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Vernehmlassungsunterlage vom 14. September 2005

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BESONDERER TEIL 2: Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliches Pachtrecht<br />

Artikel 63 Rückweisungsgründe<br />

Absatz 1, Buchstabe b und Absatz 2<br />

Nach Absatz 1 Buchstabe b wurde der Erwerb eines Gewerbes bzw. Grundstücks<br />

zu übersetzten Preisen bisher verweigert. Der Begriff des übersetzten Preises wurde<br />

in Artikel 66 umschrieben. Die Bekämpfung übersetzter Preise in der Landwirtschaft<br />

war eine der Zielsetzungen des BGBB (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. c). Diese Zielsetzung<br />

ist mit der aktuellen Agrarpolitik, welche die Wettbewerbsfähigkeit und Eigeninitiative<br />

der Bewirtschafter fördern soll, obsolet geworden. Zudem hat die Kontrolle<br />

der Preise für landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke bisweilen zur<br />

Zahlung von Schwarzgeldern geführt und Betriebsumstrukturierung gebremst, indem<br />

die berufliche Umstellung von Bewirtschaftern verunmöglicht wurde. Auch die<br />

Festsetzung des übersetzten Preises im Einzelfall war in der Praxis mit grossen<br />

Schwierigkeiten verbunden. Aus diesen Gründen wird die Abschaffung dieses Verweigerungsgrundes<br />

vorgeschlagen.<br />

Die Aufhebung von Absatz 1 Buchstabe b hat auch die Streichung von Absatz 2 zur<br />

Folge, nach welchem der übersetzte Preis in einem Zwangsvollstreckungsverfahren<br />

ein unbeachtlicher Verweigerungsgrund ist.<br />

Artikel 64 Ausnahmen <strong>vom</strong> Prinzip der Selbstbewirtschaftung<br />

Absatz 1, Buchstabe f<br />

Buchstabe f bewilligte den Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes bzw.<br />

Grundstücks bei fehlender Selbstbewirtschaftung, wenn trotz öffentlicher Ausschreibung<br />

zu einem nicht übersetzten Preis kein Angebot eines Selbstbewirtschafters<br />

vorlag. Mit der Abschaffung des übersetzten Erwerbspreises wird das Kriterium für<br />

die Anwendung dieser Bestimmung hinfällig. Letztere ist daher zu streichen. Die<br />

Einführung eines anderen Kriteriums, wie z.B. ein Vielfaches des Ertragswerts, wäre<br />

unzweckmässig, denn es würde kaum alle Parameter berücksichtigen, die in die<br />

Überlegungen potentieller Käufer einfliessen. Durch die Aufhebung dieser Ausnahme<br />

wird das Selbstbewirtschaftungsprinzip gestärkt, indem der Kauf eines landwirtschaftlichen<br />

Gewerbes bzw. Grundstücks bei fehlender Selbstbewirtschaftung nur<br />

mehr möglich ist, wenn eine der anderen Ausnahmen nach Artikel 64 Absatz 1<br />

Buchstaben a bis g geltend gemacht werden kann. Unter dem Gesichtspunkt der in<br />

der Verfassung verankerten Eigentumsgarantie mag diese Auswirkung zwar problematisch<br />

erscheinen, sie ist jedoch nach Artikel 104 Absatz 3 Buchstabe f der Bundesverfassung<br />

vertretbar, der den Bund ermächtigt, zur Festigung des bäuerlichen<br />

Grundbesitzes Vorschriften zu erlassen. Grundsätzlich wird jedoch der Eingriff in die<br />

Eigentumsgarantie durch die Aufhebung der Preisgrenze gemildert, nämlich für all<br />

jene Käufe, in denen sie bisher eine Reduktion des Preises bewirkt hat. Der Vorentwurf<br />

sieht ausserdem eine Lockerung der Anforderungen an die Selbstbewirtschaftung<br />

von landwirtschaftlichen Grundstücken vor (vgl. Erläuterungen zu Artikel<br />

9).<br />

Artikel 66 Übersetzter Erwerbspreis<br />

Nach der geltenden Regelung gilt ein Erwerbspreis als übersetzt, wenn er die Preise<br />

für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden<br />

Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 Prozent übersteigt.<br />

Während der rund zehnjährigen Durchführung dieser Regelung ist es zu etlichen<br />

Vollzugsproblemen und Anfechtungen gekommen. Auf Grund der Schwierigkeit, in<br />

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