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Vernehmlassungsunterlage vom 14. September 2005

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Besonderer Teil 1: Landwirtschaftsgesetz<br />

Steuerungselement für die Sicherstellung der Koordination erwiesen hat. Es soll daher<br />

durch ein Anreizsystem (neue Absätze 2 und 3) ersetzt werden.<br />

Der neue Absatz 4 regelt das Verhältnis zu den Finanzhilfen der Kantone. Diese<br />

werden nicht mehr an die geforderte Eigenfinanzierung der Massnahmen angerechnet.<br />

Die subsidiäre Rolle des Bundes wird damit präzisiert.<br />

Artikel 16 bis Verteidigung der Ursprungsbezeichnungen und geografischen<br />

Angaben auf internationaler Ebene<br />

Absatz 1<br />

Absatz 1 schreibt vor, dass der Bund die Branchen- und Produzenten- bzw. Verarbeiterorganisationen<br />

bei der Verteidigung der Schweizer Ursprungsbezeichnungen<br />

und geografischen Angaben auf internationaler Ebene unterstützt.<br />

Absatz 2<br />

Nach Absatz 2 kann der Bund einen Teil der Kosten für Verfahren im Ausland übernehmen,<br />

die auf Gesuch von Branchen- und Produzenten- bzw. Verarbeiterorganisationen<br />

zur Verteidigung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben<br />

eingeleitet werden. Das Mitfinanzierungssystem bedingt, dass sich die Branche<br />

für den Schutz ihrer Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben einsetzt.<br />

Artikel 22 bis Verteilung des Zollkontingentes Kartoffeln<br />

Der Grenzschutz für die Kartoffelproduktion soll in angemessener Weise beibehalten<br />

werden. Der neue Artikel 22 bis bildet die Grundlage, um auch das Teilzollkontingent<br />

Kartoffeln inklusive Saatkartoffeln in einer wettbewerbsgerechteren Art zu verteilen.<br />

Das Versteigerungsverfahren hat sich für die Verteilung des Teilzollkontingentes<br />

Kartoffelprodukte seit 1999 bewährt.<br />

Das neue Verteilungssystem soll in zwei Etappen eingeführt werden. Für die Kontingentsperiode<br />

2008 wird das Teilzollkontingent je hälftig nach bisherigem Recht<br />

und per Versteigerung zugeteilt und ab der Kontingentsperiode 2009 vollständig<br />

versteigert werden. Der Übergang zum neuen System soll in der Agrareinfuhr- und<br />

in der Kartoffelverordnung konkretisiert werden.<br />

Es ist vorgesehen, die Zollkontingentsanteile nach dem Gebotspreisverfahren zu<br />

verteilen. Die Versteigerung kann zeitlich verschoben in Tranchen durchgeführt<br />

werden, um die Bedürfnisse der Importeure zu berücksichtigen. Es ist weiterhin<br />

möglich, die Einfuhr nach Anhörung der interessierten Kreise zeitlich gestaffelt freizugeben.<br />

Mit einer spezifischen Bestimmung im Landwirtschaftsgesetz für die Verteilung des<br />

Zollkontingentes Kartoffeln kann durch Parlamentsentscheid eine zeitgemässe Einfuhrregelung<br />

eingeführt werden.<br />

Artikel 26<br />

Als Folge des schrittweisen Abbaus der Exportbeiträge kann dieser Artikel aufgehoben<br />

werden. Der Bundesrat wird die Aufhebung auf den 1. Januar 2010 beschliessen,<br />

weshalb bis Ende 2009 die Ausrichtung von Ausfuhrbeiträgen weiterhin möglich<br />

bleibt.<br />

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