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Vernehmlassungsunterlage vom 14. September 2005

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Erläuterungen zur Gesetzesänderung<br />

Artikel 11<br />

Der bestehende Artikel über die Meldepflicht wird mit einer Bestimmung über die<br />

Sorgfaltspflicht der Personen, die Tiere halten oder Zutritt zu Tierbeständen haben,<br />

ergänzt. Die Einbindung der Kontrollorgane in die Sorgfaltspflicht wurde in den Beratungen<br />

des Tierschutzgesetzes im Nationalrat eingebracht (AB <strong>2005</strong> N 845 -848<br />

[15.6.05, ad Art. 38]). Eine analoge Umschreibung der Sorgfaltspflicht findet sich in<br />

Artikel 23 des Lebensmittelgesetzes (SR 817.0).<br />

Artikel 42, Absatz 3<br />

Das Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe (IVI) ist das Kompetenzzentrum<br />

des Bundes im Bereich der Tierseuchenbekämpfung. Es befasst sich insbesondere<br />

mit der Diagnostik, Überwachung und Kontrolle hoch ansteckender Tierseuchen<br />

zur Verhinderung gesundheitlicher und wirtschaftlicher Schäden sowie mit<br />

der Registrierung von Impfstoffen für Tiere (Art. 8 Abs. 3 der Organisationsverordnung<br />

<strong>vom</strong> <strong>14.</strong> Juni 1999 für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement; SR<br />

172.216.1). Nach den Prinzipien von FLAG (Führen mit Leistungsauftrag und Globalbudget)<br />

und im Sinne von Artikel 41 des Entwurfs zum Finanzhaushaltgesetz<br />

(BBl <strong>2005</strong> 5) kann das IVI kommerzielle Dienstleistungen anbieten, soweit ein Gesetz<br />

es dazu ermächtigt.<br />

Bei der Berechnung der Preise für diese Dienstleistungen kann indessen die Infrastruktur<br />

nicht vollumfänglich einbezogen werden, weil die Sicherheitsvorkehrungen<br />

des Instituts auf hochansteckende Seuchen ausgerichtet sind. Die Untersuchungen<br />

werden für amtliche und private Auftraggeber zur Diagnostik oder Forschung durchgeführt<br />

und benötigen keine zusätzliche Schutzinfrastruktur.<br />

Artikel 54a<br />

Das Bundesamt für Veterinärwesen hat in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine<br />

integrierte Informatiklösung (KODAVET) erarbeitet, welche als Arbeitsinstrument für<br />

wichtige Aufgaben der kantonalen Veterinärämter dient. Mit diesem System können<br />

Seuchenfälle, Ergebnisse von Abklärungen und Kontrollen im Bereich der Tierseuchen,<br />

des Tierschutzes und der Lebensmittelhygiene erfasst und zwischen den betroffenen<br />

Stellen ausgetauscht werden. Durch eine zentrale Datenbank wird ermöglicht,<br />

den stetig steigenden routinemässigen Informationsfluss rationell abzuwickeln<br />

und durch eine Verknüpfung mit anderen Datensammlungen den maximalen Nutzen<br />

aus den erhobenen Daten zu ziehen 123 .<br />

Die zu übermittelnden Daten werden in einer Verordnung umschrieben. Das Bundesamt<br />

für Veterinärwesen ist deren Inhaber. Da aus der Gesamtheit der Informationen<br />

Betriebsprofile und wahrscheinlich auch Profile der in diesem Bereich handelnden<br />

Personen erstellt werden können, handelt es sich dabei um als besonders<br />

schützenswert zu qualifizierende Daten, die einer formellen Rechtsgrundlage nach<br />

Artikel 17 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes (SR 235.1) bedürfen. Es werden indessen<br />

keine Gesundheitsdaten von Personen und keine Daten über strafrechtliche<br />

Sanktionen erhoben. Auch ist keine automatisierte Datensammlung vorgesehen.<br />

Weitere, von den Kantonen eingegebene Daten bleiben im Besitz der Kantone, wobei<br />

diese dann selbst für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verantwortlich<br />

sind.<br />

123<br />

Vgl. auch Handlungsachse 5 in Kapitel 1.5.5 sowie die geplante Koordination der Kontrollen in Kapitel<br />

2.2.2.1.3 und LwG Art. 181 Abs. 1bis (neu).<br />

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