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Vernehmlassungsunterlage vom 14. September 2005

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BESONDERER TEIL 2: Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliches Pachtrecht<br />

Abschaffung der Preisgrenze<br />

Eine andere Änderung im BGBB betrifft die Aufhebung der Bestimmung, nach welcher<br />

die Erwerbsbewilligung im Falle der Vereinbarung eines übersetzten Preises<br />

zu verweigern ist. Gleichzeitig sind auch die Ausnahme <strong>vom</strong> Selbstbewirtschafterprinzip<br />

im Falle einer öffentlichen Ausschreibung des zu erwerbenden Grundstücks<br />

zu einem nicht übersetzten Preis sowie das Verbot einer freiwilligen Versteigerung<br />

abzuschaffen.<br />

Die Aufhebung der Preisbegrenzung leistet einen Beitrag zur Erleichterung der<br />

Strukturentwicklung. Ohne Preisbegrenzung dürfte sich der eine oder andere Eigentümer<br />

entschliessen, ein Grundstück zu verkaufen, das er sonst behalten hätte. Die<br />

Preisbegrenzung im BGBB hat eine begrenzte Bedeutung, weil sich der grösste Teil<br />

der Handänderungen von landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben innerhalb<br />

der Familie abspielt. Dies trifft auch für verpachtete Gewerbe und Grundstücke<br />

zu, welche in der Mehrheit der Fälle in der Familie die Hand wechseln, obschon keine<br />

Ansprüche auf einen Vorzugspreis bestehen. Eine informelle Umfrage bei 12<br />

Kantonen ergab, dass in den letzten Jahren pro Jahr überall deutlich weniger als ein<br />

Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche auf den Markt kam. Demzufolge kann<br />

stets nur ein kleiner Teil der Landwirte, die den Betrieb vergrössern möchten, auch<br />

tatsächlich Land kaufen. Sie sollen in eigener Verantwortung entscheiden, was sie<br />

für ein Grundstück oder Gewerbe offerieren wollen oder ob sie einen bestimmten<br />

Preis bezahlen wollen oder können. Dabei ist zu beachten, dass das Selbstbewirtschafterprinzip<br />

erhalten bleibt und somit im Wettbewerb um landwirtschaftliche Gewerbe<br />

und Grundstücke die Landwirte unter sich sind. Die Aufrechterhaltung der<br />

Vorschrift lässt sich deshalb nicht rechtfertigen. Ein Kostenanstieg infolge der Aufhebung<br />

der Preisgrenze muss nicht erwartet werden. Da der grossen Nachfrage nur<br />

ein kleines Angebot gegenüber steht, liegen die Preise in der Regel deutlich über<br />

dem verzinsbaren Wert. Die Käufe werden oft aus ausserlandwirtschaftlichen Quellen<br />

finanziert. Die geltende Regelung von Artikel 66 BGBB, Durchschnittspreis für<br />

vergleichbare Grundstücke oder Gewerbe der letzten 5 Jahre plus 5 Prozent, sanktioniert<br />

diese Preise schon heute.<br />

Die Abschaffung der Preisbegrenzung im Bodenrecht entlastet die Kantone von einer<br />

Aufgabe mit einem erheblichen Ressourcenbedarf. Auch wenn nur ein halbes<br />

Prozent der Fläche auf den Markt kommt ergibt dies bei einer durchschnittlichen<br />

Fläche von einer Hektare pro Handänderung jährlich 5 000 Gesuche, bei denen der<br />

Preis überprüft werden muss.<br />

Aufhebung der Belastungsgrenze<br />

Weiter wird vorgeschlagen, die Pfandbelastungsgrenze nach BGBB aufzuheben.<br />

Eine im Auftrag des Bundesamtes für Justiz erstellte Studie von Mai <strong>2005</strong> hat<br />

ergeben, dass eine Aufhebung der <strong>vom</strong> BGBB vorgesehenen Massnahmen zur<br />

Verhütung der Überschuldung (Art. 73 ff. BGBB) sich auf die Landwirtschaft<br />

vorteilhaft auswirken könnte, da dadurch die Eigenverantwortung und<br />

Entscheidungskompetenz der Landwirte im Bereich der Investitionen und deren<br />

Finanzierung vergrössert werde. Die möglichen Auswirkungen einer Aufhebung der<br />

Belastungsgrenze auf Kreditmarkt und Bodenmarkt seien als gering einzustufen.<br />

Als Begründung, weshalb sich heute eine Belastungsgrenze nicht mehr als<br />

notwendig erweist, kann insbesondere angeführt werden, dass der<br />

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