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Vernehmlassungsunterlage vom 14. September 2005

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Weinlese- und Weinhandelskontrolle<br />

Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz (2. Titel LwG)<br />

Es gibt heute zwei Arten von Weinbaukontrollen: Die Weinlesekontrolle nach Artikel<br />

65 LwG und die Weinhandelskontrolle nach den Artikeln 67 ff LwG. Erstere richtet<br />

sich nach der Weinverordnung (SR 916.140). Sie wird von den Kantonschemikern<br />

bzw. den kantonalen Ämtern für Weinbau vorgenommen. Zwar untersteht jeder<br />

Weinproduzent dieser Kontrolle, aber die Modalitäten sind von Kanton zu Kanton<br />

verschieden. Einige Kantone haben die Selbstdeklaration eingeführt, andere führen<br />

die Prüfung systematisch über Hilfskontrolleure durch. Der Bund übernimmt 60 bis<br />

80 Prozent der Kosten je nach Finanzkraft der Kantone. Die Weinlesekontrolle<br />

kommt den Bund auf rund eine Million Franken zu stehen.<br />

Die Weinhandelskontrolle wird in der Verordnung über die Kontrolle des Handels mit<br />

Wein (SR 916.146) geregelt. In einigen Kantonen (TI, SG, LU, ZG, UR, NW, OW,<br />

SZ) werden sowohl die Weinhändler als auch die Selbsteinkellerer durch die Eidgenössische<br />

Weinhandelskontrollkommission (EWHK) kontrolliert. Die übrigen Kantone<br />

nutzten die in der Verordnung gebotene Möglichkeit, für die Selbsteinkellerer eine<br />

gleichwertige kantonale Kontrolle einzuführen. Die Kosten für die EWHK-<br />

Kontrollen, die sowohl Schweizer als auch ausländische Weine betreffen, belaufen<br />

sich auf rund 2,6 Millionen Franken bzw. rund einen Rappen pro konsumiertem Liter<br />

Wein. Sie werden vollumfänglich über Gebühren gedeckt. Bei den gleichwertigen<br />

kantonalen Kontrollen für die Selbsteinkellerer haben sich einige Kantone für ein<br />

Gebührensystem entschieden, während andere selber für die Finanzierung aufkommen.<br />

Die Weinlese- und Weinhandelskontrolle unterscheiden sich zwar in ihren Ansätzen,<br />

verfolgen aber dieselben Ziele: Im ersten Fall werden die Ertragsbeschränkungen<br />

und die Herkunft der Trauben kontrolliert. Im zweiten Fall geht es um den Schutz<br />

der Bezeichnungen und Herkunftsangaben über die Kellerbuchhaltung. Sie werden<br />

von einander unabhängig durchgeführt und die Modalitäten der Weinlesekontrolle<br />

sind je nach Kanton unterschiedlich. Die Einführung der gleichwertigen kantonalen<br />

Kontrollen für die Selbsteinkellerer vollzog sich zudem nicht ohne Schwierigkeiten<br />

und Verzögerungen. An die Umsetzungsfrist <strong>vom</strong> 1. Juli 2003 hielten sich nur ein<br />

paar wenige Kantone. Die Mehrheit führte die Kontrollen erst Ende 2003 ein und der<br />

letzte Kanton kündigte deren Einsetzung für Herbst <strong>2005</strong> an. Diese unterschiedliche<br />

Handhabung führte zu einer Verunsicherung, was zahlreiche Reaktionen insbesondere<br />

seitens der Weinhändler auslöste. Der Bund kann auf diese Kontrollen nicht<br />

verzichten, wenn dem Sektor von der EU anerkannte kontrollierte Ursprungsbezeichnungen<br />

zur Verfügung stehen sollen.<br />

2.1.6.2 Konzept<br />

Das Weinbaukonzept AP 2011 trägt den oben genannten Umständen Rechnung<br />

und steht im Zeichen der Kontinuität. Es lässt sich in folgende drei Punkte zusammenfassen:<br />

Festlegung von Produktionsvorschriften, die der Marktsegmentierung angepasst<br />

sind und auf den folgenden Bezeichnungen beruhen: Kontrollierte Ursprungsbezeichnung<br />

(AOC), Landwein (LW) und Tafelwein (TW).<br />

Stärkung der AOC über eine weitergehende Differenzierung.<br />

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