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Vernehmlassungsunterlage vom 14. September 2005

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Ausgangslage<br />

4 Besonderer Teil 3: Bundesgesetz über die Familienzulagen in der<br />

Landwirtschaft<br />

4.1 Ausgangslage<br />

4.1.1 Heutige Regelung der Familienzulagen in der Landwirtschaft<br />

Seit dem 1. Januar 1953 haben die selbständigen Landwirte und die landwirtschaftlichen<br />

Arbeitnehmer Anspruch auf Familienzulagen nach dem Bundesgesetz <strong>vom</strong><br />

20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG; 836.1). Bereits<br />

seit dem 1. Juli 1944 wurden, gestützt auf die Beihilfenordnung <strong>vom</strong> 9. Juni 1944,<br />

Familienzulagen an alle landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und an die Kleinbauern<br />

im Berggebiet ausgerichtet. Von Anfang an war der Anspruch der selbständigen<br />

Landwirte an eine Einkommensgrenze gebunden. Bis zum 1. Juli 1962 erhielten die<br />

selbständigen Landwirte nur im Berggebiet, nicht aber im Talgebiet Familienzulagen.<br />

Seit dem 1. April 1980 haben auch die nebenberuflichen Landwirte Anspruch<br />

auf Familienzulagen nach dem FLG. Sowohl die Leistungen wie auch die Einkommensgrenzen<br />

wurden laufend erhöht, seit dem 1. April 1984 kann dies der Bundesrat<br />

auf dem Verordnungsweg tun. Einen Anspruch auf die Kinderzulagen nach dem<br />

FLG haben ebenfalls selbständige Älpler und Berufsfischer.<br />

Der Anspruch von Kleinbauern auf Familienzulagen ist an eine Einkommensgrenze<br />

von 30 000 Franken gebunden, wobei zu diesem Betrag noch 5 000 Franken pro<br />

zulagenberechtigtem Kind hinzukommen. Teilzulagen werden ausgerichtet, wenn<br />

diese Grenze nur um 3 500 bis 7 000 Franken überschritten wird. Diese Grenzen<br />

sind seit 1992 unverändert, da sich die Einkommen in der Landwirtschaft seither<br />

nicht mehr erhöht haben.<br />

Kleinbauern und landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben Anrecht auf folgende<br />

Familienzulagen (für die Jahre 2004 und <strong>2005</strong>): 170 Franken für die beiden ersten<br />

Kinder und 175 Franken ab dem dritten Kind im Talgebiet; 190 Franken für die beiden<br />

ersten Kinder und 195 Franken ab dem dritten Kind im Berggebiet. Ausserdem<br />

haben die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer Anspruch auf eine Haushaltszulage<br />

von 100 Franken monatlich.<br />

2004 betrugen die Gesamtausgaben für die Zulagen 125 Millionen Franken (107<br />

Mio. Fr. für Kleinbauern und 18 Mio. Fr. für landwirtschaftliche Arbeitnehmer). Die<br />

landwirtschaftlichen Arbeitgeber haben einen Beitrag von 2 Prozent der ausgerichteten<br />

AHV-Löhne zu leisten, wodurch rund zwei Drittel der Zulagen für die landwirtschaftlichen<br />

Arbeitnehmer gedeckt werden. Die nicht gedeckten Ausgaben und die<br />

Zulagen für die Kleinbauern gehen zu zwei Dritteln zulasten des Bundes und zu einem<br />

Drittel zulasten der Kantone. Entsprechend beliefen sich die Subventionen des<br />

Bundes 2004 auf 77 Millionen Franken.<br />

1999 hatten die Aufwendungen mit 146 Millionen ihren Höchststand erreicht. Seither<br />

sind sie konstant rückläufig. Angesichts der sinkenden landwirtschaftlichen Einkommen<br />

sollten die FLG-Zulagen eigentlich steigen, aber die Anzahl Landwirte und<br />

die durchschnittliche Kinderzahl nehmen ebenfalls ab. Zudem verzeichnen die nichtlandwirtschaftlichen<br />

Einkommen eine steigende Tendenz (Nebenbeschäftigung der<br />

Landwirte und/ oder Erwerbstätigkeit des Ehegatten). In diesen Fällen haben die<br />

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