldepflicht (Art. 17a), die Rückverfolgbarkeit (Art. 23a) oder die Pflicht<br />

zur Information der Behörden bei der Abgabe gesundheitsgefährdender Lebensmittel<br />

oder Gebrauchsgegenstände (Art. 23 Abs. 2 bis ) ins Lebensmittelgesetz aufgenommen.<br />

Diese Pflichten gehören zu den wichtigsten Grundpfeilern des EG-Rechts<br />

zur Lebensmittelsicherheit.<br />

Die Anerkennung der Äquivalenz des schweizerischen Rechts mit dem EG-Recht<br />

durch den gemischten Ausschuss setzt voraus, dass die Missachtung der übernommenen<br />

Bestimmungen sanktioniert werden kann (Art. 55 VO 882/2004). Durch<br />

die Ergänzung der Straftatbestände in Artikel 48 Absatz 1 kann diesem Anliegen<br />

entsprochen werden.<br />

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