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Vernehmlassungsunterlage vom 14. September 2005

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Rechtsschutz, Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen (8. Titel LwG)<br />

2.6 Rechtsschutz, Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen<br />

(8. Titel LwG)<br />

2.6.1 Ausgangslage<br />

Mit der Verlagerung der Marktstützungsmittel auf die Direktzahlungen reichen die<br />

bestehenden Verwaltungsmassnahmen zur Durchsetzung des Gesetzes und Sanktionierung<br />

von Widerhandlungen, namentlich die Kürzung von Beiträgen, in gewissen<br />

Bereichen nicht mehr aus. Deshalb sind, insbesondere im Hinblick auf den geordneten<br />

Ausstieg aus der Milchkontingentierung neue Instrumente notwendig.<br />

2.6.2 Konzept<br />

Für diejenigen Fälle von Gesetzesverletzungen, die nicht mit einer Kürzung von Beiträgen<br />

oder dem Entzug von Berechtigungen geahndet werden können, ist eine Belastung<br />

mit einem Geldbetrag vorzusehen. Zur Widerherstellung des rechtmässigen<br />

Zustandes sollen neue exekutorische Instrumente geschaffen werden.<br />

Anpassung der Art. 169, 170, 172 und 173 LwG<br />

2.7 Schlussbestimmungen (9. Titel LwG)<br />

2.7.1 Ausganslage<br />

Die Kontrolltätigkeiten, namentlich in den Bereichen des Landwirtschafts- des Lebensmittel-<br />

und des Veterinärrechtes sind heute nicht genügend auf einander abgestimmt.<br />

Daraus ergeben sich Doppelkontrollen, aber auch Kontrolllücken und für die<br />

betroffenen Landwirtschafts- und anderen Betriebe ergeben sich dadurch ein grosser<br />

administrativer Aufwand und Kosten.<br />

2.7.2 Konzept<br />

Die Kontrolltätigkeit von Bund, Kantonen und privaten Organisationen in den betroffenen<br />

Betrieben soll verstärkt koordiniert werden. Auch die notwendigen Daten sind<br />

koordiniert und gemeinsam zu erheben und den Vollzugsstellen einfach und effizient<br />

zur Verfügung zu stellen.<br />

Anpassung der Art. 181 und 185 LwG<br />

2.8 Erläuterungen zum Gesetzestext<br />

Artikel 12 Absatzförderung<br />

Um die Eckpunkte des Konzepts (Differenzierung und bessere Koordination der Absatzförderung)<br />

auf Gesetzesebene zu verankern, ist das LwG entsprechend anzupassen.<br />

Im Absatz 1 werden neu die überregionalen Massnahmen erwähnt und der<br />

Fokus auf gemeinschaftliche Massnahmen wird hervorgehoben.<br />

Gleichzeitig kann Absatz 2 des geltenden Artikels ersetzt werden, da sich das Konzept<br />

der durch die Branchen festgelegten Leitlinien in der Praxis als zu schwaches<br />

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