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Vernehmlassungsunterlage vom 14. September 2005

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Bundesgesetz<br />

über das bäuerliche Bodenrecht<br />

(BGBB)<br />

Änderung <strong>vom</strong> ...<br />

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,<br />

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates <strong>vom</strong> ... 5,<br />

beschliesst:<br />

I<br />

Entwurf Vernehmlassung<br />

Das Bundesgesetz <strong>vom</strong> 4. Oktober 1991 6 über das bäuerliche Bodenrecht wird wie<br />

folgt geändert:<br />

Art. 1 Abs. 1 Bst. c<br />

Aufgehoben<br />

Art. 5 Bst. a<br />

Die Kantone können:<br />

a. landwirtschaftliche Betriebe, welche die Voraussetzungen nach Artikel 7 hinsichtlich<br />

der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen<br />

Gewerbe unterstellen; die minimale Betriebsgrösse ist dabei in einem<br />

Bruchteil einer Standardarbeitskraft festzulegen und darf 0,75 Standardarbeitskräfte<br />

nicht unterschreiten;<br />

Art. 7 Abs. 1<br />

1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen<br />

Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen<br />

Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens<br />

1,25 Standardarbeitskräfte nötig sind. Der Bundesrat legt die Faktoren und die<br />

Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem<br />

Landwirtschaftsrecht fest.<br />

Art. 9 Selbstbewirtschafter<br />

1 Selbstbewirtschafter ist, wer fähig ist, den Boden zu bearbeiten und diesen selber<br />

bewirtschaftet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, zu-<br />

5 BBl ...<br />

6 SR 211.412.11<br />

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