12.06.2013 Aufrufe

Vernehmlassungsunterlage vom 14. September 2005

Vernehmlassungsunterlage vom 14. September 2005

Vernehmlassungsunterlage vom 14. September 2005

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Besonderer Teil 3: Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft<br />

Landwirte oft auf Grund der kantonalen Gesetzgebung Anrecht auf Familienzulagen.<br />

Das FLG verfolgt familien- wie auch agrarpolitische Ziele und findet seine verfassungsmässige<br />

Grundlage deshalb sowohl im Familienschutzartikel (Art. 116 BV) als<br />

auch im Landwirtschaftsartikel (Art. 104 BV).<br />

4.1.2 Bestrebungen zur bundesrechtlichen Regelung aller<br />

Familienzulagen<br />

Gegenwärtig wird im Parlament im Rahmen der parlamentarischen Initiative Fankhauser<br />

„Leistungen für die Familie“ (91.411) ein Bundesgesetz über die Familienzulagen<br />

beraten. Der Nationalrat hat in der Frühjahrssession <strong>2005</strong> als Erstrat die Vorlage<br />

verabschiedet. Danach sollen alle Erwerbstätigen ohne Einkommensgrenzen<br />

Anspruch auf Familienzulagen haben. Das FLG inklusive die Einkommensgrenze<br />

für die selbständigen Landwirte wird beibehalten, die Ansätze werden aber denjenigen<br />

im Bundesgesetz (200 Fr. Kinderzulage bzw. 250 Fr. Ausbildungszulage) angepasst<br />

und im Berggebiet weiterhin um 20 Franken erhöht. Demgegenüber soll die<br />

Erhöhung um 5 Franken ab dem dritten Kind aufgegeben und die Haushaltungszulage<br />

für landwirtschaftliche Arbeitnehmer nicht erhöht werden.<br />

Hauptgrund für die Beibehaltung des FLG war die Finanzierung: Ohne Lastenausgleich<br />

zwischen den Familienausgleichskassen hätte die Finanzierung der Zulagen<br />

an die Landwirtschaft eine unverhältnismässige Belastung der Landwirtschaft durch<br />

hohe Beitragszahlungen zur Folge gehabt.<br />

4.2 Konzept<br />

Die Familienzulagen in der Landwirtschaft sollen grundsätzlich jenen der Arbeitnehmer<br />

ausserhalb der Landwirtschaft angepasst werden. Dies bedingt eine Heraufsetzung<br />

oder Aufhebung der Einkommensgrenze für selbständige Landwirte und<br />

eine Erhöhung der Ansätze der Kinderzulagen. Die Mittel dazu werden im Rahmen<br />

der Umlagerung von Marktstützungsmitteln und den Exportsubventionen freigesetzt.<br />

Da sich die Familienzulagen nicht in den landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen befinden,<br />

werden die Mittel dafür in der Finanzplanung entsprechend erhöht.<br />

Die gezielte Unterstützung der Landwirte mit Kindern setzt familienpolitisch ein richtiges<br />

Zeichen. Mit der Revision werden die Lücken bei der Bezugsberechtigung der<br />

selbständigen Landwirte geschlossen und die Leistungen werden für alle Bauernfamilien<br />

und für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer verbessert. Das bewirkt einen<br />

besseren Ausgleich der Kinderkosten der landwirtschaftlichen Bevölkerung.<br />

4.2.1 Änderungen bei der Einkommensgrenze für die selbständigen<br />

Landwirte<br />

Die landwirtschaftlichen Familienzulagen stellen eine agrarpolitisch wichtige<br />

Massnahme dar, kommt ihnen doch bezüglich der landwirtschaftlichen Einkommen<br />

der Charakter einer Direktzahlung zu. Sollen – gemäss Konzept der Agrarpolitik<br />

2011 – die Mittel in diesem Bereich erhöht werden, so steht die Frage nach der<br />

Angleichung der Einkommensgrenze gemäss FLG an jene für die Direktzahlungen<br />

im Vordergrund.<br />

262

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!