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Vernehmlassungsunterlage vom 14. September 2005

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Tierseuchengesetz Entwurf Vernehmlassung<br />

(TSG)<br />

Änderung <strong>vom</strong> ...<br />

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,<br />

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates <strong>vom</strong> ... 19,<br />

beschliesst:<br />

I<br />

Das Tierseuchengesetz <strong>vom</strong> 1. Juli 1966 20 wird wie folgt geändert:<br />

Art. 3a Prüfungskommission<br />

1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ernennt eine Prüfungskommission.<br />

Diese führt Prüfungen durch für:<br />

a. Personen, die Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahrnehmen;<br />

b. amtliche Tierärzte und amtliche Fachassistenten, die Funktionen beim<br />

Vollzug des Lebensmittelgesetzes <strong>vom</strong> 9. Oktober 199221 wahrnehmen.<br />

2 Die Prüfungskommission eröffnet die Prüfungsergebnisse in Form einer Verfügung.<br />

3 Der Bundesrat kann die Durchführung von Prüfungen bestimmter, mit dem Vollzug<br />

dieses Gesetzes oder des Lebensmittelgesetzes betrauter Personen an die Kantone<br />

delegieren.<br />

Art. 11 Sorgfalts- und Meldepflicht<br />

1 Personen, die Tiere halten, betreuen, behandeln, Kontrollen in Tierbeständen<br />

durchführen oder sonstwie Zutritt zu Tierbeständen haben, müssen im Rahmen ihrer<br />

Tätigkeit und ihrer Möglichkeiten dafür sorgen, dass die Tiere keiner Gefährdung<br />

durch Tierseuchen ausgesetzt werden.<br />

2 Sie sind verpflichtet, den Ausbruch von Seuchen und seuchenverdächtige Erscheinungen<br />

unverzüglich einem Tierarzt, bei Bienenseuchen dem Bieneninspektor, zu<br />

melden und alle Vorkehren zu treffen, um eine Übertragung auf andere Tiere zu<br />

verhindern. Dieser Meldepflicht unterstehen auch Viehinspektoren, amtliche Fachassistenten,<br />

Metzger, Wasenmeister sowie die Polizei- und Zollorgane.<br />

3 Für Tierärzte, Untersuchungsinstitute und Bieneninspektoren besteht eine Meldepflicht<br />

an die zuständige kantonale Stelle, die die Meldung an die Kantons- und<br />

19 BBl .......<br />

20 SR 916.40<br />

21 SR 817.0; AS ...<br />

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