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Vernehmlassungsunterlage vom 14. September 2005

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AS ... Entwurf Änderung LPG<br />

Art. 45c (neu) Anfechtung des Pachtzinses<br />

1 Der Pächter kann den anfänglichen Pachtzins eines landwirtschaftlichen<br />

Grundstücks sowie die Anpassung oder Erhöhung dieses Pachtzinses bei der<br />

zuständigen Behörde nach Artikel 53 Buchstabe a anfechten.<br />

2 Die Anfechtungsfrist beträgt drei Monate ab Inkrafttreten des Pachtvertrags<br />

oder ab Erhalt der schriftlichen Mitteilung der Anpassung oder Erhöhung des<br />

Pachtzinses.<br />

3 Anstelle einer Anfechtung der Anpassung oder Erhöhung des Pachtzinses hat<br />

der Pächter das Recht, den Pachtvertrag während derselben Frist auf das Ende<br />

der Mindestdauer der laufenden Pachtdauer zu kündigen.<br />

Art. 45d (neu) Folgen einer Anfechtung<br />

1 Wird der Pachtzins angefochten, so bleibt der bisherige Pachtzins während<br />

des Anfechtungsverfahrens in Kraft. Vorbehalten sind vorläufige Massnahmen<br />

der Behörde.<br />

2 Die Behörde entscheidet über die Anfechtung und setzt einen zu hohen<br />

Pachtzins auf einen nichtmissbräuchlichen Betrag herab.<br />

3 Die Nichtigkeit der Vereinbarung über den Pachtzins beeinträchtigt die Gültigkeit<br />

des Pachtvertrags nicht.<br />

Gliederungstitel vor Art. 46 (neu)<br />

Zwingende Bestimmungen<br />

Art. 46 Nichtige Abreden<br />

Die Vertragsparteien können auf die Rechte, die ihnen nach diesem Kapitel<br />

zustehen, nicht zum voraus verzichten.<br />

Art. 49 Abs. 1<br />

1 Eine Partei, die ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der zuständigen<br />

Behörde feststellen lassen, ob die Verkürzung der Pachtdauer, die parzellenweise<br />

Verpachtung oder der Pachtzins eines landwirtschaftlichen Gewerbes<br />

genehmigt werden kann.<br />

Art. 53 Bst. a und b<br />

Die Kantone bezeichnen:<br />

a. die für die Bewilligungen sowie für die Entscheide bei Anfechtung des<br />

Pachtzinses landwirtschaftlicher Grundstücke zuständigen Behörden;<br />

b. Aufgehoben<br />

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