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Vernehmlassungsunterlage vom 14. September 2005

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Änderungsvorschläge<br />

ist folglich nach diesem Gesetz nicht möglich, sodass diesbezüglich keine Ausnahme<br />

vorgesehen werden muss. Befindet sich hingegen das Gewerbe bzw. Grundstück<br />

nur teilweise in der Bauzone, ist eine gerichtliche Verlängerung möglich. Entsprechend<br />

können die Vertragsbestimmungen nach Artikel 28 angepasst werden.<br />

Buchstabe e ist demzufolge überflüssig und kann aufgehoben werden.<br />

Artikel 31 Bewilligungsgründe<br />

Absatz 2, Buchstabe b<br />

Absatz 2 Buchstabe b ermächtigt die Behörde, die parzellenweise Verpachtung eines<br />

landwirtschaftlichen Gewerbes oder von Teilen davon zu bewilligen, wenn zur<br />

Bewirtschaftung weniger als 1,5 Standardarbeitskräfte nötig sind (ursprünglich: Begriff<br />

der guten Existenz). Diese Bestimmung sollte einen Strukturwandel über die<br />

Pacht ermöglichen, als eine Auflösung von Gewerben aus anderen Gründen noch<br />

nicht möglich war. Seit der Einführung von Absatz 2 bis im Rahmen der Agrarpolitik<br />

2002 besteht jedoch diese Möglichkeit. Dieser Bewilligungsgrund muss folglich aufgehoben<br />

werden, da er auf Kosten desjenigen für die parzellenweise Verpachtung<br />

nach Absatz 2bis geht, der Schutzregelungen für vorkaufs- oder zuweisungsberechtigte<br />

Personen sowie für den Ehegatten enthält. Die Grenze von Buchstabe b widerspricht<br />

auch dem in Tabelle 44 dargelegten strukturpolitischen Konzept.<br />

Artikel 33 bis 35 Zupacht<br />

Die Bestimmungen über die Zupacht sahen bisher eine Einsprachemöglichkeit gegen<br />

die Zupacht eines Grundstücks vor, das ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs<br />

des Gewerbes des Zupächters liegt. Diese Bestimmungen stehen<br />

im Zielkonflikt mit der aktuellen Agrarpolitik, die den Bewirtschaftern mehr<br />

Handlungsspielraum einräumen und die administrativen Hürden für eine Betriebsentwicklung<br />

abbauen will. Aus diesem Grund wird deren Aufhebung vorgeschlagen.<br />

Artikel 36 Öffentlich-rechtliche Bestimmungen<br />

Absatz 1<br />

Diese Regelung muss dem Vorschlag dieses Vorentwurfs angepasst werden, die<br />

Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke nicht mehr der behördlichen Kontrolle<br />

zu unterstellen.<br />

Artikel 37 Pachtzins für Gewerbe<br />

Buchstabe a<br />

Der Wortlaut dieser Bestimmung ist dem Ersatz des Bundesgesetzes über die Entschuldung<br />

landwirtschaftlicher Heimwesen durch das BGBB entsprechend anzupassen.<br />

Artikel 38 Pachtzins von landwirtschaftlichen Grundstücken<br />

Bisher setzte sich der Pachtzins für landwirtschaftliche Grundstücke aus einer angemessenen<br />

Verzinsung des Ertragswertes, der Abgeltung der mittleren Aufwendungen<br />

des Verpächters für Anlagen und Einrichtungen sowie einem Zuschlag für<br />

die allgemeinen sich für den Pächter aus einer Zupacht ergebenden Vorteile zusammen.<br />

Die kantonale Behörde konnte unter bestimmten Umständen noch einen<br />

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