Tourismuspolitischer Bericht der Bundesregierung - Ökologischer ...
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Teil III: Tourismuspolitik <strong>der</strong> <strong>Bundesregierung</strong> in <strong>der</strong> 14./15. Legislaturperiode Seite 102<br />
Darüber hinaus wird im BMWA zweimal im Jahr zu einer Gesprächsrunde eingeladen,<br />
in <strong>der</strong> Vertreter <strong>der</strong> EU den Kammern und Verbänden <strong>der</strong> deutschen Wirtschaft zur<br />
Erörterung von Einzelheiten zur Verfügung stehen.<br />
Beispiel: Behin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Tätigkeit von Reiseleitern<br />
Schon seit Jahren besteht das Problem <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung deutscher Reiseleiter in<br />
den Gemeinschaftslän<strong>der</strong>n, insbeson<strong>der</strong>e in Italien und Österreich. Hintergrund des<br />
Problems ist, dass es dort - im Gegensatz zu Deutschland - staatlich reglementierte<br />
Berufsbil<strong>der</strong> für Reiseleiter mit einem staatlichen Qualifikationserfor<strong>der</strong>nis gibt. Insbeson<strong>der</strong>e<br />
aus Schutzgründen des nationalen Arbeitsmarktes verfolgen die Behörden<br />
in den Ziellän<strong>der</strong>n gegenüber deutschen Reiseleitern eine sehr restriktive Haltung.<br />
Deutschland sieht in diesen Behin<strong>der</strong>ungen grundsätzlich einen Verstoß gegen den<br />
EU-Grundsatz <strong>der</strong> Dienstleistungsfreiheit. Der Europäische Gerichtshof (EUGH) hat<br />
sich in mehreren Urteilen Anfang <strong>der</strong> 90er Jahre mit dieser Frage befasst und die<br />
deutsche Rechtsauffassung im Grundsatz bestätigt. Er erkannte aber eine Ausnahme<br />
von <strong>der</strong> Dienstleistungsfreiheit in Bezug auf Museen und Geschichtsdenkmäler.<br />
Nur dort soll das Führen bzw. Erläutern staatlich qualifizierten Reiseleitern vorbehalten<br />
sein können.<br />
Lei<strong>der</strong> legen die Län<strong>der</strong> die Urteile höchst unterschiedlich aus. Das gilt namentlich<br />
für die aus deutscher Sicht rechtlich nicht haltbaren italienischen und österreichischen<br />
Urteilsinterpretationen. Italien etwa hatte eine 6.500 Positionen umfassende<br />
sog. Museen- und Geschichtsdenkmälerliste präsentiert, die im Ergebnis weite Teile<br />
Italiens zur verbotenen Zone für deutsche Reiseleiter erklärt. Nach langen Verhandlungen<br />
wurde diese Liste Anfang 2002 auf ca. 2.500 Positionen reduziert. Dies<br />
ist aus deutscher Sicht noch immer entschieden zu viel. Österreich hat ganze Altstadtbezirke<br />
zu Museen bzw. Geschichtsdenkmälern und damit zum Ausschlussgebiet<br />
für deutsche Reiseleiter erklärt. Verstöße ahnden die Ziellän<strong>der</strong> grundsätzlich<br />
mit Bußgeld.<br />
Gegen ein solches von Österreich verhängtes Bußgeld hatte ein deutscher Reiseleiter<br />
den Rechtsweg bis zur letzten Instanz beschritten und mit dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs<br />
Wien vom 04. September 2002 Recht bekommen. Mit diesem<br />
Urteil sieht die <strong>Bundesregierung</strong> - wie sie in einem Schreiben an die österreichische<br />
<strong>Bundesregierung</strong> von November 2002 erklärte - die mit Österreich streitige Reiseleiterfrage<br />
als beigelegt an.<br />
Die <strong>Bundesregierung</strong> hat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Wien <strong>der</strong> EU-<br />
Kommission mit dem Petitum zur Kenntnis gegeben, die an<strong>der</strong>en berührten Gemeinschaftsstaaten<br />
in Einklang mit <strong>der</strong> Binnenmarktstrategie zur EU-<br />
Dienstleistungsfreiheit auf die in dem Urteil verankerten Rechtsgrundsätze zu verpflichten.<br />
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