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Evaluation in der deutschen Entwicklungszusammenarbeit - HWWI

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<strong>Evaluation</strong>ssysteme deutscher EZ-Organisationen 67<br />

rung <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>en Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung vom<br />

14.3.2006 dah<strong>in</strong>gehend geän<strong>der</strong>t, dass explizit auch im Zuwendungsbereich, d.h. auch<br />

bei zivilgesellschaftlichen Organisationen (wie kirchliche Zentralstellen, politische<br />

Stiftungen, Träger <strong>der</strong> Sozialstrukturhilfe, <strong>der</strong> Aus- und Fortbildung u.a., Zielerreichungs-,<br />

Wirksamkeits- und Wirtschaftlichkeitskontrollen vorzunehmen s<strong>in</strong>d, soweit sie<br />

e<strong>in</strong>e För<strong>der</strong>ung durch die öffentliche Hand erhalten (vgl. Bundesm<strong>in</strong>isterium <strong>der</strong> F<strong>in</strong>anzen<br />

2006; ferner Dommach 2008 sowie Kapitel 1.4). Die E<strong>in</strong>haltung dieser Vorschriften<br />

wird vom Bundesrechnungshof auf <strong>der</strong> Grundlage des Gesetzes über den Bundesrechnungshof<br />

(BRHG) überwacht. Er prüft das F<strong>in</strong>anzgebaren sowohl von E<strong>in</strong>richtungen des<br />

Bundes als auch solcher, die Bundesmittel erhalten, somit die EZ-Organisationen, die im<br />

BMZ-Auftrag und mit dessen Mitteln Vorhaben <strong>der</strong> <strong>Entwicklungszusammenarbeit</strong><br />

planen und realisieren. Die KfW gehört deshalb als Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

ebenso zu den vom BRH zu prüfenden E<strong>in</strong>richtungen wie die GTZ und die DEG als<br />

Unternehmen des privaten Rechts mit 100-prozentiger Bundesbeteiligung. Die nichtstaatlichen<br />

E<strong>in</strong>richtungen <strong>der</strong> <strong>Entwicklungszusammenarbeit</strong> prüft <strong>der</strong> BRH nach §91<br />

BHO. Dieses Prüfungsrecht wird durch vertragliche Vere<strong>in</strong>barungen zwischen dem BMZ<br />

und se<strong>in</strong>en Zuwendungsempfängern abgesichert. Das Prüfungsrecht des BRH beschränkt<br />

sich ke<strong>in</strong>eswegs auf die Rechnungsprüfung und die Untersuchung <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit<br />

des F<strong>in</strong>anzgebarens dieser E<strong>in</strong>richtungen, son<strong>der</strong>n die Prüfungen befassen sich ebenso<br />

mit Fragen <strong>der</strong> Zielerreichung und Wirksamkeit von Projekten und Programmen. Er<br />

untersucht dabei auch, wie die EZ-Organisationen selbst solche Nachweise z.B. durch<br />

eigene <strong>Evaluation</strong>ssysteme und -methoden erbr<strong>in</strong>gen. In diesem S<strong>in</strong>ne untersuchte <strong>der</strong><br />

BRH zum Zeitpunkt dieser Systemprüfung größere staatliche EZ-Organisationen sowie<br />

des BMZ.<br />

Umsetzung externer Vorgaben und <strong>in</strong>terne Regeln<br />

Unter Berücksichtigung externer Vorgaben entwickelten die e<strong>in</strong>zelnen EZ-Organisationen<br />

ihre <strong>in</strong>dividuellen <strong>Evaluation</strong>ssysteme. Das <strong>Evaluation</strong>ssystem des BMZ war<br />

und ist prägend sowohl für die eigene <strong>Evaluation</strong>stätigkeit des BMZ als auch für die<br />

<strong>Evaluation</strong>ssysteme se<strong>in</strong>er Durchführungsorganisationen und <strong>der</strong> zivilgesellschaftlichen<br />

Organisationen.<br />

Aufgrund se<strong>in</strong>er langen <strong>Evaluation</strong>stradition verpflichtete das BMZ se<strong>in</strong>e Vorfeldorganisationen<br />

bereits <strong>in</strong> den vergangenen Jahrzehnten durch vertragliche Vere<strong>in</strong>barungen<br />

zur E<strong>in</strong>haltung se<strong>in</strong>er <strong>Evaluation</strong>sgrundsätze, -leitl<strong>in</strong>ien und Verfahrensweisen<br />

e<strong>in</strong>schließlich eigener <strong>Evaluation</strong>en (vgl. dazu und zum Folgenden Borrmann et al.<br />

1999: 54f.). Es handelte sich um e<strong>in</strong>e Vielzahl, noch nicht zusammengefasster und<br />

harmonisierter Regelungen (BRH 1998: 32). Die <strong>Evaluation</strong>en <strong>der</strong> Vorfeldorganisationen<br />

wurde u.a. <strong>in</strong> den Leitl<strong>in</strong>ien für die bilaterale F<strong>in</strong>anzielle und Technische Zusammenarbeit<br />

mit Entwicklungslän<strong>der</strong>n, den Richtl<strong>in</strong>ien für die Aus- und Fortbildung<br />

von Angehörigen <strong>der</strong> Entwicklungslän<strong>der</strong>, den Verfahren <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung entwicklungspolitischer<br />

Vorhaben <strong>der</strong> Kirchen <strong>in</strong> Entwicklungslän<strong>der</strong>n aus Bundesmitteln<br />

und den Richtl<strong>in</strong>ien für die För<strong>der</strong>ung von Maßnahmen <strong>der</strong> Gesellschafts- und Sozialstrukturpolitik<br />

geregelt. Den EZ-Institutionen oblag danach u.a. das Monitor<strong>in</strong>g und<br />

ggf. die eigene Evaluierung <strong>der</strong> Maßnahmen, die regelmäßige, i.d.R. jährliche Fortschrittsberichterstattung<br />

an das BMZ, die Vorlage von Son<strong>der</strong>berichten bei relevanten

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