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Vernehmlassungsunterlage vom 14. September 2005

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Erläuterungen zum Gesetzestext<br />

agronomische Wirkung; beispielsweise Bodenabtrag oder Agrobiodiversität.<br />

Dritte (Kantone, Gemeinden, private Organisationen oder auch Landwirte) haben<br />

sich mit einem Anteil von mindestens 20 Prozent der anrechenbaren Kosten am<br />

Projekt zu beteiligen. Bestehende regionale Programme zeigen, dass mit der finanziellen<br />

Mitbeteiligung die Mittel effizienter eingesetzt werden.<br />

Gewährt der Bund für die gleichen Massnahmen auf der gleichen Fläche auf einer<br />

anderen gesetzlichen Basis Beiträge oder Abgeltungen, so werden diese von den<br />

anrechenbaren Kosten abgezogen. In einem regionalen oder branchenspezifischen<br />

Projekt ist es durchaus sinnvoll oder gar nötig, dass Betriebe beispielsweise an einer<br />

ökologischen Vernetzung oder an einem Projekt nach Art. 62a GschG teilnehmen.<br />

Es wird verhindert, dass diese Massnahmen doppelt abgegolten werden.<br />

Artikel 78 Grundsatz<br />

Absatz 2<br />

Die im Rahmen der AP 2002 eingeführte, jedoch auf 10 Jahre befristete Möglichkeit<br />

Betriebshilfedarlehen auf Grund finanzieller Bedrängnis aus veränderten wirtschaftlichen<br />

oder agrarpolitischen Rahmenbedingungen zu gewähren, wird in dauerndes<br />

Recht überführt. Mit dieser Massnahme kann einer voraussichtlichen Verschlechterung<br />

der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Folge der WTO-Abkommen entgegen<br />

gewirkt werden.<br />

Artikel 79 Gewährung der Betriebshilfe<br />

Absatz 1 bis<br />

Mit der Möglichkeit bei Betriebsaufgaben entstehende Rückforderungen von Investitionskrediten<br />

und Beiträgen in ein Betriebshilfedarlehen umzuwandeln wird der<br />

Strukturwandel nicht unnötigerweise behindert oder verzögert.<br />

Artikel 80<br />

Absatz 1<br />

Die Voraussetzungen gelten für Betriebshilfedarlehen nach Artikel 79 Absatz 1,<br />

nicht aber für Darlehen nach Absatz 1 bis .<br />

Artikel 82 Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung<br />

Die Einforderung der rückwirkenden Verzinsung ist administrativ aufwändig und<br />

kann die vorzeitige Betriebsaufgabe behindern. Die vorgesehene Änderung erleichtert<br />

den Ausstieg aus der Landwirtschaft, vereinfacht den Vollzug und entspricht<br />

sinngemäss der Änderung von Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe b (Rückerstattung bei<br />

gewinnbringender Veräusserung bei Investitionshilfen).<br />

Artikel 88 Voraussetzungen für umfassende gemeinschaftliche Massnahmen<br />

Der bisherige Gesetzestext bezieht sich ausschliesslich auf umfassende gemeinschaftliche<br />

Massnahmen. Deshalb wird der Titel entsprechend geändert.<br />

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