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Vernehmlassungsunterlage vom 14. September 2005

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Besonderer Teil 1: Landwirtschaftsgesetz<br />

Artikel 54 Zucker<br />

Absatz 1<br />

Der Wechsel <strong>vom</strong> Leistungsauftrag mit der Zuckerfabrik zur direkten Stützung der<br />

Produktion erfordert eine Anpassung des Gesetzestextes. In Absatz 1 soll nur noch<br />

der Grundsatz für eine mögliche Unterstützung einer angemessenen Zuckerproduktion,<br />

wie bei den anderen Ackerkulturen, verankert werden. Die bisherige Pflicht der<br />

Zuckerfabrik mit den Pflanzern die Zuckerrübenmenge sowie die Preis- und Übernahmebedingungen<br />

zu vereinbaren, hat auf privatrechtlicher Basis zu erfolgen.<br />

Absatz 2<br />

Absatz 2 soll dem Bund weiterhin ermöglichen, die Jahresrechnung der Zuckerfabriken<br />

einzusehen. Mangels Konkurrenz in der Verarbeitung von Zuckerrüben und<br />

dem beträchtlichen Fluss von Bundesmitteln in diesen Sektor erscheint diese Massnahme<br />

weiterhin gerechtfertigt. Es soll überprüft werden können, ob die Zuckerfabriken<br />

kostengünstig arbeiten und die Zuckerrüben von den Produzenten zu einem<br />

korrekten Preis übernehmen. Die Inkraftsetzung der Änderung ist auf den 1. Januar<br />

2009 vorgesehen.<br />

Artikel 56 Ölsaaten und Körnerleguminosen<br />

Die Marktstützungsmittel sollen möglichst direkt den Produzenten zukommen und<br />

nicht über nachgelagerte Verarbeitungs- oder Handelsstufen fliessen. Im Zuge der<br />

konsequenten Umsetzung dieses Grundsatzes ist die Möglichkeit zur Ausrichtung<br />

von Bundesbeiträgen an die Verarbeiter von Ölsaaten aus dem Artikel zu entfernen.<br />

Die Inkraftsetzung der Änderung ist auf den 1. Juli 2009 vorgesehen.<br />

Artikel 57 Kartoffeln<br />

Für marktgerechte Qualitäten von Saat-, Speise- und Veredelungskartoffeln bleibt<br />

der Grenzschutz unverändert. Die Erlöse für die Verwertung nicht marktfähiger Kartoffeln<br />

im Futtermittelbereich unterliegen der Schwellenpreissenkung bei Futtermitteln.<br />

Die <strong>vom</strong> Markt ausgehenden Signale sollen noch stärker ins Zentrum wirtschaftlichen<br />

Handelns rücken, zumal die allgemein rückläufige Marktstützung zur<br />

Vermeidung von Überschüssen und Fortführung der Strukturanpassung eine Stützungsreduktion<br />

auch im Kartoffelanbau erfordert. Die <strong>vom</strong> Bund bislang mit Beiträgen<br />

geförderte Verwertung minderwertiger inländischer Saat-, Speise- und Veredelungskartoffeln<br />

soll eingestellt werden. Folglich kann der Artikel 57 aufgehoben werden.<br />

Die Inkraftsetzung der Aufhebung ist auf den 1. Juli 2009 vorgesehen.<br />

Artikel 63 Kennzeichnung und Klassifizierung<br />

Absatz 1<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, für AOC-Weine, Landweine und Tafelweine einen<br />

klaren Rahmen festzulegen. Hierzu muss er Mindestanforderungen wie den natürlichen<br />

Zuckergehalt, den Ertrag pro Flächeneinheit, die Wahl von Rebsorten und Abgrenzung<br />

der Produktionsgebiete für AOC- und Landweine definieren.<br />

Absatz 2<br />

Der Bundesrat hat die Möglichkeit, gewisse Aufgaben und Zuständigkeiten an die<br />

Kantone zu delegieren. Dies betrifft in erster Linie die Regelung der AOC, deren in-<br />

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