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Vernehmlassungsunterlage vom 14. September 2005

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Besonderer Teil 1: Landwirtschaftsgesetz<br />

gebiets, die Wahl der Rebsorten, die für die Bezeichnung anerkannten Anbaumethoden,<br />

den natürliche Zuckergehalt, den Höchstertrag je Flächeneinheit sowie die<br />

Analyse und organoleptische Prüfung. Als Verkaufsbezeichnung dient der Name<br />

des Produktionsgebiets, wobei die Verwendung einer näheren Ortsbezeichnung<br />

möglich ist, wenn das Pflichtenheft es vorsieht. Der Bund stellt die Mindestanforderungen<br />

auf. Die Kantone sind jedoch für die Regelung zuständig, da die für die<br />

Kennzeichnung der Weine verwendeten Namen Gemeingut der Bewohner des Kantons<br />

bzw. des Produktionsgebiets sind.<br />

Für alle drei Bezeichnungen sind in der Weinverordnung klare Vorschriften aufzustellen.<br />

2.1.6.2.2 Stärkung der AOC über eine grössere Differenzierung.<br />

Langfristig sollen die AOC für Weine auf denselben Grundsätzen beruhen wie die<br />

AOC für Landwirtschaftserzeugnisse. Eine solche Vereinheitlichung setzt die Übertragung<br />

der Zuständigkeiten im Bereich Verwaltung der Wein-AOC von den Kantonen<br />

an die kantonalen Branchenorganisationen oder eine andere anerkannte Stelle<br />

und die Registrierung auf Bundesebene voraus. Mit einem einzigen Verfahren und<br />

Register würde sich die Glaubwürdigkeit der AOC generell erhöhen. Die dadurch<br />

erzielte Transparenz wäre ebenfalls ein Vorteil für die Konsumentinnen und Konsumenten.<br />

Angesichts dieses grundlegend neuen Ansatzes sind ein etappenweises<br />

Vorgehen und zunächst eine Fokussierung auf eine weitergehende Differenzierung<br />

der AOC-Weine in der AP 2011 angezeigt.<br />

Gegenwärtig ist die AOC-Regelung für Weine aus historischen Gründen 90 an die<br />

Kantone delegiert. Die Grundsätze legt zwar der Bund fest, doch die Kantone haben<br />

oft neben den in Artikel 11 der Weinverordnung erwähnten Bereichen keine zusätzlichen<br />

Anforderungen erlassen. Die kantonalen Bestimmungen sind so unterschiedlich,<br />

dass sich eine einheitliche AOC-Doktrin nur schwer durchsetzt. Die Einführung<br />

strengerer Vorschriften seitens des Bundes sollte eine Annäherung der kantonalen<br />

Reglemente ermöglichen.<br />

Zusammenschluss und Änderung der Artikel 63 und 64 LwG; Aufhebung<br />

der Klassierung nach Kategorien (1, 2 und 3) und Erlass von Produktionsvorschriften,<br />

die auf folgenden Bezeichnungen beruhen: Kontrollierte Ursprungsbezeichnung,<br />

Landwein und Tafelwein.<br />

Änderung der Weinverordnung auf den 1. Januar 2008.<br />

Änderung der Lebensmittelverordnung auf den 1. Januar 2008.<br />

2.1.6.2.3 Zusammenfassung der Kontrollen zur Vereinfachung und<br />

Effizienzsteigerung<br />

Beide Kontrollen (Weinlese- und Weinhandelskontrolle) sollen in einem einzigen<br />

Verfahren zusammengefasst werden. Die Grundsätze sind zusammen mit der<br />

Branchenorganisation und den Kantonen für jede einzelne Phase (Annahme der<br />

Ernte, Kellerbuchführung usw.) nach einer Risikoanalyse zu bestimmen und gesamtschweizerisch<br />

einheitlich anzuwenden. Mit der Durchführung der Kontrollen ist<br />

90<br />

Die Kantone Genf und Wallis haben im Rebbaubeschluss von 1993 bereits vor dem Bund entsprechende<br />

Regelungen erlassen.<br />

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