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Vernehmlassungsunterlage vom 14. September 2005

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Besonderer Teil 1: Landwirtschaftsgesetz<br />

bezifferte auf Grund der damaligen Marktverhältnisse den Flächenüberschuss für<br />

die beiden vorgenannten Sorten auf 500 bis 1000 ha. Dank der Anstrengungen der<br />

Weinbauern wird das Mindestziel innerhalb dreier Jahre erreicht werden können,<br />

während die Massnahmen noch bis 2011 weiterlaufen. Angesichts der Marktlage<br />

und des verlangsamten Eingaberhythmus der gegenwärtig zögerlicher eingereichten<br />

Gesuche ist jedoch eine Unterstützung der Rebflächenumstellungen nach wie<br />

vor angebracht.<br />

Absatzförderung<br />

Auf die Weiterentwicklung dieses Instruments wird in Ziff. 2.1.1.2 eingegangen. Seit<br />

2004 ist die Absatzförderung für Schweizer Weine im In- und Ausland denselben<br />

Grundsätzen wie die landwirtschaftliche Absatzförderung insgesamt unterworfen.<br />

Sie muss ebenfalls in Zusammenhang mit der Öffnung der Grenzen 2001 und der<br />

anschliessenden Liberalisierung des Marktes betrachtet werden. Die Absatzförderung<br />

„Schweizer Wein“ besteht aus gesamtschweizerischen Kampagnen und koordiniert<br />

sowohl die <strong>vom</strong> Bund unterstützten Massnahmen regionaler Organe als auch<br />

die Absatzförderung im Ausland. Die Hauptpfeiler bilden die Absatzförderungskampagne<br />

„Schweizer Wein – immer wieder eine Entdeckung“, die Herausgabe des<br />

Schweizer Weinführers und der Grand Prix der Schweizer Weine. Beim Export beginnen<br />

sich die in den vergangenen Jahren gewährten Finanzhilfen auszuzahlen:<br />

2004 nahmen die Ausfuhren an Flaschenweinen gegenüber 2003 um 594 049 Liter<br />

bzw. 74 Prozent zu. Gemäss Umfrageergebnissen des Instituts M.I.S. Trend AG hat<br />

sich der Bekanntheitsgrad des Produzentenlandes Schweiz und der Schweizer<br />

Weine von 1999 bis 2004 deutlich erhöht. Die Absatzförderungsmassnahmen der<br />

vergangenen Jahre scheinen demnach ihre ersten Wirkungen zu zeitigen und sind<br />

daher weiterzuführen.<br />

Kennzeichnung und Klassierung<br />

Zurzeit beruht die Bezeichnung der Weine (Art. 63 LwG) auf einem doppelten System,<br />

das auf zwei unterschiedlichen institutionellen Ebenen geregelt wird: Einerseits<br />

gibt es die Einteilung in die Kategorien 1, 2 und 3 88 auf Bundesebene und andererseits<br />

die Bezeichnungen, für welche hauptsächlich die Kantone zuständig sind<br />

(AOC). Zudem haben die Kantone die Möglichkeit, strengere Anforderungen an die<br />

einzelnen Kategorien festzulegen, als sie der Bundesrat beschlossen hat. Die Kantone<br />

haben insbesondere für die Weissweine der Kategorien 2 und 3 ähnliche Ertragsbeschränkungen<br />

wie für die Kategorie 1 festzulegen. Dadurch wird die wirtschaftliche<br />

Produktion der 2.-Kategorie-Weine beeinträchtigt, sodass die Segmentierung<br />

des Angebots (Tabelle 40) auf Stufe Vermarktung erfolgt. Je nach Marktverhältnissen<br />

wird ein Teil der 1.-Kategorie-Weine zu Weinen der Kategorie 2 deklassiert,<br />

d.h. sie werden für weniger als 6 Franken je Flasche verkauft. Sie wurden<br />

nach den Kriterien der 1. Kategorie produziert, jedoch zu einem deutlich niedrigeren<br />

Preis abgesetzt, als es ihrer Qualität entspräche. Das Preis-Qualitätsverhältnis wird<br />

dadurch verfälscht und die Produktion unrentabel.<br />

88 1. Kategorie: Trauben, die zur Herstellung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung verarbeitet<br />

werden können; 2. Kategorie: Trauben, die zur Herstellung von Weinen mit Herkunftsbezeichnung verarbeitet<br />

werden können und 3. Kategorie: Trauben, die zu Weinen ohne kontrollierte Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnung<br />

verarbeitet werden können.<br />

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