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Vernehmlassungsunterlage vom 14. September 2005

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Erläuterungen zum Gesetzestext<br />

dividuelle Definition im Zuständigkeitsbereich der Kantone bleibt, kann sich aber<br />

auch auf Landweine mit traditionellen Bezeichnungen beziehen. Jegliche Verwechslungsmöglichkeit<br />

auf Konsumentenebene soll ausgeschlossen und die Verwendung<br />

derselben geografischen Bezeichnung für zwei Weine unterschiedlicher Kategorien<br />

verboten werden. Die Grundsätze der Aufgabendelegation legt der Bundesrat fest.<br />

Angesichts des hierarchisch aufgebauten Systems und der internationalen Verpflichtungen<br />

der Schweiz ist eine Regelung der Verwendung bestimmter Begriffe<br />

sowie der Kennzeichnung zentral.<br />

Absatz 3<br />

Der Bundesrat ist ermächtigt, Bestimmungen zu erlassen und Definitionen für traditionelle<br />

Bezeichnungen wie grand cru, cru, mise au domaine usw. oder für Begriffe<br />

wie „Selbsteinkellerer“, „Eigentümer-Einkellerer“, „Weinhändler“ vorzusehen. Diese<br />

Definitionen sind zum Beispiel im Rahmen der internationalen Verpflichtungen der<br />

Schweiz notwendig.<br />

Absatz 4<br />

Für die verschiedenen Weine müssen Deklassierungsregeln aufgestellt werden. Die<br />

Verwendung jener Ernten, die den Anforderungen an AOC-Weine und Landweine<br />

nicht genügen, ist zu umschreiben und gegebenenfalls sind Toleranzen festzulegen.<br />

Absatz 5<br />

Dieser Absatz hält fest, dass Artikel 16 Absätze 6, 6bis und 7 sowie 16 bis sinngemäss<br />

gelten.<br />

Artikel 64 Kontrollen<br />

Absatz 1<br />

Alle Weinproduzenten, -einkellerer und -händler müssen einerseits eine Erntedeklaration<br />

beim Einkellern und Verarbeiten von Wein erstellen und andererseits ein Kellerbuch<br />

mit allen für die Rückverfolgbarkeit erforderlichen Elementen führen. Die<br />

Kontrolle dient dabei dem Schutz der festgelegten Bezeichnungen und Angaben.<br />

Absatz 2<br />

Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern die Kontrolle insgesamt nicht beeinträchtigt<br />

wird. Insbesondere sollen Betriebe, die nur Flaschenweine vermarkten<br />

und weder Ein- noch Ausfuhren von Wein vornehmen, von der Kontrolle ausgenommen<br />

werden, da die fraglichen Weine bereits auf einer früheren Stufe kontrolliert<br />

wurden.<br />

Absatz 3<br />

Der Bundesrat hat die Auflagen der Kontrollpflichtigen festzulegen. Es werden die<br />

Elemente des bisherigen Artikels 68 der Weinverordnung übernommen wie unter<br />

anderem die Eintragung ins Handelsregister, die Meldepflicht bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit<br />

und die jährliche Erstellung eines Inventars. Letzteres dient der Berechnung<br />

des Weinkonsums und ist eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die<br />

Weinpolitik. Der Bundesrat erlässt ebenso alle Bestimmungen über die Kontrolle wie<br />

die Mindestanforderungen an das Kellerbuch.<br />

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